LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/245 (15/195) 30.11.2012 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Die Situation des Ethikunterrichtes an saarländischen Schulen Vorbemerkung des Fragestellers: „Im Bericht der Landesregierung im Ausschuss für Bildung, Kultur und Wissenschaft am 04.10.2012 zur Unterrichtung von Kindern in der Sekundarstufe I, die keine Religionszugehörigkeit haben, wurde auch die Situation des Ethikunterrichtes an saarländischen Schulen angesprochen. Dazu wurde erklärt, dass ein verbindlicher Ethikunterricht im Saarland für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ab der Klassenstufe 9 eingerichtet ist. Im Vergleich zu anderen Bundesländern, in denen meist schon ab der fünften Klasse verbindlich Ethikunterricht erteilt wird, hat das Saarland hier einen erheblichen Nachholbedarf. Gemeinsam mit dem Stadtstaat Hamburg liegt unser Bundesland in der Erteilung von Ethikunterricht auf dem letzten Platz. Mittlerweile nehmen etwa 5000-6000 Schülerinnen und Schüler im Saarland nicht mehr am Religionsunterricht teil.“ Ausgegeben: 30.11.2012 (18.10.2012) Drucksache 15/245 (15/195) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Wieso ist am Schengen Lyzeum in Perl ein verbindlicher Ethikunterricht ab der Klassenstufe fünf eingerichtet und an anderen Schulformen nicht? Zu Frage 1: In Luxemburg können die Eltern bereits ab der ersten Klasse entscheiden, ob ihre Kinder am Religions- oder am Ethikunterricht teilnehmen. Daher wird auch am binationalen Schengenlyzeum Ethikunterricht in allen Klassenstufen angeboten, und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur für luxemburgische , sondern auch für deutsche Schülerinnen und Schüler. Die Regelung wurde im Konsens zwischen den beiden Schulaufsichtsbehörden sowie der katholischen und evangelischen Kirche im Saarland und in Luxemburg getroffen und in der Schulordnung festgeschrieben. Beabsichtigt die Landesregierung den verbindlichen Ethikunterricht an saarländischen Schulen über die Klassenstufe 9 hinaus auszuweiten? Wenn ja, ab wann und ab welcher Klassenstufe für welche Schulformen? Zu Frage 2: Das Ministerium für Bildung und Kultur prüft derzeit, unter welchen Voraussetzungen eine Ausweitung des Ethikunterrichtes bei gleichbleibendem Angebot an Religionsunterricht auf weitere Klassenstufen möglich ist. Eine Entscheidung ist noch nicht erfolgt. Welche fachliche Qualifikation müssen die Lehrkräfte vorweisen, um das Fach Ethik an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen unterrichten zu dürfen? Zu Frage 3: Es werden vorzugsweise Lehrkräfte eingesetzt, die die Lehrbefähigung für das Fach Philosophie/Ethik haben. Häufig wird das Fach auch fachfremd unterrichtet, beispielsweise von Religionslehrkräften. Nach welchen Rahmenplänen bzw. Lehrplänen wird das Fach unterrichtet? Zu Frage 4: Saarländische Ethik-Lehrpläne liegen sowohl für die Pflichtschulen (schulformübergreifender Lehrplan für die Klassenstufen 9 und 10) als auch für die Gymnasien (Klassenstufen 9 bis 12) vor. Gibt es im Fach Ethik auch Noten und sind diese versetzungsrelevant? Zu Frage 5: Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Fach Allgemeine Ethik werden benotet und sind versetzungsrelevant. Drucksache 15/245 (15/195) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wie sieht die Organisation des Ethikunterrichtes aus? Das heißt, findet der Ethikunterricht stets zeitgleich mit dem Religionsunterricht statt oder sind dafür besondere Unterrichtszeiten vorgehen? Wenn ja, welche, an welchen Schulformen und in welchen Jahrgänge? Zu Frage 6: Die zeitliche Organisation des Ethikunterrichtes obliegt den einzelnen Schulen und wird unterschiedlich gehandhabt. Wo genügend Fachlehrkräfte für die Fächer Katholische Religion, Evangelische Religion und Ethik für den gleichzeitigen Einsatz zur Verfügung stehen, kann der Unterricht parallel stattfinden. Welche Schülerinnen und Schüler sind unter welcher Voraussetzung verpflichtet, am Ethikunterricht teilzunehmen? Zu Frage 7: Sofern die Schule ein Angebot vorhält, sind alle Schülerinnen und Schüler, die nicht am konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, verpflichtet, am