LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/2002 (15/1947) 08.11.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Klaus Kessler (B90/Grüne) betr.: Untersuchung bezüglich der Überwachung von Mitarbeitern im Baubetriebshof der Kreisstadt Homburg Vorbemerkung des Fragestellers: „Der Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg hat im Jahr 2015 ein Detektivbüro mit der Überwachung von Mitarbeitern des städtischen Baubetriebshofs Homburg beauftragt. Begründet wird diese Überwachung mit dem Verdacht von Verletzungen arbeitsrechtlicher Pflichten von Mitarbeitern . Aufgrund kommunalrechtlich relevanter Fragen, die in diesem Zusammenhang aufkamen, forderte die Kommunalaufsicht zunächst mit einer Frist zum 17.06.2016 eine Stellungnahme der Kreisstadt Homburg über den der Überwachung zugrundeliegenden Sachverhalt und die von ihr ergriffenen Maßnahmen ein. Da diese Stellungnahme nach Einschätzung der Kommunalaufsicht als nicht ausreichend befunden wurde, wurde der Oberbürgermeister darum gebeten, die vollständigen Akten vorzulegen. Das Landesverwaltungsamt bestätigt den Eingang der angeforderten Akten am 11.07.2016.“ Sind die vom Landesverwaltungsamt angeforderten Unterlagen nun vollzählig? Welche Akten wurden dem Landesverwaltungsamt vom Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg vorgelegt? Zu den Fragen 1 und 2: Unter Berücksichtigung der folgenden Hinweise und Einschränkungen ist, sofern sich nicht noch neue, bisher unbekannte Gesichtspunkte in der Angelegenheit ergeben, von einer Vollständigkeit der überlassenen Akten auszugehen: Ausgegeben: 09.11.2016 (26.09.2016) Drucksache 15/2002 (15/1947) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Der Oberbürgermeister hat dem Landesverwaltungsamt die Akte „Überwachung von Baubetriebshofmitarbeitern durch eine Detektei“ und – in mehreren Schritten – die jeweils aktualisierten arbeitsrechtlichen Vorgänge zu den nach der Überwachung ergriffenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen vorgelegt. Die arbeitsrechtlichen Verfahren sind nach Mitteilung des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Homburg noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Unabhängig hiervon wird das Landesverwaltungsamt seine Stellungnahme zu den Aspekten der Angelegenheit fertigen, die nicht vom rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren abhängen. Auf der Grundlage der Prüfung der überlassenen Akten hat das Landesverwaltungsamt einen umfangreichen Fragenkatalog erstellt und den Oberbürgermeister mit Fax vom 30.09.2016 um weitere Stellungnahme gebeten. Wann soll die Prüfung und Auswertung der angeforderten Unterlagen abgeschlossen sein? Zu Frage 3: Für den Abschluss der Prüfung und der Auswertung kann derzeit ein Zeitpunkt nicht genannt werden. Welches Vergehen wird den einzelnen Mitarbeitern nach der Überwachung zur Last gelegt? Zu Frage 4: Den überwachten Mitarbeitern werden nach Aktenlage arbeitsrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit der Arbeitszeit zur Last gelegt. Wie bewertet die Kommunalaufsicht die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Überwachung kommunaler Mitarbeiter? Zu Frage 5: Diese Frage kann nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden. Eine pauschale Äußerung verbietet sich insofern. Es wird auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland -Pfalz, Beschluss vom 04.03.2004, Az.: 2 A 11942/03.OVG verwiesen. Hat der Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg im Einzelnen bei der Beauftragung der Detektei , der Unterrichtung des Stadtrates, der haushalterischen Verbuchung, der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Überwachung der einzelnen Mitarbeiter gegen Recht und Gesetz verstoßen? Wenn ja, welche Verstöße wurden begangen? Zu Frage 6: Ob und inwieweit der Oberbürgermeister der Stadt Homburg bei den genannten Maßnahmen geltendes Recht verletzt hat, ist Gegenstand der kommunalaufsichtlichen Prüfung . Drucksache 15/2002 (15/1947) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wie beurteilt das Datenschutzzentrum den Sachverhalt ? Zu Frage 7: Hierzu liegen der Regierung keine Erkenntnisse vor. Die Landesbeauftragte für Datenschutz steht dem unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland vor und ist dem Landtag angegliedert (§ 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Saarländisches Datenschutzgesetz ). Hat der Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg seine Amtspflichten verletzt und plant die Kommunalaufsicht, ein Disziplinarverfahren wegen dieser Amtspflichtverletzungen gegen ihn einzuleiten ? Wenn ja, welche Disziplinarmaßnahmen werden in Erwägung gezogen? Zu Frage 8: Die Angelegenheit wird geprüft. Von diesem Ergebnis ist abhängig, ob und wenn ja, welche Disziplinarmaßnahmen in Erwägung gezogen werden.