LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/2069 (15/2040) 12.01.2017 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Weitere Planungsschritte zur Ansiedlung eines Globus-Marktes auf der LIK.Nord-Fläche Betzenhölle Vorbemerkung des Fragestellers: „Laut Medienberichten hat die Kommunalaufsicht die Zustimmung der Verbandsversammlung der „Landschaft der Industriekultur Nord“ (kurz LIK.Nord) zur Einleitung eines Raumordnungsverfahrens als rechtswidrig bezeichnet. Ziel der Abstimmung des Zweckverbands vom 20.9.2016 war es, die LIK.Nord-Fläche Betzenhölle in Neunkirchen aus dem Naturschutzgroßvorhaben auszugliedern , um dort die Ansiedlung eines Globus- Marktes zu ermöglichen. Die „Landschaft der Industriekultur Nord“ (kurz LIK.Nord) ist ein Naturschutzgroßvorhaben einer neuen Generation, das nicht mehr überwiegend natur- und kulturlandschaftstypische Qualitäten, sondern in hohem Maße auch urbane und industrielle Komponenten aufweist. Seit 2012 liegt der Pflege- und Entwicklungsplan dieses Leuchtturmprojektes für die Region zwischen Neunkirchen und Illingen vor, deren Landschaft über viele Jahre durch die Bergbau- und Eisenindustrie geprägt wurde. Das Vakuum, das nach dem Rückzug der Industrie entstand, hat die Natur längst gefüllt. Mitglieder des Zweckverbands LIK.Nord sind die Städte Friedrichsthal und Neunkirchen sowie die Gemeinden Illingen, Merchweiler, Quierschied, Schiffweiler, der Landkreis Neunkirchen und die Industriekultur Saar GmbH. Zu den Partnern, die auch vertraglich durch eine Verwaltungsvereinbarung verbunden und gebunden sind, zählt u.a. auch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz . An der Finanzierung sind sowohl der Bund als auch das Land beteiligt. Ausgegeben: 12.01.2017 (08.12.2016) Drucksache 15/2069 (15/2040) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Die Globus SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung eines SB- Warenhauses auf dem LIK.Nord-Gebiet Betzenhölle in Neunkirchen. Die Fläche von mehr als fünf Hektar liegt im Kerngebiet des Naturschutzgroßvorhabens , das insgesamt 2.500 Hektar umfasst. Auf ihr soll eine Verkaufsfläche von 11.000 Quadratmetern entstehen. Bei der Abstimmung durch den Zweckverband befürworteten 19 Mitglieder ein Raumordnungsverfahren, neun Mitglieder stimmten dagegen. Um ein Raumordnungsverfahren schließlich einleiten zu können, muss jedoch zunächst eine Erklärung durch das Bundesamt für Naturschutz und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit abgegeben werden, ob ihrerseits der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zugestimmt werden kann und unter welchen Bedingungen bei einer raumordnerisch ermittelten Zulässigkeit des Vorhabens einer Entlassung der betroffenen Grundfläche aus dem Kerngebiet zugestimmt wird.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Der unter Bezugnahme auf Medienberichte in der Vorbemerkung dargestellte Sachverhalt , die Kommunalaufsicht habe die Zustimmung der Verbandsversammlung der „Landschaft der Industriekultur“ (kurz LIK.Nord) zur Einleitung eines Raumordnungsverfahrens als rechtswidrig bezeichnet, ist insoweit zutreffend, als festgestellt wurde, dass der erste Beschluss an einem formellen Mangel litt. Der Beschluss war unter Verstoß gegen § 13a Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zustande gekommen. Zum inhaltlichen Gegenstand des Beschlusses äußerte sich die Kommunalaufsicht nicht. Der Zweckverband LIK.Nord hat am 22.12.16 erneut per Beschluss seine Zustimmung zur Einleitung eines Raumordnungsverfahrens erteilt. Wie geht die Landesregierung mit der Prüfung durch die Kommunalaufsicht um? Wie beurteilt sie in diesem Zusammenhang die gar nicht erst behandelte Problemstellung, ob die Verbandsversammlung LIK.Nord überhaupt im Rahmen ihrer Satzung und der landes- und kommunalrechtlichen Zuständigkeiten der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zustimmen kann? Zu Frage 1: Bei der gegenwärtigen Beschlusslage im LIK.Nord bestand für die Landesregierung bislang keine Notwendigkeit, sich