LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/229 (15/135) 21.11.2012 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Übernahme der Fahrtkosten für die Schülerbeförderung Vorbemerkung des Fragestellers: „Im Saarland gilt laut Schülerbeförderungsgesetz, dass die Fahrtkosten für bedürftige Kinder vom Land übernommen werden. Seit dem 1.1.2012 gilt dieser Anspruch nur noch für Bezieher/-innen von Waisenrente bzw. Waisengeld, für in Heim- oder Familienpflege Untergebrachte, für Integrationsschülerinnen und -schüler und für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , soweit sie noch nicht länger als insgesamt 48 Monate Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die bisher im Schülerförderungsgesetz als Fallgruppe ausdrücklich genannten Bezieher von SGB II- und SGB XII-Leistungen wurden aus dem förderberechtigten Personenkreis herausgenommen. Hintergrund ist das im Zuge der Hartz IV-Reform eingeführte Bildungs- und Teilhabepaket, das für Kinder im SGB II- und SGB XII-Bezug die Übernahme der Schülerbeförderungskosten vorsieht. Für Kinder, die nach dem saarländischen Schülerbeförderungsgesetz anspruchsberechtigt sind und die Fahrtkosten vom Land erstattet kriegen, sind die Ämter für Ausbildungsförderung in den Landkreisen bzw. das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt Saarbrücken zuständig. Für Kinder, die in den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets fallen, sind je nach Art der Anspruchsberechtigung und je nach Landkreis die Jobcenter bzw. die Sozialämter zuständig. Ausgegeben: 21.11.2012 (13.09.2012) Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Mit der Anpassung an die Hartz IV-Reform wurde auch der Umfang der Kostenerstattung durch das Land angepasst. Es werden nur noch die Fahrtkostenzuschüssen für den Besuch der nächstgelegenen Schule gezahlt. Außerdem wird ein Eigenanteil in Höhe von 20 % in Abzug gebracht. Für bedürftige Menschen spielt es eine große Rolle, wie die Art der Kostenerstattung geregelt ist, d.h. ob die Kosten direkt oder erst rückwirkend erstattet werden. Die Menschen können es sich schlichtweg nicht leisten, in Vorlage für die Kosten zu treten und wochen- oder womöglich monatelang auf die Rückerstattung der Kosten zu warten.“ Vorbemerkung Landesregierung: In Ergänzung der Vorbemerkung des Fragestellers weist die Landesregierung zur Beantwortung der Fragen 1 bis 5 darauf hin, dass nach dem ab dem 01.01.2012 geltenden Schülerförderungsgesetz und der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes Schülerinnen und Schülern der v. g. vier Fallgruppen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf Antrag ein Zuschuss zu den Fahrkosten für den Besuch einer weiterführenden Schule gezahlt wird, wenn • ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird, • der kürzeste Weg zur (nächstgelegenen) Schule und zurück mehr als vier Kilometer beträgt, • der Antrag auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses für das jeweilige Schuljahr spätestens bis zum 31.12. gestellt wird und • die Beförderungsbelege bis zum Ende des Kalenderjahres vorgelegt werden, in dem das Schuljahr endet. Sind alle oben aufgeführten materiellen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt durch das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zunächst eine Bewilligung dem Grunde nach, mit der der Anspruch auf Fahrkostenzuschuss festgestellt wird. Die Höhe des jeweils zustehenden Zuschusses wird nach Vorlage der Fahrscheine im Nachhinein - zum Ende des Schulhalbjahres und/oder des Schuljahres - durch entsprechende Abrechnungsbescheide festgesetzt. Die Zahlbarmachung der festgesetzten Beträge erfolgt unverzüglich nach Erlass der Bescheide. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) am 01.04.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 gesetzlich festgelegt. Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Zum anspruchsberechtigten Personenkreis BuT zählen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Kinderzuschlag oder Wohngeld (§ 6b Bundeskindergeldgesetz – BKGG) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Daneben gilt als weitere Grundvoraussetzung für SGB II und BKGG, dass diese Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Eine Ausnahme bilden in diesem Zusammenhang die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden. Träger der Leistungen sind im Saarland die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Die zuständigen Bearbeitungsstellen sind in den jeweiligen Gemeindeverbänden unterschiedlich bestimmt. In diesem Zusammenhang weist die Landesregierung auf die Regelung des Regionalverbandes Saarbrücken hin. Dieser hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Bearbeitung der BuT-Leistungen - mit Ausnahme von Mittagessen in Schule und Vorschule sowie Schülerbeförderung - an die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter Saarbrücken) zu übertragen. Die Landesregierung weist darauf hin, dass eine amtliche Statistik zu den Leistungen des BuT (Inanspruchnahme, Berechtigte etc.) derzeit für keinen Rechtskreis vorhanden ist. Die Voraussetzungen, dass alle beteiligten Träger im Rechtskreis SGB II entsprechende Daten an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln, werden zurzeit geschaffen . Zur statistischen Erfassung der Leistungen an Empfängerinnen und Empfänger von Kinderzuschlag und Wohngeld existiert aktuell keine gesetzliche Regelung. Die Bundesregierung prüft gemeinsam mit den Ländern die Möglichkeit, eine entsprechende Regelung zu schaffen. Darüber hinaus merkt die Landesregierung an, dass die Angabe der Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder nicht exakt zu ermitteln ist. Dies liegt daran, dass sich der Kreis der Wohngeldempfänger sowie der Bezieher von Kinderzuschlag überschneidet. Zusätzlich ist anzumerken, dass die amtliche Wohngeldstatistik die aufgrund der Bestimmungen des BuT erforderlichen Altersgruppen nicht abbildet. Grundsätzlich ist für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten zu beachten, dass vorrangig Schülerbeförderungskosten nach dem Schulordnungsgesetz für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Förderschulen und Integrationsschulen vom Schulträger übernommen werden. Darüber hinaus besteht weiterhin eine vorrangige Zuständigkeit für die nach dem saarländischen Schülerförderungsgesetz Berechtigten. Das bedeutet, dass im Kreis der Berechtigten von BuT-Leistungen durch das statistische Datenmaterial grundsätzlich auch Personen ausgewiesen werden, die tatsächlich aber Leistungen des Landes in Anspruch nehmen bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für BuT-Leistungen nicht erfüllen. Für den Personenkreis des Rechtskreises SGB II ist festzustellen, dass eine Unterteilung dieser Leistungsberechtigten nach dem besuchten Schultyp (allgemein- oder berufsbildende Schule) und evtl. Bezug einer Ausbildungsvergütung in der amtlichen Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht erfolgt. Zusätzlich weist die Landesregierung darauf hin, dass Schülerinnen und Schüler, deren Schule am Wohnort liegt, oftmals nicht auf Schülerbeförderung angewiesen sind. Eine detaillierte Feststellung des tatsächlich berechtigten Personenkreises für BuT-Leistungen, insbesondere der Schülerbeförderung, ist somit auf Basis des vorhandenen statistischen Datenmaterials nicht möglich. Die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder ist in Folge dessen höher ausgewiesen als die tatsächliche Anzahl. Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Die Landesregierung weist darauf hin, dass die einheitliche Umsetzung der Bestimmungen des Bildungs- und Teilhabepaketes im Saarland oberste Priorität genießt. Aus diesem Grund finden seit Dezember 2010 regelmäßig Sondierungs- und Abstimmungsgespräche statt. An diesen Sondierungsgesprächen nehmen unter der Federführung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr alle für das BuT zuständigen saarländischen Akteure teil. Dazu gehören neben den Ressorts Soziales, Innen und Bildung auch die Kommunen, die saarländischen Jobcenter, die kommunalen Spitzenverbände des Saarlandes sowie die Regionaldirektion Rheinland-Pfalz- Saarland der Bundesagentur für Arbeit. In diesem Rahmen wird unter der Federführung der Landesregierung eine für die Praxis angelegte „rechtskreisübergreifende Arbeitshilfe BuT“ erarbeitet. Für den Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) werden folgende grundlegende Bemerkungen der Beantwortung der Einzelfragen vorangestellt: Das AsylbLG unterscheidet vom Leistungsniveau her zwischen sog. Grundleistungsempfängern nach § 3 AsylbLG und Leistungsbeziehern nach § 2 AsylbLG. Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG haben einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets; § 34, § 34a SGB XII finden analoge Anwendung. Dagegen können nach der derzeitigen Rechtslage Grundleistungsempfänger nach § 3 AsylbLG die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets lediglich über die Auffangvorschrift des § 6 AsylbLG im Rahmen des dort den Leistungsbehörden eingeräumten Ermessens erhalten. Dabei ist allerdings aufgrund des Nachrangprinzips, das auch für das AsylbLG gilt, zunächst zu prüfen, ob es vorrangige Ansprüche aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z.B. nach Landesrecht) gibt. Soweit Grundleistungsempfänger beispielsweise eine Erstattung von Fahrkosten beantragen, sind Leistungen nach dem saarländischen Schülerförderungsgesetz gegenüber einer Leistungsgewährung im Rahmen des § 6 AsylbLG vorrangig. Wie viele anspruchsberechtigte Kinder gibt es nach saarländischem Schülerförderungsgesetz im Saarland (aufgeschlüsselt nach Landkreisen)? Zu Frage 1: Hierzu können keine Angaben gemacht werden, da nur die Fälle bekannt sind, in denen bei den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung ein Antrag nach dem Schülerförderungsgesetz gestellt wird. Die Anspruchsberechtigung wird erst durch Prüfung des jeweiligen Antrags aktenkundig. Wie viele dieser anspruchsberechtigten Kinder haben einen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten nach saarländischem Schülerbeförderungsgesetz gestellt (aufgeschlüsselt nach Landkreisen )? Zu Frage 2: Eine Aussage darüber, für wie viele der anspruchsberechtigten Kinder ein Antrag auf Übernahme der Fahrkosten gestellt wurde, ist nicht möglich, weil die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder nicht bekannt ist (siehe Antwort zu Frage 1). Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Wie viele dieser Anträge auf Fahrtkostenerstattung nach saarländischem Schülerbeförderungsgesetz wurden bewilligt? Wie viele abgelehnt? Aus welchen Gründen (bitte jeweils aufgeschlüsselt nach Landkreisen)? Zu Frage 3: Es sind nur Angaben in Bezug auf tatsächlich erfolgte Antragstellungen möglich. Entsprechende Auskünfte sind bei den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Landkreisen und der Landeshauptstadt Saarbrücken eingeholt worden. Die Beantwortung der Frage 3 ist der folgenden Übersicht, getrennt nach den Schuljahren 2011/12 und 2012/13, zu entnehmen: Schuljahr 2011/12, ab 01.01.2012 Amt Anträge Bewilligungen Ablehnungen Ablehnungsgründe HOM 136 136 0 MZG 166 156 10 Fehlen einer materiellen Förderbedingungen (5), verspätete Antragstellung (2), Nichtvorlage benötigter Unterlagen (3) NK 239 210 29 Verspätete Antragstellung (29) SB 438 413 25 Verspätete Antragstellung (25) SLS 85 83 2 Verspätete Antragstellung (1), Fehlen einer materiellen Förderbedingung (1) WND 160 140 20 Verspätete Antragstellung (15), Nichtvorlage fehlender Unterlagen (5), Unzuständigkeit (5) Schuljahr 2012/13 Amt Anträge Bewilligungen Ablehnungen Ablehnungsgründe HOM 36 