LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/2018 (15/1979) 28.11.2016 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dagmar Ensch-Engel (DIE LINKE.) betr.: Aktuelle Situation im SaarForst Vorbemerkung der Fragestellerin: „Der Landesrechnungshof hat Unregelmäßigkeiten beim Landesbetrieb SaarForst festgestellt. Drei Mitarbeiter stehen unter Verdacht, illegalen Handel mit Wildfleisch betrieben zu haben.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Der Rechnungshof des Saarlandes hat mit Schreiben vom 05.01.2016 mitgeteilt, dass er im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Kapitel 0913, SaarForst Landesbetrieb, den Geschäftsbereich Jagd und Fischerei prüfen wird. Der zu prüfende Zeitraum betrifft die Zeit bis zum 31.12.2015 und zurückliegend soweit erforderlich. Mit Schreiben vom 12. August 2016 hat der Rechnungshof des Saarlandes die Prüfungsmitteilung übersandt und das Ministerium gebeten bis zum 30. November d. J. Stellung zu beziehen. Das Ministerium hat seine Stellungnahme am 28. Oktober an den Landesrechnungshof gesandt. Das Ministerium befindet sich insofern im kontradiktorischen Verfahren mit dem Rechnungshof. Das Ministerium hat am 26. Oktober im Ausschuss für Finanzen und Europa berichtet. Im Rahmen der aktuellen Berichterstattung im Saarländischen Rundfunk und in der Saarbrücker Zeitung wurde gemeldet, dass einzelne Mitarbeiter des SaarForst Landesbetriebes (SFL) größere Mengen an Wildbret zum Erlegerrabatt vom Land erworben und möglicherweise weiter veräußert haben. Hierzu ist fest zu stellen, dass die Anweisung zur Nutzung und Verwaltung der Jagd (JNA) für den SaarForst vorsieht, dass - dem Schützen bzw. Erleger auf der Einzeljagd das Vorkaufsrecht zusteht und - der Erlegerrabatt bei Eigentumserwerb 30% auf den jeweils gültigen Großhandelspreis beträgt. Ausgegeben: 28.11.2016 (26.10.2016) Drucksache 15/2018 (15/1979) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Diese Regelungen wurden nach Kenntnisnahme des Ministeriums für Finanzen und Europa und des Landesrechnungshofes in Kraft gesetzt. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat die laufende Prüfung des Rechnungshofes zum Anlass genommen, um alle Fragen, die in Verbindung mit der Prüfung aufgeworfen wurden, eingehend zu prüfen. Die Anweisung zur Nutzung und Verwaltung der Jagd (JNA) für den SFL wird bis zum 31. März 2017 überarbeitet, damit sie zu Beginn des neuen Jagdjahres 2017 am 1. April in Kraft gesetzt werden kann. Im Rahmen der eingeleiteten Prüfungen werden auch die Kosten und Erlöse der alljährlich stattfindenden Gesellschaftsjagden untersucht . Hierzu ist fest zu halten, dass diese Gesellschaftsjagden von ihrem Streckenergebnis her wesentlich zur Erfüllung der Jahreswildstrecke des SFL beitragen. Hierdurch werden Wildverbiss-Schäden durch Rehwild an Forstpflanzen sowie Wühl- und Fraß-Schäden durch Schwarzwild (vor allem in der Landwirtschaft) verringert. Darüber hinaus sind Gesellschaftsjagden auch Bestandteil der traditionellen Jagdnutzungskultur . Weiterhin werden die Fragen hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Mitarbeiter und ihrer Vorgesetzten geprüft. Zum jetzigen Zeitpunkt ist fest zu halten, dass bis auf einen Fall keine Verstöße gegen einschlägige Bestimmungen festgestellt wurden. In diesem einen Fall, in dem es um die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines (JGE) an einen Mitarbeiter ging, wurde der Mitarbeiter, der diesen JGE entgegen den Bestimmungen der JNA erteilt hat, dienstlich ermahnt. Der