LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/2067 (15/2038) 12.01.2017 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Naturschutzgebiete und Erholung Vorbemerkung des Fragestellers: „Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, um unter anderem Lebensstätte, Biotope oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen . Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung , Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile bzw. zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Menschen an die Natur heranzuführen ist ein wichtiger, ökopädagogischer Ansatz, der ausdrücklich begrüßt wird. Mit diesem An-satz können jedoch Konflikte zwischen Schutzzweck und Erschließung zur naturgebunden Erholung verbunden sein, insbesondere, wenn potenzielle Gefahren für Erholungssuchende erkennbar sind.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der naturgebundenen Erholung und ökopädagogischen Angeboten. Die naturgebundene Erholung umfasst das Durchwandern und Erleben von Naturschutzgebieten durch einzelne Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere Gruppen, die dies eigenständig und auch eigenverantwortlich unternehmen. Ökopädagogische Angebote werden von verschiedenen Personen und Institutionen zu bestimmten Themenfeldern des Naturschutzes angeboten und stehen letztendlich in der Verantwortung des Veranstaltenden bzw. der jeweiligen Führerin oder des jeweiligen Führers. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den Bereich der naturgebundenen Erholung. Ausgegeben: 12.01.2017 (06.12.2016) Drucksache 15/2067 (15/2038) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Wie viele Naturschutzgebiete im Saarland wurden gezielt für die naturgebundene Erholung zugänglich gemacht und in wie vielen Naturschutzgebieten ist eine gezielte Erholungsnutzung, z. B. durch ausgewiesene Wanderwege, ausgeschlossen? Zu Frage 1: Grundsätzlich sind alle Naturschutzgebiete zugänglich für die naturgebundene Erholung . Soweit eine Beschilderung von Wegen als Wanderwege als gezielte Zugänglichmachung des jeweiligen Naturschutzgebietes verstanden wird, sind alle Naturschutzgebiete für die naturgebundene Erholung zugänglich gemacht worden. Einen Ausschluss gibt es in keinem Gebiet. Wie viele Wanderwege wurden in Naturschutzgebieten angelegt, die im Eigentum des Saarlandes stehen? Durch wen wurden diese geplant und genehmigt ? Zu Frage 2: Es wurden keine entsprechenden Wanderwege angelegt, da das vorhandene Wegenetz ausreichend war und ist. Es ist lediglich durch verschiedene Institutionen (Kommunen , Saarwaldverein, Saarforst Landesbetrieb…) eine zielorientierte Beschilderung vorgenommen worden. Eine Ausnahme bilden die Urwaldpfade, die im Urwald vor den Toren der Stadt vor über 10 Jahren durch entsprechende Beschilderung ausgewiesen wurden. Wie viele Wanderwege wurden in Naturschutzgebieten angelegt, die nicht im Eigentum des Saarlandes stehen? Durch wen wurden diese geplant und genehmigt? Zu Frage 3: Im Naturschutzgebiet „Südl. Bliesgau / Auf der Lohe“ wurde durch den Biosphärenzweckverband Bliesgau ein Besucherleitsystem geplant und mit der Obersten Naturschutzbehörde abgestimmt. Überwiegend wurden vorhandene Wege und Pfade der Konzeption zu Grunde gelegt. Für die Umsetzung der Planung wurde im Jahre 2015 die erforderliche Befreiung durch die Oberste Naturschutzbehörde erteilt. Im Jahre 2009 wurde durch die Kreisstadt Merzig ein kurzer Wegeabschnitt im Naturschutzgebiet „Wolferskopf“ (Wilder Wald Weg) neu geplant. Dieser wurde mit der Obersten Naturschutzbehörde abgestimmt. Die erforderliche Befreiung für die Umsetzung wurde unter Auflagen zum Schutze des Naturschutzgebietes erteilt. Welche Auflagen im Rahmen der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht werden gemacht, um die Eigenart der Gebiete und ihren Schutzzweck nicht zu gefährden? Drucksache 15/2067 (15/2038) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Zu Frage 4: Die Regelungen betreffend die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht in Naturschutzgebieten sind der jeweiligen Verordnung zu entnehmen. In den neuesten Verordnungen ist diese wie folgt gefasst: Zulässig sind Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht: - bei Gefahr im Verzug, - bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung, - für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können. Gab es in den letzten Jahren bzw. gibt es aktuell Konflikte zwischen Schutz- und Erholungszweck (z. B. Artenschutz)? Falls ja, wie wurden diese Konflikte minimiert? Zu Frage 5: Größere Konflikte sind bis heute nicht aufgetreten. Durch entsprechende Abstimmung bei der Planung der Führung von Wanderwegen konnten bereits im Vorfeld Konfliktfelder erkannt und bereinigt werden (z. B. Verlegung von Ruhebänken auf Grund eines Uhu-Brutplatzes). Kleinere Konflikte treten immer wieder auf (z. B. Betreten außerhalb der Wege zum Aufsuchen oder Fotografieren von seltenen Orchideenarten, Lagern und Feuer machen außerhalb dafür vorgesehener Einrichtungen), werden aber in aller Regel vor Ort von der Naturwacht geklärt. Wer führt erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen durch und wer begleitet diese naturschutzfachlich ? Zu Frage 6: Die Verkehrssicherungsmaßnahmen sind von dem Verkehrssicherungspflichtigen durchzuführen. Die Arbeiten sind unter Beachtung der jeweiligen Verordnung durchzuführen und liegen insoweit in der Eigenverantwortung des Verkehrssicherungspflichtigen . Für Rückfragen stehen sowohl die Untere als auch die Oberste Naturschutzbehörde zur Verfügung. Ebenso werden die Maßnahmen im Rahmen der Gebietskontrollen durch die Naturwacht begleitet.