Noch keine Noch keine MZG 58 5 Noch keine NK 87 noch keine noch keine SB 120 107 13 Keine förderberechtigte Fallgruppe (12), kein Anspruch wegen vorrangigem BAföG-Bezug (1) SLS 103 Noch keine Noch keine WND 71 Noch keine Noch keine Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Wie ist die Kostenerstattung für die Fahrtkosten nach saarländischem Schülerförderungsgesetz geregelt? Direkt mit dem öffentlichen Verkehrsunternehmen , direkt mit der Familie oder nachträglich ? Wenn nachträglich: Nach wie vielen Tagen bekommen die Familien die Kosten erstattet (bitte jeweils aufgeschlüsselt nach Landkreisen )? Zu Frage 4: Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt direkt an die Anspruchsberechtigte oder den Anspruchsberechtigten. Das Verkehrsunternehmen ist nicht involviert. Die Erstattung erfolgt im Nachhinein nach Ende des Schulhalbjahres und/oder nach Ende des Schuljahres . Hierzu müssen die entstandenen Fahrkosten durch Vorlage der Fahrscheine oder einer Fahrpreisbescheinigung belegt werden. Auf dieser Grundlage wird der Abrechnungsbescheid erstellt und der zustehende Betrag ausgezahlt. Die Bearbeitungszeit zwischen Vorlage der Beförderungsbelege und Erlass des Abrechnungsbescheides stellt sich wie folgt dar: Amt Bearbeitungszeit HOM zurzeit 8 bis 12 Wochen MZG ca. 1 bis 3 Wochen NK ca. 8 Wochen SB ca. 2 Wochen SLS ca. 2 Wochen WND ca. 1 bis 2 Wochen Gibt es Probleme bei der Umsetzung des saarländischen Schülerförderungsgesetzes? Wenn ja: In wie vielen Fällen? In wie vielen Fällen hat dies dazu geführt, dass die Familien in Vorlage für die Kostenübernahme getreten sind? Wie lange mussten die Familien auf die Rückerstattung der Kosten warten (bitte jeweils aufgeschlüsselt nach Landkreisen)? Zu Frage 5: Nach Mitteilung der zuständigen Ämter gibt es bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung des Schülerförderungsgesetzes keine Probleme. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die derzeitigen längeren Bearbeitungszeiten bei den Ämtern Homburg und Neunkirchen damit zusammenhängen, dass diese Ämter auch für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zuständig sind, die zurzeit vorrangig bearbeitet werden. Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Wie viele anspruchsberechtigte Kinder nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gibt es im Saarland (aufgeschlüsselt nach Landkreisen)? Zu Frage 6: Im Zusammenhang mit dieser Frage wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung bezüglich der Anzahl der BuT-Berechtigten hingewiesen. Der Anzahl der Bezieher von Kinderzuschlag, inkl. der Anzahl der darin enthaltenen Kinder, liegt als Quelle die monatliche Bestandsstatistik der Bundesagentur für Arbeit zugrunde. Bei der Zahl der Kinderzuschlagsbezieher handelt es sich um eine Stichtagszahl zum Ende des Zahlmonats (hier September 2012). Angaben zur Anzahl der Berechtigten sowie der Kinder liegen nur in denjenigen Fällen vor, in denen Kinderzuschlag laufend gezahlt wird. Daneben gibt es Fälle, in denen Kinderzuschlag nur nachträglich gezahlt wird. Hierzu sind keine detaillierten Angaben vorhanden. Die Angaben zu den Kinderzuschlagsfällen und -kindern betreffen den Zuständigkeitsbereich der Familienkasse Saarbrücken. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Auswertungen nur für das gesamte Saarland vorliegen. Auswertungen auf Kreisebene oder nach Postleitzahlen liegen laut Angaben der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz- Saarland der Bundesagentur für Arbeit nicht vor. Die Anzahl der Kinderzuschlagsbezieher belief sich demnach Ende September 2012 auf 510 Fälle. Die Anzahl der darin enthaltenen Kinder (und damit potenziell Anspruchsberechtigte für Leistungen des BuT) betrug 1.418. Für den Rechtskreis SGB II liefert der Report für Kreise und kreisfreie Städte, der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt wird, die potenziellen