LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/2011 (15/1942) 16.11.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Klaus Kessler (B90/Grüne) betr.: Kita-Beiträge Vorbemerkung des Fragestellers: „Grundsätzlich übernimmt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) den Beitrag ganz oder teilweise, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Feststellung der zumutbaren Belastung erfolgt entsprechend den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Damit ist gewährleistet, dass Kinder aus finanziell belasteten Familien dennoch eine Kindertageseinrichtung besuchen können. Darüber hinaus sind im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung durch § 7 Abs. 3 Saarländisches Kinderbetreuungs- und –bildungsgesetz (SKBBG) i.V.m. § 14 Abs. 2 Ausführungs -VO SKBBG die Einkommensgrenzen für die Erstattung bzw. hälftige Ermäßigung des Beitrags für eine tägliche sechsstündige Betreuung zusätzlich angehoben. Dadurch werden deutlich mehr Eltern und Kinder entlastet .“ Vorbemerkung der Landesregierung: Zu den Fragen 1 und 2 liegen der Landesregierung keine offiziellen Statistiken vor. Die Antworten beruhen daher auf Angaben der Gemeinden, die in einer Umfrage des Ministeriums für Bildung und Kultur eigens erhoben worden sind. Ausgegeben: 21.11.2016 (16.09.2016) Drucksache 15/2011 (15/1942) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Wie hoch sind die Elternbeiträge für kommunale Kindertageseinrichtungen in den 52 saarländischen Städten und Gemeinden? Bitte für Krippenund Kindergartenbereich getrennt angeben! Zu Frage 1: Siehe beigefügte Liste 1. Dabei sind die Beiträge gerundet. In einigen Fällen werden andere differenzierte Öffnungszeiten angeboten. In der Liste sind die Beiträge für die jeweils längeren Zeiten aufgeführt. Die 17 Kommunen, die nicht genannt werden, betreiben keine eigenen kommunalen Einrichtungen. Wie hoch ist jeweils der Anteil an den Personalkosten der kommunalen Kindertageseinrichtungen in den 52 saarländischen Städten und Gemeinden , der auf die Eltern umgelegt wird? Bitte aufgelistet nach Kommunen und getrennt für den Krippen - und Kindergartenbereich! Zu Frage 2: Siehe beigefügte Liste 1. Die Prozentangaben sind gerundet. Die 17 Kommunen, die nicht genannt werden, betreiben keine eigenen kommunalen Einrichtungen. Wie beurteilt es die Landesregierung, wenn Kommunen den landesgesetzlich vorgegebenen Rahmen , maximal 25 Prozent der Personalkosten auf die Eltern abzuwälzen, nicht bis zum Maximum ausschöpfen? Wie verhält sich die Kommunalaufsicht in Fällen von Kommunen, die einen Haushaltssanierungsplan oder einen Sanierungshaushalt aufstellen müssen, wenn diese das landesgesetzliche Maximum von 25 Prozent an den Personalkosten, das auf die Eltern als Beiträge umgelegt werden darf, nicht ausschöpfen? Zu den Fragen 3 und 4: Erhält die Kommunalaufsichtsbehörde Kenntnis davon, dass eine Gemeinde die Elternbeiträge unterhalb von 25% festgesetzt hat, entscheidet sie im Einzelfall in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens, ob und wie sie reagiert. Die wirtschaftliche Situation der betroffenen Gemeinde spielt bei der Entscheidung eine ausschlaggebende Rolle. Als geeignetes Aufsichtsmittel kämen Beanstandung und ggf. Aufhebung des zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschlusses nach §§ 130, 131 KSVG in Frage. Drucksache 15/2011 (15/1942) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Gibt es im Saarland