entsprechende JGE wurde vom SFL zwischenzeitlich widerrufen. Der von der Fragestellerin angesprochene „Verdacht einen illegalen Wildhandel betrieben zu haben“, wurde vom Landesrechnungshof so nicht verbalisiert. Diese Formulierung ergibt sich ausschließlich aus der medialen Berichterstattung . Wie viele Reviere des Landesbetriebs SaarForst sind derzeit verpachtet und wie viele sind nicht verpachtet? Zu Frage 1: Zunächst ist vorweg zu schicken, dass ein Reviersystem sowohl bei der Einteilung von Waldflächen als auch bei der Einteilung von Jagdflächen angewandt wird. Der Saar- Forst Landesbetrieb ist gemäß der gültigen Betriebsanweisung vom 01.09.2011 organisatorisch unter anderem in Forstreviere gegliedert. Aktuell existieren 33 Forstreviere von denen keines komplett jagdlich verpachtet ist. Aus rechtlicher Sicht ist ferner zu beachten, dass das Jagdrecht gemäß Bundesjagdgesetz nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Man spricht insofern ebenfalls von einem Reviersystem. Bei den Jagdbezirken wird weiter unterschieden zwischen Eigenjagdbezirken und Gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Hinsichtlich der Bejagung der zum Zuständigkeitsbereich des SaarForst Landesbetrieb gehörenden Flächen im Landeseigentum ist fest zu halten, dass diese in Jagdbezirke gegliedert sind. Mit Stand vom 27.10.2016 sind 111 staatliche Jagdbezirke verpachtet. Die Gesamtfläche der verpachteten staatlichen Jagdbezirke beträgt 14.186,03 ha. Das entspricht 36,3 % der staatlichen Eigenjagdfläche. Nicht verpachtet sind im Umkehrschluss 24.908,97 ha (63,7 %), wovon 6.900 ha (17,8 % der Eigenjagdfläche) als Pirschbezirke vergeben sind. Eine genaue Anzahl der Bezirke, die nicht verpachtet sind, kann nicht genannt werden, da die Reviergrenzen regelmäßig an die betrieblichen Bedürfnisse angepasst werden und jeder nicht verpachtete Bereich automatisch und unmittelbar zu der gesamten Regiejagd-fläche (nicht verpachtete, bejagbare Staatswaldfläche) gezählt wird. Drucksache 15/2018 (15/1979) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wie errechnet sich die Pacht und wie hoch ist sie im Schnitt? Zu Frage 2: Die Pacht ergibt sich im Regelfall durch ein Gebot, welches im Wege einer Versteigerung oder Submission vom Bieter abgegeben wird. Bei einer freihändigen Vergabe, welche in Ausnahmefällen möglich ist (Verlängerung von Verträgen, Verpachtung kleinerer Teile eines Jagdbezirkes, wenn dies zu einer wesentlichen Verbesserung der Regiejagd führt, Verpachtung von Jägerlehr- und Modellrevieren), werden Mindestpachterlöse in der Höhe des erzielbaren Entgeltes für einen Pirschbezirk angestrebt. In diesen Fällen orientiert sich die Pachthöhe an der erzielten Pachteinnahme von in der Nachbarschaft gelegenen verpachteten Revieren. Die durchschnittliche Pachthöhe über alle verpachteten Bezirke im SFL hinweg beträgt aktuell 19,28 €/ha (Stand 27.10.2016). Wie viel Rehe und Wildschweine wurden in den Revieren des Saarforsts in den vergangenen fünf Jahren geschossen? Zu Frage 3: In den letzten 5 Jahren wurden auf den Regiejagdflächen sowie in den staatlichen Jagdbezirken des SFL folgende Wildstrecken erzielt (Stand 27.10.2016): Rehwild = 14.926 Stück Schwarzwild = 4.791 Stück Wie viel Tonnen Reh- und Wildschweinfleisch hat der Landesbetrieb SaarForst in den vergangenen fünf Jahren zu welchen Konditionen verkauft? Zu Frage 4: In den letzten 5 Jahren wurden insgesamt 83.820 kg Wildbret verkauft. Der Verkauf hat sich nach Menge und Prozent untergliedert in: - Verkauf an Bedienstete zum