mit der nicht behandelten Problemstellung außerhalb der kommunalaufsichtlichen Prüfung weiter zu befassen. Generell entscheidet über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens die Landesplanungsbehörde . Drucksache 15/2069 (15/2040) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wäre eine Flächenveräußerung der LIK.Nord- Fläche Betzenhölle ohne Ausschreibung an die Globus SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG überhaupt möglich? Zu Frage 2: Diese Frage hat sich für den konkreten Fall noch nicht gestellt, da eine Flächenveräußerung für das Land erst infrage kommt, wenn das für dieses Gebiet bestehende Planungsverbot aufgehoben werden könnte. Erst dann würde das Ministerium für Finanzen und Europa für die Frage der Veräußerung beteiligt werden und sie in eigener Verantwortlichkeit entscheiden. Siehe auch Antwort zu Frage 3. Ist vorgesehen, dass anstelle von Globus die Stadt Neunkirchen die Fläche erwirbt, um zunächst eine europaweite Ausschreibung vermeiden zu können ? Muss vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit und haushaltrechtlichen Vorschriften grundsätzlich ein Bieterverfahren durchgeführt werden? Zu Frage 3: Der Landesregierung ist ein solches Anliegen nicht bekannt. Das übliche Verfahren in Veräußerungsfällen ist das Bieterverfahren, sofern keine Ausnahme im Haushaltsplan zugelassen ist (§ 63 Abs. 3 LHO). Für die angesprochene Maßnahme existiert derzeit (Haushaltsplan 2016/2017) keine Ausnahme. Im Falle eines öffentlichen Interesses einer Belegenheitskommune (Nutzung für öffentliche Zwecke ) würde auf das Bieterverfahren verzichtet; die Veräußerung würde dann zum durch ein Verkehrswertgutachten festgestellten Kaufpreis an die betroffene Belegenheitskommune erfolgen. Sind der Landesregierung andere Interessenten für die Fläche bekannt? Zu Frage 4: Ja. Der Landesregierung sind zwei weitere Interessenten bekannt. Besteht für die Fläche ein Verkehrswertgutachten? Falls ja, in welcher Höhe wird der Preis beziffert? Falls nein, ist geplant, ein Verkehrswertgutachten zu erstellen? Zu Frage 5: Nein. Bezüglich des üblichen Verkaufsverfahrens wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Drucksache 15/2069 (15/2040) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Besteht für die Pläne ein Emissionsgutachten? Trifft es zu, dass dies im Rahmen der Vorabstimmung gefordert worden war? Falls ja, welche Zahlen werden darin in Bezug auf die zu erwartenden Verkehrsemissionen genannt? Falls nein, soll ein solches Gutachten erstellt werden und wenn ja, wann? Zu Frage 6: Nein, im Rahmen der Vorabstimmung zu der informellen Planungsphase war auch kein solches Gutachten gefordert. Falls es zu einem förmlichen Raumordnungs- und einem Zielabweichungsverfahren kommt, würde im Rahmen dieser Verfahren und des ggf. folgenden Bauleitplanungsund Baugenehmigungsprozesses der Umfang aller erforderlichen Untersuchungen weiter definiert werden. Hat die Landesregierung Kenntnisse über einen Ausgliederungsantrag des Lebenshilfe e.V. für eine LIK.Nord-Fläche im Stadtteil Neunkirchen Heinitz ? Falls ja, wie soll dieser Antrag behandelt werden? Zu Frage 7: Ja. Die Stadt Neunkirchen hat bereits gegenüber dem MUV, dem Zweckverband LIK.Nord und der Werkstatt für Behinderte der Lebenshilfe (WZB) dargelegt, dass sie eine bauliche Entwicklung der WZB in Heinitz nur befürworten würde, wenn das Kerngebiet LIK.Nord für ein solches Vorhaben nicht in Anspruch genommen würde. Es gäbe nach Aussage der Stadt Alternativen für die bauliche Entwicklungsplanung der Lebenshilfe ohne Beanspruchung der Kernzone. Trifft es zu, dass nach dem von Globus gestellten Antrag auf ein Vorverfahren nun ein Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens und Ausgliederung der Fläche aus dem Kerngebiet der LIK.Nord von der Stadt Neunkirchen gestellt wurde ? Welche Auswirkungen hat dies auf die Geltendmachung von Landesmitteln für das Verfahren ? Entstehen dem Land durch Wechsel des Antragstellers Kosten und wenn ja, in welcher Höhe? Zu Frage 8: Nein.