LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/2043 (15/1969) 19.12.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Nachfrage zu der Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Bergschäden an der Verkehrsinfrastruktur und Liegenschaften des Landes [Drucksache 15/1950 (15/1871)] Vorbemerkung des Fragestellers: „Laut Antwort auf Frage 1 gibt es seit 2006 nur noch auf wenigen Landstraßenabschnitten im Bereich von Hülzweiler sowie zwischen Saarwellingen und Lebach bergbauliche Auswirkungen, deren Endregulierung erst zum Teil abgeschlossen wurde. Was die Regulierung der Brückenbauwerke anbelangt, sei auch hier eine Endregulierung noch nicht überall erfolgt.“ Um welche Schäden handelt es sich bei den genannten Schäden auf Landstraßenabschnitten bzw. bei den Brückenbauwerken? (Bitte um Angabe der einzelnen Schadensfälle mit Ort und Jahr!) Zu Frage 1: Bei den Schäden an Straßen und Brücken handelt es sich in der Regel um kleinere Rissschäden. Bei den Brückenbauwerken sind diese in Zustandsberichten dokumentiert, die im Rahmen regelmäßig stattfindender Bauwerksprüfungen erstellt werden. Die Zustandsberichte werden in die Bauwerksdatenbank übernommen. Allerdings erfolgt dies nur im Rahmen der alle drei bzw. sechs Jahre stattfindenden Bauwerksprüfungen. Ob ein Schaden auf bergbaulichen Einfluss zurückzuführen ist, kann im Rahmen der Bauwerksprüfung nicht bestimmt werden. Bei den Straßenabschnitten erfolgt vor der Regulierung eine Begehung mit Schadensaufnahme . Im Rahmen der regelmäßigen Zustandserfassung der Straßen werden die erfassten Schäden nicht einem bestimmten Verursacher zugeordnet. Dies erfolgt im Zuge der Endregulierung. Ausgegeben: 19.12.2016 (05.10.2016) bitte wenden Drucksache 15/2043 (15/1969) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Eine Zuordnung und Auflistung der einzelnen Schadensfälle nach Ort und Jahr ist daher nicht möglich. In welcher Höhe sind Kosten zur Beseitigung dieser Schäden angefallen? Zu Frage 2: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Für die Fälle, in denen eine Endregulierung bereits erfolgt ist: Welcher Anteil der für die Beseitigung angefallenen Kosten wurde jeweils von der RAG AG getragen? Zu Frage 3: Bei den Brückenbauwerken wird der Aufwand für die Verpressung von Rissen aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt und von der RAG AG in Form einer Barabgeltung an den Landesbetrieb für Straßenbau gezahlt. Auch bei den Straßen erfolgt die Regulierung der Bergschäden in der Regel über eine Barabgeltung. Die Barabgeltung ist in beiden Fällen unabhängig davon, ob und wann der Landesbetrieb für Straßenbau eine Sanierungsmaßnahme durchführt.