LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/2017 (15/1977) 28.11.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Heinz Bierbaum (DIE LINKE.) betr.: Kosten der rechtlichen Auseinandersetzungen der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz im Zusammenhang mit dem IV. Pavillon Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz nach dem gleichnamigen Gesetz (SSKG) vom 24. April 2013 (Amtsblatt 2013, S. 108) eine rechtlich selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Die Stiftung handelt durch ihre Organe, den Vorstand und das Kuratorium. Die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz hat der Landesregierung die nachfolgenden Angaben übermittelt. Die rechtlichen Auseinandersetzungen, die Gegenstand der Anfrage sind, reichen zurück in einen Zeitraum weit vor Inkrafttreten des SSKG vom 24. April 2013 oder die Amtszeit des heutigen Stiftungsvorstands. Die zugrunde liegenden Vorgänge wurden in der 14. und werden (daran anknüpfend) bis heute in der 15. Wahlperiode durch einen Untersuchungsausschuss des Landtags des Saarlandes aufgearbeitet. Sie waren Gegenstand mehrerer veröffentlichter Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs des Saarlandes, in denen auf die (im Übrigen auch haushaltsrechtlich vorgegebene) Notwendigkeit einer umfassenden juristischen Aufarbeitung hingewiesen wird. In der Folge kam es zu etlichen straf- und zivilrechtlicher Verfahren. U.a. wurden der damalige Projektsteuerer und der damalige Vorstand rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Zwischen dem damaligen Projektsteuerer und dem damaligen Vorstand kam es zu Zahlungen bzw. Leistungen mit „Schmiergeldcharakter“ (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.03.2013, Aktenzeichen 3 KLs 3/13). Umso mehr war die Stiftung verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, die an die Marx GmbH rechtsgrundlos erfolgten überhöhten Honorarzahlungen rückgängig zu machen. Dabei hatte die Stiftung nicht nur eigene Zahlungsansprüche zu prüfen, sondern vor allem auch gegen die Stiftung gerichtete Zahlungsansprüche abzuwehren. Zusammen genommen wurde die Stiftung vom ehemaligen Vorstand Herrn Dr. Melcher und der Marx GmbH auf die Zahlung von rund 767.000 Euro verklagt. Die Marx GmbH begehrte die Zahlung angeblich ausstehenden Honorars, Herr Dr. Melcher die Zahlung ihm angeblich noch zustehenden Gehalts. Hätte die Stiftung sich hiergegen nicht erfolgreich zur Wehr gesetzt, wäre die Geltendmachung weiterer Ansprüche zu befürchten gewesen. Ausgegeben: 28.11.2016 (25.10.2016) bitte wenden Drucksache 15/2017 (15/1977) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Hierüber wurde dem Landtag des Saarlandes regelmäßig Bericht erstattet, so in den Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Kultur und Medien vom 11. Dezember 2014, vom 10. September 2015 und vom 8. September 2016. Welche außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten sind durch die rechtlichen Auseinandersetzungen der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz im Zusammenhang mit dem IV. Pavillon mit dem ehemaligen Projektsteurer des IV. Pavillons Herrn Marx mit dem ehemaligen Vorstand der Stiftung Herrn Dr. Melcher entstanden? Zur Frage: Der Vorstand begehrte gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung seines Dienstvertrages unwirksam sei und er somit Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung bis zum ursprünglich vereinbarten Auslaufen des Vertrages am 31.12.2013 habe. Insgesamt begehrte er die Zahlung von rund 297.000 Euro. Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde diese Klage abgewiesen. Die Marx GmbH verklagte die Stiftung auf Zahlung ausstehenden Honorars in Höhe von rund 470.000 Euro. Die Stiftung beantragte Klageabweisung und machte im Wege der Widerklage gegen die Marx GmbH die Rückzahlung zu viel gezahlten Honorars in Höhe von rund 730.000 Euro geltend. Im Rahmen der Drittwiderklage erhob die Stiftung zudem Klage gegen ihren ehemaligen Vorstand Herrn Dr. Melcher auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 399.000 Euro im Zusammenhang mit dem Abschluss der Projektsteuerungsverträge. Herr Dr. Melcher wurde im genannten Umfang mithaftbar gemacht für die zu viel gezahlten Honorare an die Marx GmbH. Die letztgenannte Klage wurde im weiteren Verfahren abgetrennt. Auch diese Klagen wurden abgewiesen. Zusammengefasst wehrte die Stiftung hier Forderungen in Höhe von rund 767.000 Euro ab. Umgekehrt erwiesen sich Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzforderungen gegen die Marx GmbH und Herrn Dr. Melcher in Höhe von zusammen rund 730.000 Euro als nicht gerichtlich durchsetzbar. Bisher hat die Stiftung dabei insgesamt 349.400 Euro an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufgewendet (Stand 18.11.2016).