LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/2036 (15/1972) 05.12.2016 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Heike Kugler (DIE LINKE.) betr.: Grundsicherung im Saarland Vorbemerkung der Fragestellerin: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt aus, dass Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Personen haben , die die „Altersgrenze erreicht haben und Personen , die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.“ Vorbemerkung Landesregierung: Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind die Vorschriften der §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe - . Wie viele Anträge sind in den vergangenen fünf Jahren (2011 - 2015) bei den Kommunen eingegangen , aufgeschlüsselt nach Kreisen bzw. Regionalverband ? Zu Frage 1: Die Anzahl der jeweiligen Neuanträge auf Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII in den vergangenen fünf Jahren (2011 – 2015) ist in der nachfolgenden Tabelle abgebildet: Ausgegeben: 06.12.2016 (07.10.2016) Drucksache 15/2036 (15/1972) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Regionalverb . Sbr. Landkreis SLS Landkreis MZG Landkreis NK Landkreis WND Saarpfalz- Kreis Neuanträge auf Grundsicherung nach dem SGB XII in den Jahren 2011 - 2015 Nicht erfasst. 2093 778 1276 799 Nicht erfasst. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge? Zu Frage 2: Die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge auf Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII in den jeweiligen Landkreisen / im Regionalverband Saarbrücken ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Reg.verb. Sbr. Landkreis SLS Landkreis MZG Landkreis NK Landkreis WND Saarpfalz- Kreis Durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge auf Grundsicherung nach dem SGB XII Außerhalb von Einrichtungen sehr unterschiedlich , i. d. R. aber wenige Tage. Innerhalb von Einrichtungen bis zu mehrere Wochen weil die Prüfung der Anträge wesentlich umfangreicher ist. Unter einem Monat. 8 - 14 Tage. Durchschnittlich 8 - 14 Tage. Nach Eingang aller wesentlichen Unterlagen durchschnittlich 8 Tage. Nicht erfasst. Wie viele Antragsteller mussten bis zum Abschluss der Bearbeitung zusätzliche finanzielle Hilfen beantragen? Zu Frage 3: Die Anzahl der Antragsteller auf Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII, die bis zum Abschluss der Bearbeitung zusätzliche finanzielle Hilfen beantragen mussten, beschränkt sich auf wenige Ausnahmefälle. Konkrete Zahlen konnten der Landesregierung – auch auf Nachfrage - nicht genannt werden. Drucksache 15/2036 (15/1972) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wie viele dieser Anträge auf Grundsicherung wurden abgelehnt und wie viele Widersprüche gab es? Zu Frage 4: Die Anzahl der jeweils abgelehnten Anträge auf Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII und der Widersprüche gegen die Ablehnung von Grundsicherungsanträgen ist in der nachfolgenden Tabelle festgehalten : Reg.verb. Sbr. Landkreis SLS Landkreis MZG Landkreis NK Landkreis WND Saarpfalz- Kreis Ablehnungen Nicht erfasst. 276 95* Nicht erfasst. 97 Nicht erfasst. *Enthält auch Bescheinigungen durch den Grundsicherungsträger, wonach kein Grundsicherungsanspruch besteht. Reg.verb. Sbr. Landkreis SLS Landkreis MZG Landkreis NK Landkreis WND Saarpfalz- Kreis Widersprüche auch gegen teilweise Versagung 429* 503 Abhilfen nicht erfasst. Ca. 10 durchgeführte Widerspruchs - verfahren. 10 74 87 *Widersprüche gegen Entscheidungen bei der Grundsicherung außerhalb von Ein-richtungen. Wie viele dieser Widersprüche wurden vor Gericht verhandelt und wie vielen Widersprüchen wurde nachträglich stattgegeben? Zu Frage 5: Die jeweilige Anzahl der vor Gericht verhandelten Widersprüche und der nachträglich stattgegebenen Widersprüche ist in den nachfolgenden Tabellen wiedergegeben: Drucksache 15/2036 (15/1972) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Reg.verb. Sbr. Landkreis SLS Landkreis MZG Landkreis NK Landkreis WND Saarpfalz- Kreis Klagen Derzeit insges. ca. 100 Klagen im Bereich des Fachdienstes 50 - Soziales; Aufschlüsselung nach Leistungsarten nicht möglich. 38 5 Nicht erfasst. 1* 9 * In den Jahren 2011 bis 2016. Reg.verb. Sbr. Landkreis SLS Landkreis MZG Landkreis NK Landkreis WND Saarpfalz- Kreis Nachträgliche Abhilfen bei Widersprüchen /Klagen Nicht erfasst. 102 in Vorverfahren und 2 in Klageverfahren . 3 in Klageverfahren . Nicht erfasst. 30 in Vorverfahren . 3 in Klageverfahren . Finden gesundheitliche Probleme der Klienten bei der Bearbeitung eine besondere Berücksichtigung und wenn ja, wie sieht diese aus? Zu Frage 6: Die Vorschrift des § 9 SGB XII, die auch für die Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung gilt, bestimmt, dass die Leistungen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles richten, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen und den eigenen Kräften und Mitteln der Person. Der Leistungsträger hat bei der Prüfung eines Antrages im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 20 SGB X alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist die antragstellende Person zur Mitwirkung verpflichtet. Gesundheitliche Probleme können – je nach Art – in unterschiedlichen Bereichen zu berücksichtigen sein. Besondere Bedeutung kommt der Beratung und Unterstützung entsprechend § 11 SGB XII zu. So kann z. B. auch eine Weiterleitung oder ein Kontakt zu Beratungsstellen, insbesondere dem zuständigen Pflegestützpunkt oder der Betreuungsbehörde sinnvoll sein. Drucksache 15/2036 (15/1972) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Nach § 30 Absatz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch einen entsprechenden Bescheid bzw. Ausweis die Feststellung des Merkzeichens G oder aG nachweisen und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze erreicht haben, einen Mehrbedarf von 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe. Gemäß § 30 Absatz 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Nach § 31 Absatz 1 Nr. 3 SGB XII können auch die Kosten für Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten als einmaliger Bedarf gesondert bewilligt werden. Gesundheitliche Probleme können darüber hinaus bei der Anerkennung von angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Einzelfallentscheidung Berücksichtigung finden, z. B. - Erkrankungen, die die Mobilität beeinträchtigen - schwere chronische Erkrankungen - Einschränkungen, die eine besondere Wohnform erfordern (z. B. betreutes Wohnen ) - Erkrankungen, die für den Erhalt des bisherigen Wohnumfeldes sprechen, weil dadurch weitergehende Hilfen geleistet werden - ein erhöhter Wärmebedarf, bzw. ein erhöhter Wasserverbrauch aufgrund der besonderen gesundheitlichen Situation. Ferner besteht in begründeten Einzelfällen teilweise auch die Möglichkeit, eine Antragsaufnahme vor Ort durchzuführen, wenn aus gesundheitlichen Gründen die Antragsaufnahme nicht direkt beim Sozialamt oder – wie im Regionalverband Saarbrücken - beim mobilen Beratungsdienst möglich ist.