Erlegerrabatt: 24.200 kg (= 29 %) - Verkauf an Bedienstete ohne Erlegerrabatt: 2.080 kg (= 3 %) - Verkauf an Jagdgäste zum Erlegerrabatt: 3.420 kg (= 4 %) - Verkauf an Großabnehmer: 35.500 kg (= 42 %) - Verkauf an Privatabnehmer: 18.620 kg (= 22 %) Drucksache 15/2018 (15/1979) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Die Wildbretpreise staffeln sich folgendermaßen: Abnehmer Gewicht Rehwild Schwarzwild Rotwild Damwild Großabnehmer A < 6 kg 6-10 kg ab 10,1 kg 2,00 € 3,00 € 3,50 € 1,50 € / kg 2,00 € / kg 2,00 € / kg Großabnehmer B bis 10 kg ab 10,1 kg 3,00 € 3,50 € 2,00 € / kg 3,50 € / kg Großabnehmer C * / ** / *** 3,50 € 2,00 € / kg 3,50 € / kg Großabnehmer D bis 10 kg ab 10,1 kg 3,00 € 3,50 € 2,00 € / kg 3,50 € / kg Großabnehmer E bis 6 kg 6 bis 10 kg ab 10 kg 2,00 € 3,00 € 3,50 € 1,50 € / kg 2,00 € / kg 2,00 € / kg Einzelverkauf an Privat 5,00 € / kg 3,50 € / kg 5,00 € / kg Mitarbeiter SFL als Erleger 2,45 € / kg 1,50 € / kg 2,00 € / kg Mitarbeiter SFL 3,50 € / kg 2,00 € / kg 3,50 € / kg Jagdgäste als Erleger 2,45 € / kg 1,50 € / kg 2,00 € / kg Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des zum Erlegerrabatt bezogenen Wildbretes kann folgende Berechnung angestellt werden: - Im oben genannten fünfjährigen Zeitraum wurden 24.200 kg Wildbret zum Erlegerrabatt abgegeben. Wurde diese Fleischmenge zum Erlegerpreis von 2,45 € /kg (Rehwild) bezogen, dann ergibt sich dadurch ein Gesamterlös von 11.858 € für den SFL pro Jahr. Würde die gleiche Menge an einen Wildgroßhändler vermarktet werden, dann ist mit einem Erlös von 16.940 € (3,50 € pro kg) zu rechnen. Drucksache 15/2018 (15/1979) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - - Der Mindererlös durch die rabattierte Abgabe an den Erleger beträgt somit ungefähr 5.082 € pro Jahr. In diesem Fall muss betriebswirtschaftlich aber berücksichtigt werden, dass der SFL keinen weiteren Aufwand mehr durch die Übergabe des Wildes an einen Händler hat. Unterstellt man z.B. ein durchschnittliches Wildbretgewicht je Reh in Höhe von 14 kg, dann entspricht diese Wildbretmenge 346 Stücken Rehwild pro Jahr. Da die zum Erlegerrabatt bezogenen Stücke auf der Einzeljagd erlegt werden, erspart der SFL sich somit ungefähr 300 Übergaben an Wildhändler, die einen Zeitaufwand von sicher 300 Stunden (An- und Abfahrt, Übergabe und Meldung an Geschäftsbereich) verursachen würden. Bei Kosten von 39,75 € je Forstwirtlohnstunde inklusive Lohnnebenkosten, ergibt sich ein kalkulatorisch dagegen zu stellender Mehraufwand in Höhe von 11.925 € pro Jahr. Das Umweltministerium hat angekündigt, die Vorwürfe des privaten Handels mit Wildfleisch beim SaarForst-Landesbetrieb zu überprüfen. Was haben diese Überprüfungen bislang ergeben? Zu Frage 5: Es wurden alle Bediensteten des SaarForst Landesbetriebes, die mehr als 80 kg Wildbret jährlich seit 2011 zu rabattierten Preisen vom SFL erworben haben, aufgefordert, eine dienstliche Erklärung über die Verwendung dieses Wildbrets abzugeben. Diese Erklärungen liegen nunmehr im Wesentlichen vor. Es wird nun zu prüfen sein, ob Verstöße gegen die Nebentätigkeitsverordnung vorliegen. Seitens des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz wird die Jagdnutzungsanweisung überarbeitet werden. Künftig werden die Bediensteten in dem jährlichen Rundschreiben über ausgeübte Nebentätigkeiten Anfang 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich auch bei der Vermarktung von Wildbret um eine entgeltliche Nebentätigkeit handelt, die im Sinne der NebentätigkeitsVO anzeigepflichtig ist.