Kommunen, die eine soziale Staffelung der Elternbeiträge für ihre Kindertageseinrichtungen vornehmen, die über das landesgesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehen? Wenn ja, wo wird dies gemacht und wie sehen die gestaffelten Lösungen aus? Zu Frage 5: Bis auf die beiden folgenden Kommunen gibt es keine Kommune, die eine soziale Staffelung über das landesgesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus anbietet: Losheim am See Es wird eine Familienkarte angeboten, die Familien bis zu einer Einkommensgrenze von 50.000 € zu versteuerndem Familieneinkommen erhalten. Damit wird ein Zuschuss in Höhe von jeweils 20 Prozent der KiTa-Gebühren und der Kosten für das Mittagessen gewährt. Mandelbachtal Es wird eine über die landesgesetzliche Regelung hinausgehende Geschwisterermäßigung gewährt. So beträgt der Beitrag des zweiten Kindes nur 50 Prozent, des dritten nur 25 Prozent und ab dem vierten Kind wird kein Beitrag mehr erhoben. Voraussetzung hierfür ist, dass alle berücksichtigten Kinder eine Einrichtung der Gemeinde besuchen . Wie hoch sind die jährlichen Kosten für die Finanzierung der landesgesetzlich vorgeschriebenen sozialen Staffelung der Elternbeiträge im letzten Kindergartenjahr? Bitte um Angabe seit Einführung der sozialen Staffelung. Zu Frage 6: Im Folgenden wird jeweils die Höhe der Erstattung der Kosten durch das Land an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgeführt. Darin enthalten sind alle Erstattungen , auch solche, für die die Jugendämter ansonsten nach § 90 SGB VIII den Beitrag ganz oder teilweise erstatten müssten. Nicht enthalten sind dagegen die Verwaltungskosten , die für die zusätzlichen Einkommensüberprüfungen und Auszahlungen der Erstattung bzw. Ermäßigung der Beiträge nach § 7 Abs. 3 SKBBG i.V.m. § 14 Abs. 2 Ausführungs-VO SKBBG entstehen. 2011 798.000 € (lediglich 5 Monate, da Staffelung erst ab Beginn des Kindergartenjahres 2011/2012) 2012 2,2 Mio. € 2013 2,3 Mio. € 2014 2,37 Mio. € 2015 2,4 Mio. € Drucksache 15/2011 (15/1942) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Welche Kosten würde eine Ausweitung dieser sozialen Staffelung a) auf die gesamte Kindergartenzeit, b) auf die gesamte Betreuungs- und Bildungszeit ab dem 2. Lebensjahr jährlich mit sich bringen? Zu Frage 7a): Die Kosten für die Ausweitung der sozialen Staffelung können lediglich auf der Basis der aktuellen Rahmenbedingungen hochgerechnet werden. Im Jahr 2015 entstanden für die soziale Staffelung der Elternbeiträge im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung für eine sechsstündige Betreuungszeit Kosten in Höhe von 2,4 Mio. €. Unter Berücksichtigung, dass 3,5 Jahrgänge den Kindergarten besuchen (Rechtsanspruch ab der Vollendung des dritten Lebensjahres, Einschulung aber zum Stichtag), und unter den Annahmen dass der Anteil der Kinder, für die der Beitrag ganz oder hälftig zu übernehmen ist, bei allen Alterskohorten gleich hoch ist, die Zahl der Kinder, die den Kindergarten besuchen, konstant bleibt, die tägliche Betreuungsdauer gleich bleibt und die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen konstant bleiben, ergeben sich Kosten in Höhe von 8,4 Mio. € jährlich. Darin enthalten wären alle Erstattungen, auch solche, für die die Jugendämter ansonsten nach § 90 SGB VIII den Beitrag ganz oder teilweise erstatten müssten. Nicht enthalten sind dagegen die Verwaltungskosten, die für die zusätzlichen Einkommensüberprüfungen und Auszahlungen der