Berechtigtenzahlen . Bei dem aktuell verfügbaren Zahlenmaterial handelt es sich um die Daten des Berichtsmonats September 2012. Dazu verweist die Landesregierung auf die folgende Bemerkung der Bundesagentur für Arbeit: „Aufgrund verzögerter Antragsbearbeitung in den Dienststellen sind die Bestandsdaten jeweils am aktuellen Rand um durchschnittlich 5 Prozent untererfasst. Eine Vollständigkeit der Bestände ergibt sich nach derzeitigen Erfahrungswerten erst nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Dies bedeutet, dass zum jeweiligen aktuellen Berichtsmonat nur Daten desjenigen Monats verfügbar gemacht werden, der 3 Monate zurück liegt. Aktuell werden demnach die Daten für den Berichtsmonat September 2012 auf Basis der Daten mit Datenstand des Mai 2012 berichtet“. Die Berechtigtenzahlen stellen sich aufgrund dieser Datenbasis wie folgt dar: Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - WND SB Saarpfalz MZG‐ Wadern NK SLS 448 4.565 1.035 637 1.452 1.527 dav.: 15 bis  unter 18 Jahre 138 1.246 327 204 394 420 dav.: 18 bis  unter 25 Jahre 310 3.319 708 433 1.058 1.107 unter 25 Jahre 808 9.867 1.872 1.279 2.718 3.056 dav.: unter 3 Jahre 156 2.099 369 307 575 638 dav.: 3 bis  unter 7 Jahre 201 2.662 518 324 742 822 dav.: 7 bis  unter 15 Jahre 408 4.617 958 633 1.304 1.453 dav.: 15 bis  unter 25 Jahre 43 489 27 15 97 143 1.256 14.432 2.907 1.916 4.170 4.583 Saarland Gesamt Quelle: Stat ist ik der Bundesagentur für Arbeit - Grundsicherung (SGB II) für Arbeitsuchende im M ai 2012 Personenkreis unter 25 Jahre Gesamt 29.264 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Die amtliche Statistik weist die folgenden Daten zum Wohngeldbezug aus: Gemeindeverband Haushalte  insgesamt Haushalte  mit Kinder Anzahl der  Kinder  WND 464 183 425 SB 2.471 888 1.978 Saarpfalz 1.015 453 1.044 MZG‐Wadern 749 309 692 NK 1.194 533 1.160 SLS 1.118 502 1.150 Saarland 7.011 2.868 6.449 Quelle: Amtliche Wohngeldstatistik zum 31.12.2011 Haushalte mit Wohngeld nach Anzahl der Kinder im Haushalt unterteilt nach Kreisen am 31.12.2011 Für den Bereich des SGB XII gilt folgendes: Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 34 und 34a SGB XII werden auch gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt ansonsten aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann, die verbleibenden eigenen Mitteln jedoch nicht oder nur teilweise zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe ausreichen, d. h. ansonsten keine Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden. Die Anspruchsberechtigung unterliegt einer Einzelfallprüfung. Die Frage, wie viele Kinder nach dem Bildungs- und Teilhabepaket anspruchsberechtigt sind, kann deshalb nicht beantwortet werden. Bei den Asylbewerbern ergibt sich die Zahl der theoretisch anspruchsberechtigten Kinder nach dem Bildungs- und Teilhabepaket aus der Asylbewerberleistungsstatistik. Die hier vorliegende Asylbewerberleistungsstatistik / Empfängerstatistik des Jahres 2011 weist für den Erhebungsstichtag 31.12.2011 im Saarland insgesamt 233 leistungsberechtigte Kinder im Alter von 7 bis 18 Jahren aus. - 8 - Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Davon entfallen 107 Kinder auf den Personenkreis der unmittelbar anspruchsberechtigten Leistungsbezieher nach § 2 AsylbLG und 126 auf den Personenkreis der Grundleistungsempfänger nach § 3 AsylbLG. Eine Aufschlüsselung dieser Altersgruppe (Altersklasse von 7 bis 18 Jahre) auf die einzelnen Landkreise sieht die Asylbewerberleistungsstatistik nicht vor. Ob die oben aufgeführten Kinder tatsächlich einen Anspruch auf die Einzelleistungen des Bildungs- und Teilhabepakets haben, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, sprich ob die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wie viele dieser Kinder hatten vor Geltung des Bildungs- und Teilhabepakets ihren Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach