LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1980 (15/1944) 31.10.2016 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dagmar Ensch-Engel (DIE LINKE.) betr.: Verunreinigtes Trinkwasser Vorbemerkung der Fragestellerin: „In Fremersdorf wurden bei einer Routinekontrolle Mitte September Coli-Bakterien im Trinkwasser entdeckt. Anfang August waren in Saarlouis ebenfalls Keime im Trinkwasser entdeckt worden. Im Mai war bekannt geworden, dass das Trinkwasser in der Kindertagesstätte in Saarlouis-Lisdorf mit Legionellen belastet ist.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Der Schutz der Gesundheit der saarländischen Bevölkerung und die hohe Qualität des Trinkwassers werden auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes gewährleistet. Die fachlichen Inhalte sind in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in der aktuell gültigen Fassung vom 10. März 2016 geregelt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen muss Trinkwasser frei sein von Krankheitserregern in krankmachenden Konzentrationen . Als unverändertes Naturprodukt kann und muss es – über die rechtlichen Anforderungen hinaus – jedoch nicht grundsätzlich keimfrei sein. In der TrinkwV 2001 ist aus verschiedenen Gründen (dazu zählen z.B. die erforderlichen guten Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und Verhältnisse) auch festgelegt, dass die nach dieser Verordnung handelnde Behörde das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist. Ausgegeben: 31.10.2016 (22.09.2016) Drucksache 15/1980 (15/1944) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Um einen größtmöglichen Schutz vor wasserbezogenen Krankheiten sicherzustellen, bedient sich die gesetzliche Trinkwasserüberwachung eines Systems mit verschiedenen – selber nicht krankmachenden – Indikatorbakterien. So können Verunreinigungen vielfacher Genese frühzeitig und schon in geringen Konzentrationen erkannt werden. Bereits bei Nachweis der Indikatororganismen des Frühwarnsystems (z.B. Escherichia coli, Coliforme Bakterien, Enterokokken, Clostridium perfringens, Koloniezahlen und bei Trinkwassererwärmungsanlagen auch Legionellen) ist zu handeln. So wird bereits im Vorfeld reagiert und nicht erst, wenn tatsächlich Krankheitserreger (Salmonella species, Cryptosporidium parvum, oder Giardia lamblia z.B.) nachgewiesen werden, was analytisch zudem weitaus schwieriger ist. Coliforme Bakterien können Indikatoren sowohl für fäkale Verunreinigungen als auch für Verunreinigungen nichtfäkaler Herkunft sein. Liegen deutliche Hinweise auf eine mögliche aktuelle fäkale Verunreinigung vor, ist das Wasser vor der Verwendung zu desinfizieren bzw. abzukochen. Mit diesen Maßnahmen ist eine zuverlässige Abtötung sämtlicher genannter Krankheitserreger sichergestellt. Dieses vor mehr als einhundert Jahren in Deutschland von Robert Koch entwickelte und sich seitdem weiter verfeinerte System wird zur weltweiten Anwendung in dieser Form von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlen. Was sind die Ursachen für die Verunreinigungen? Zu Frage 1: Im Versorgungsbereich Saarlouis wurde ein Keimeintrag durch einen Brunnen nachgewiesen . Die Ursachenforschung hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Im Versorgungsbereich Rehlingen-Siersburg wird ein Keimeintrag durch die Wasseraufbereitung vermutet, eine umfangreiche Ursachenforschung wurde veranlasst, weitere Untersuchungen laufen noch. In der Trinkwassererwärmungsanlage KiTa Saarlouis-Lisdorf erfolgte am 21. April 2016 aufgrund der Legionellen-Belastung die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß § 16 Absatz 7 TrinkwV durch ein Fachunternehmen. Mit Beginn der 32. Kalenderwoche 2016 wurde die Trinkwasser-Installation durch ein Fachunternehmen saniert . Die Sanierungsarbeiten wurden in der 34. Kalenderwoche 2016 abgeschlossen. Nach der Fachexpertise des mit der Sanierung beauftragten Fachunternehmens konnten die festgestellten Legionellen-Belastungen auf den unzureichenden Schutz kaltwasserführender Leitungen vor Wärmeeinwirkung durch in unmittelbarer Nähe verlegte Warmwasserleitungen der Fußbodenheizung zurückgeführt werden. Somit wurden die kaltwasserführenden Leitungen überproportional erwärmt und es entwickelte sich in der Folge ein Temperaturniveau, welches eine Legionellenvermehrung im Kaltwassersystem begünstigt hat. In welchen Abständen wird das Trinkwasser im Saarland auf Verunreinigungen und bakterielle Belastungen überprüft? Zu Frage 2: Die Untersuchungspflichten sind in der Trinkwasserverordnung in § 14 Absatz 1 und Absatz 2 geregelt. Umfang und Häufigkeit bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4. Der Umfang der Untersuchung (Teil I Anlage 4 zu den §§ 14 und 19) unterteilt sich in a) Routinemäßige und b) Umfassende Untersuchungen. Die Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet (Teil II Anlage 4) richtet sich nach der Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag. Drucksache 15/1980 (15/1944) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Der Parameter Legionella species ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e) TrinkwV, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle 3 Jahre entsprechend den Vorgaben des § 14 Absatz 3 TrinkwV zu untersuchen. Für den Versorgungsbereich Saarlouis bedeutet dies bei einem Volumen von 5.900 m³/Tag, dass 19 routinemäßige Untersuchungen und 3 periodische Untersuchungen gemäß TrinkwV durchzuführen sind. Tatsächlich werden 89 routinemäßige Untersuchungen und 3 periodische Untersuchungen durchgeführt. Für den Versorgungsbereich Rehlingen-Siersburg bedeutet dies bei einem Volumen von 1.800 m³/Tag, dass 7 routinemäßige Untersuchungen und 2 periodische Untersuchungen gemäß TrinkwV durchzuführen sind. Tatsächlich werden 38 routinemäßige Untersuchungen und 2 periodische Untersuchungen durchgeführt. Wird das Trinkwasser im Saarland in den warmen Sommermonaten verstärkt auf Verunreinigungen überprüft? Zu Frage 3: Nein. Die Basis für die Überprüfung des Trinkwassers ist die TrinkwV. Hier ist eine verstärkte Kontrolle in den Sommermonaten nicht vorgesehen. Nach welchen Kriterien und durch wen werden die Trinkwasserkontrollen in den einzelnen Gemeinden geplant und durchgeführt? Zu Frage 4: Gemäß § 19 Absatz 2 TrinkwV legen die Gesundheitsämter der saarländischen Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken für jedes Wasserversorgungsgebiet im Sinne des § 3 Nr. 4 in Abstimmung mit den jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen Entnahmepläne fest. Die Festlegung der Probenentnahmestellen erfolgt repräsentativ , d.h. die Proben werden so entnommen, dass sie für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten oder entnommenen Trinkwassers aussagefähig sind. Saisonale Besonderheiten werden ebenso berücksichtigt wie die Stelle der Einhaltung gemäß § 8 TrinkwV.