Erstattung bzw. Ermäßigung der Beiträge nach § 7 Abs. 3 SKBBG i.V.m. § 14 Abs. 2 Ausführungs-VO SKBBG entstehen. Nach Angaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Bearbeitung der Anträge insbesondere nach § 7 Abs. 3 SKBBG i.V.m. § 14 Abs. 2 Ausführungs-VO SKBBG ausgesprochen komplex und zeitaufwendig. Ein weiterer Aufwuchs dieser Anträge wäre nicht ohne den Einsatz zusätzlicher personeller Ressourcen zu bewältigen und daher mit derzeit nicht bezifferbaren Kostensteigerungen verbunden. Zu Frage 7b): Diese Frage lässt sich nicht beantworten, weil, auch nach Nachfrage bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, nicht bekannt ist, wie hoch die Zahl der Krippenkinder ist, für die eine Erstattung bzw. hälftige Ermäßigung des Beitrags zu gewähren wäre. Drucksache 15/2011 (15/1942) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Welche Kosten würde eine komplette Beitragsfreiheit a) des Kindergartens, b) der gesamten Betreuungs- und Bildungszeit ab dem 2. Lebensjahr jährlich mit sich bringen? Zu Frage 8a): Bei rd. 11.500 Kindergartenplätzen mit kürzerer Betreuungszeit (2015) und einem durchschnittlichen Monatsbeitrag in Höhe von 100 € und rd. 14.500 Kindergartenplätzen mit längerer Betreuungszeit (2015) und einem durchschnittlichen Monatsbeitrag in Höhe von 160 € ergibt sich eine Summe von insgesamt 41,6 Mio. €. Da bei Beitragsfreiheit von erhöhter Nachfrage sowohl insgesamt als auch nach längerer Betreuungszeit auszugehen ist, geht die Landesregierung von Kosten für eine komplette Beitragsfreiheit des Kindergartens in Höhe von 50 Mio. € aus. Zu Frage 8b): Ausgehend von einem Landesanteil an den Gesamtpersonalkosten in Höhe von 29 Prozent für das Jahr 2015 in Höhe von voraussichtlich 72 Mio. € ergibt sich bei 25 Prozent Elternbeteiligung an den Gesamtpersonalkosten eine Summe von 62 Mio. €. Drucksache 15/2011 (15/1942) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Liste 1: Übersicht über die Elternbeiträge für kommunale Kindertageseinrichtungen in den 52 saarländischen Städten und Gemeinden Beitrag Krippe 6 Std./tgl. in € Beitrag Krippe 10 Std./tgl. in € Beitrag KiGa 6 Std./tgl. in € Beitrag KiGa 8 Std./tägl. in € Anteil Elternbeiträge Krippe Anteil Elternbeiträge KiGa Bexbach 255 95 155 25% 25% Blieskastel 225 375 113 188 25% 25% Bous 260 85 100 23% 23% Eppelborn 165 275 99 165 20% 20% Freisen 160 280 116 187 25% 25% Friedrichsthal 320 92 123 25% 25% Gersheim 338 96 135 25% 25% Heusweiler 224 361 90 165 25% 25% Lebach 250 360 108 180 22% 22% Losheim 252 324 102 166 20% 22% Mandelbachtal 320 320 110 165 23% 23% Marpingen 235 295 105 160 22% 22% Merzig nicht geantwortet Mettlach 336 98 158 23% 21% Namborn 210 315 105 155 25% 25% Neunkirchen nicht geantwortet Nohfelden 180 300 120 200 20% 20% Nonnweiler 220 300 100 170 24% 23% Oberthal 220 330 96 146 25% 25% Ottweiler 246 345 106 175 23% 23% Püttlingen 347 93 123 23% 23% Quierschied 220 300 90 150 19% 22% Saarbrücken 158 368 106 182 25% 25% Saarlouis 306 156 25% 25% - 7 - Schiffweiler 284 284 93 100 25% 25% Schmelz 253 316 107 158 21% 21% Schwalbach 310 98 168 19% 23% St. Ingbert 350 350 84 140 25% 25% Sulzbach 94 165 25% Tholey 349 107 249 20% 20% Überherrn 310 87 147 25% 25% Völklingen 284 87 145 25% 25% Wadern 248 326 114 162 17% 25% Wadgassen 183 295 115 165 25% 25% Wallerfangen 260 70 115 19% 13% Mittelwert 230 315 99 158 23% 23% Drucksache 15/2011 (15/1942) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 1 -