saarländischem Schülerbeförderungsgesetz geltend gemacht (aufgeschlüsselt nach Landkreisen)? Zu Frage 7: Den saarländischen Gemeindeverbänden liegen zu dieser Frage keine verwertbaren Daten vor. Wie viele der anspruchsberechtigten Kinder nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben einen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten nach Bildungs- und Teilhabepaket gestellt (aufgeschlüsselt nach Landkreisen)? Zu Frage 8: Die saarländischen BuT-Träger können Angaben bezüglich der Antragstellung zwecks Übernahme der Fahrkosten erst ab dem 01.01.2012 liefern. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Fahrkosten noch nach dem saarländischen Schülerförderungsgesetz erstattet , welches den BuT-Leistungen vorrangig ist. Erst die Änderung des saarländischen Schülerförderungsgesetzes, in diesem Fall hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises, bewirkte diesen Übergang der Zuständigkeit zum 01.01.2012. Die Anzahl der Antragstellungen seit 01.01.2012 sieht in den einzelnen Gemeindeverbänden für den Rechtskreis SGB II wie folgt aus: Gemeindeverband Anträge SGB II Anträge BKGG* WND 232 121 SB 1.100 224 Saarpfalz 631 533 MZG‐Wadern 401 183 NK 762 384 SLS 865 440 Gesamt 3.991 1.885 Quelle: Saarländische BuT-Träger - Erhebung M WAEV - Oktober 2012 * Diese Zahlen beinhalten im Regionalverband Saarbrücken die Rechtskreise SGB XII, BKGG und Wohngeld. Eine Aufschlüsselung konnte vom Regionalverband Saarbrücken nicht vorgenommen werden. - 9 - Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 10 - Die Zahlen für den Rechtskreis SGB XII ergeben sich aus nachfolgender Tabelle: Ab 01.01.2012: Saarland Reg.verband SB LK Saarlouis LK Neunkirchen LK St. Wendel LK Merzig- Wadern Saarpfalz- Kreis 247 * 230 * 4 5 1 2 5 * Diese Zahlen beinhalten im Regionalverband Saarbrücken die Rechtskreise SGB XII, Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und Wohngeld. Eine Aufschlüsselung konnte vom Regionalverband Saarbrücken nicht vorgenommen werden. Bis zur Änderung des Schülerförderungsgesetzes zum 01.01.2012 hatte die Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach diesem Gesetz Vorrang vor den BuT-Leistungen nach dem SGB XII. Die Situation bei den Asylbewerbern ergibt sich aus nachstehender Übersicht. Ab 01.01.2012 wurden insgesamt 14 Anträge auf Übernahme der Fahrtkosten nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gestellt. Diese untergliedern sich wie folgt: Regionalverband Saarbrücken: 6 Anträge Landkreis Saarlouis: 2 Anträge Landkreis Merzig-Wadern: 2 Anträge Landkreis St. Wendel: 2 Anträge Landkreis Neunkirchen: 1 Antrag Saarpfalz-Kreis: 1 Antrag Landesverwaltungsamt*: keine Anträge* *Das Landesverwaltungsamt ist Leistungsbehörde für die in der Landesaufnahmestelle lebenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Die Antragszahl für das Landesverwaltungsamt lässt sich wie folgt erklären: Anspruchsvoraussetzung für eine Fahrkostenübernahme ist, dass die Entfernung zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule des gewählten Bildungsganges mehr als zwei Kilometer beträgt. In Lebach sind fast alle Schultypen vertreten. Außerdem sind die Schulen fußläufig zu erreichen (entsprechend der vorgenannten Definition). Wurden die Familien im SGB II-und XII-Bezug darüber informiert, dass sie aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten des saarländischen Schülerbeförderungsgesetzes herausfallen, sie seitdem einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben und wohin sie sich zwecks Antragsstellung wenden müssen? Zu Frage 9: Von Seiten der Ämter für Ausbildungsförderung wurden alle Bezieher von Fahrkostenzuschüssen rechtzeitig auf die ab 01.01.2012 geltende neue Rechtslage durch ein gesondertes Merkblatt hingewiesen. Insbesondere wurde auf die Möglichkeit der Beantragung von Erstattung der Aufwendungen für die Schülerbeförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket verwiesen. Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Die saarländischen BuT-Träger hatten zusätzlich vor Geltung der neuen Rechtslage (01.01.2012) umfassend durch persönliche Anschreiben sowie das Versenden von Merkblättern, durch Hinweise in Informationsveranstaltungen und in Bewilligungsbescheiden , auf die bevorstehende Rechtsänderung und den damit verbundenen Zuständigkeitswechsel (inkl. Antragstellung) hingewiesen. Wie viele dieser Anträge auf Fahrtkostenerstattung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket wurden bewilligt? Wie viele abgelehnt? Aus welchen Gründen (bitte jeweils aufgeschlüsselt nach Landkreisen)? Zu Frage 10: Die Anzahl der Bewilligungen und der Ablehnungen im Rechtskreis SGB II sind in der beigefügten Tabelle enthalten. Gemeinde‐ verband Bewilligungen SGB II Ablehnungen SGB II Bewilligungen BKGG* Ablehnungen BKGG WND 227 5 120 1 SB 800 10 174 0 Saarpfalz 202 7 117 0 MZG‐Wadern 146 18 64 6 NK 548 21 195 10 SLS 355 7 178 0 Gesamt 2.278 68 848 17 Quelle: Saarländische BuT-Träger - Erhebung M WAEV - Oktober 2012 * Diese Zahlen beinhalten im Regionalverband Saarbrücken die Rechtskreise SGB XII, BKGG und Wohngeld. Eine Aufschlüsselung konnte vom Regionalverband Saarbrücken nicht vorgenommen werden. Die Ablehnung der Anträge erfolgte aus folgenden Gründen: St. Wendel: Fehlende Mitwirkung, fehlende Anspruchsberechtigung (u. a. Entfernung zur Schule zu gering). Saarbrücken: Fehlende Anspruchsberechtigung (u. a. Entfernung zur Schule zu gering), verspätete Antragstellung (Neufall, keine rückwirkende Bewilligung möglich). Saarpfalz-Kreis: Fehlende Anspruchsberechtigung (keine Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis), wegen Besuchs der Grundschule (Fahrtkosten werden vom Schulträger übernommen). Merzig-Wadern: Fehlende Anspruchsberechtigung und fehlende Mitwirkung. Neunkirchen: Fehlende Anspruchsberechtigung (u. a. Entfernung zur Schule zu gering, keine Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis ), wegen Besuchs der Grundschule (Fahrtkosten werden vom Schulträger übernommen). Saarlouis: Fehlende Anspruchsberechtigung (kein Bezug einer anspruchsbegründenden Leistung, Besuch einer nicht vom Gesetz vorgesehenen Schulart). - 11 - Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 12 - Bereich SGB XII: Bewilligte Anträge: Saarland Reg.verband SB LK Saarlouis LK Neunkirchen LK St. Wendel LK Merzig-W. Saarpfalz- Kreis 194 * 180 * 4 5 1 1 3 * Diese Zahlen beeinhalten im Regionalverband Saarbrücken die Rechtskreise SGB XII, Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und Wohngeld. Eine Aufschlüsselung konnte vom Regionalverband Saarbrücken nicht vorgenommen werden. Abgelehnte Anträge: Saarland Reg.verband SB LK Saarlouis LK Neunkirchen LK St. Wendel LK Merzig- Wadern Saarpfalz- Kreis 1 0 0 0 0 1 0 Grund für die Ablehnung eines Antrages im Landkreis Merzig-Wadern: Die Person besuchte nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs / der gewählten Schulform und die nächstgelegene Schule war weniger als zwei Kilometer entfernt. Bereich Asylbewerber: Von den oben aufgeführten Anträgen wurden in 8 Fällen Fahrkosten bewilligt. In einem Fall wurde eine Kostenübernahme abgelehnt. In einem Fall wurde der Antrag zurückgezogen . In 4 Fällen steht eine Entscheidung nach Aussage der betroffenen Leistungsbehörden noch aus. Wie ist die Kostenerstattung nach dem Bildungsund Teilhabepaket geregelt? Direkt mit dem öffentlichen Verkehrsunternehmen, direkt mit der Familie oder nachträglich (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen)? Zu Frage 11: St. Wendel: Die Kosten der Schülerbeförderung werden unmittelbar an den Antragsteller monatlich im Voraus gezahlt. Saarbrücken: Aufgrund der vermehrten Antragstellung wurde im Jobcenter Saarbrücken eine halbjährliche Erstattung festgelegt. Die vorgeleisteten Kosten für die Fahrkarten wurden vollständig erstattet. In Einzelfällen wurde eine monatliche Vorauszahlung durchgeführt. Ab dem neuen Schuljahr wird der Ausbau von Jahresabonnements vorangetrieben und die monatliche Erstattung der Kosten durchgeführt . Saarpfalz-Kreis: Die Kostenerstattung erfolgt nachträglich nach Vorlage der Nachweise direkt an die Familien, derzeit noch halbjährlich und in Ausnahmefällen zeitnah. Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 13 - Merzig-Wadern: Die gewährte Leistung für die Schülerbeförderung wird dem Berechtigten unmittelbar nach Vorlage der Fahrkostennachweise im Nachhinein erstattet. Neunkirchen: Die Kostenerstattung erfolgt nachträglich nach Vorlage der Fahrscheine direkt an die Eltern, in der Regel halbjährlich. Saarlouis: Die Erstattung erfolgt halbjährlich im Nachhinein nach Vorlage der Fahrkarten. In Sonderfällen erfolgt eine zeitnähere Auszahlung. Gibt es Probleme bei der Umsetzung des Anspruches auf Fahrtkostenerstattung nach dem Bildungs - und Teilhabepaket? Wenn ja, in wie vielen Fällen? In wie vielen Fällen hat dies dazu geführt, dass die Familien in Vorlage für die Kostenübernahme getreten sind? Wie lange mussten diese Familien auf die Rückerstattung der Kosten warten (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen)? Zu Frage 12: St. Wendel: In Einzelfällen sind Probleme bei der Inanspruchnahme von Jahres- Abo-Karten aufgetreten, da die Verkehrsunternehmen diese regelmäßig dann ausgeben, wenn keine Zahlungsrückstände aus vorangegangenen Vertragsverhältnissen bestehen, eine Einzugsermächtigung erteilt wird und – wie vereinzelt von Kunden berichtet wurde – positive Schufa-Auskünfte vorliegen. In diesen Fällen bemüht sich der Landkreis, im Einvernehmen mit dem Verkehrsunternehmen und den Kunden im Wege einer Direktzahlung an den Leistungserbringer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jahres-Abo-Karte zu schaffen, was in der Regel auch gelingt. Ab der Bewilligung werden die Leistungen monatlich im Voraus zusammen mit der Transferleistung gezahlt. Saarbrücken: Probleme bei der Umsetzung des Anspruchs auf Fahrtkostenerstattung gab es nur zu Beginn des Jahres 2012, da im Januar durch die Gesetzesänderung und somit der neuen Zuständigkeit eine sehr große Anzahl von Anträgen im Jobcenter eingingen. Die Wartezeit bis zur Bewilligung betrug in der Regel ein bis zwei Monate. Saarpfalz-Kreis: Die Anträge für das Schuljahr 2011/2012 konnten aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens noch nicht alle bearbeitet werden (262 Anträge aus dem Bereich des SGB II und 5 aus dem Bereich SGB XII sind derzeit noch in Bearbeitung). Mit den Antragsstellern gab es keine Probleme. Merzig-Wadern: Außer Arbeitsrückständen im Leistungsbereich Bildung und Teilhabe , die sich auch auf den Bereich der Schülerbeförderung beziehen , gibt es keine Probleme, die dazu führen, dass Berechtigte für längere Zeit in Kostenvorlage treten müssen.) Drucksache 15/229 (135) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 14 - Neunkirchen: Aktuell beträgt die Bearbeitungszeit für den Grundsatzbescheid (Bewilligung der Leitung dem Grunde nach) ca. acht Wochen. Nur vereinzelt ist für Familien die nachträgliche Kostenerstattung ein Problem. Saarlouis: Bezüglich der Antragssteller sind keine Probleme zu verzeichnen. Die Familien sind mit dem Abrechnungsmodus (In Vorlage treten und nachträgliche Begleichung) vertraut, da das Schülerförderungsgesetz diesen Abrechnungsmodus ebenfalls vorsah. Die Anträge für das Schuljahr 2011/2012 konnten aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens noch nicht alle (271 SGB-II Fälle sind noch offen) bearbeitet werden. Die Auszahlung erfolgt in den nächsten Wochen. Im Bereich SGB XII sind vier Anträge für das neue Schuljahr 2012/2013 noch nicht bearbeitet. Die Erstattung erfolgt nach Vorlage der Fahrkarten. Mit den Antragstellern gab es keine Probleme.