Ethikunterricht teilzunehmen (vgl. § 15 Schulordnungsgesetz). Wie viele Schülerinnen und Schüler nehmen im Schuljahr 2012/13 am verbindlichen Ethikunterricht an saarländischen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen teil? Bitte um Auflistung nach Klassenstufen und Schulformen ! Zu Frage 8: Im Schuljahr 2012/13 nehmen am Ethikunterricht teil: a) im Gymnasium: in der Klassenstufe 9: 429 Schüler/-innen in der Klassenstufe 10: 866 Schüler/-innen in der Jahrgangsstufe 11: 762 Schüler/-innen in der Jahrgangsstufe 12: 719 Schüler/-innen b) in den Erweiterten Realschulen in der Klassenstufe 9: 713 Schüler/-innen in der Klassenstufe 10: 411 Schüler/-innen c) in den Gesamtschulen (ohne Schengenlyzeum) in der Klassenstufe 9: 358 Schüler/-innen in der Klassenstufe 10: 238 Schüler/-innen Drucksache 15/245 (15/195) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - d) in den beruflichen Schulen* Schulform Klassenstufe Anzahl kaufmännische Schulformen BGJ 10 0 BGJ Dual 10 0 Fachoberschulen 11 140 Fachoberschulen 12 151 Höhere Berufsfachschulen 13 0 Höhere Berufsfachschulen 14 0 Handelsschule 10 93 Handelsschule 11 62 technisch-gewerbliche und sozialpflegerische Schulformen BGJ Dual 10 84 BGJ 10 12 Berufsgrundschule - Dual 10 30 Berufsgrundschule 10 52 Berufsvorbereitungsjahr - Dual 10 29 Produktionsschule 10 38 Werkstattschule 10 0 Berufsvorbereitungsjahr 10 0 Fördermaßnahmen 10 17 Fachoberschulen 11 51 Fachoberschulen 12 14 Fachschule Sozialpädagogik 11 6 Fachschule Sozialpädagogik 12 3 FSP Anerkennungsjahr 13 0 FSP Vorpraktikum 10 0 Gewerbeschule 10 9 Gewerbeschule 11 11 Gewerbeschule - Dual 10 0 Gewerbeschule - Dual 11 0 Berufsfachschule Haushaltsführung und ambulante Betreuung 10 0 Berufsfachschule Haushaltsführung und ambulante Betreuung 11 0 Berufsfachschule Haushaltsführung und ambulante Betreuung 12 0 Berufsfachschule Haushaltsführung und ambulante Betreuung 13 0 Höhere Berufsfachschulen 13 0 Höhere Berufsfachschulen 14 0 Fachschule Hotel- und Gaststättengewerbe 13 0 Fachschule Hotel- und Gaststättengewerbe 14 0 Berufsfachschule für Kindererziehung 10 4 Berufsfachschule für Kindererziehung 11 1 Berufsfachschule für Kindererziehung 12 0 Sozialpflegeschule Kosmetik 10 0 Sozialpflegeschule Kosmetik 11 0 Sozialpflegeschule 10 18 Sozialpflegeschule 11 1 Drucksache 15/245 (15/195) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - berufliches Gymnasium Berufliche Oberstufengymnasien 11 103 Berufliche Oberstufengymnasien 12 104 Berufliche Oberstufengymnasien 13 68 Berufsschulen in Teilzeitform Berufsschule 10 224 Berufsschule 11 242 Berufsschule 12 168 Berufsschule 13 23 Summe 1758 *Hinweis: Die Schülerstatistik für den Bereich der beruflichen Schulen wird alljährlich nach Abschluss der Herbstferien erstellt. Daher können hier nur die Zahlen des Schuljahres 2011/12 angegeben werden. e) In den Grundschulen und Förderschulen ist Ethikunterricht nicht vorgesehen. Was passiert mit den Schülerinnen und Schülern, die noch nicht die Klassenstufe 9 besuchen (außer am Schengen Lyzeum) und entweder vom Religionsunterricht abgemeldet sind oder einer anderen als der katholischen oder evangelischen Religionsgemeinschaft angehören während des regulären Religionsunterrichtes. Zu Frage 9: Dies liegt in der Verantwortung der einzelnen Schulen. Die Schüler/-innen werden zumeist in anderen Klassen mitbetreut oder (in Randstunden) bereits in die Nachmittagsbetreuung oder nach Hause entlassen. In einigen Schulen wird ein Werteunterricht im Status von Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. Kann es vorkommen, dass Schülerinnen und Schüler, die nicht am katholischen oder evangelischen Religionsunterricht teilnehmen, sei es dass sie abgemeldet sind oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehören und nicht in Ethik unterrichtet werden, verpflichtet werden, dennoch dem Unterrichtsgeschehen im Fach Religion Folge zu leisten? Zu Frage 10: Siehe Antwort zu Frage 9. Eine Mitbetreuung der betreffenden Schülerinnen und Schüler ist grundsätzlich im Unterricht aller Fächer, also auch des Faches Religion möglich. Es geht hier aber nur um eine Beaufsichtigung und nicht etwa um eine Verpflichtung der Schüler/-innen, dem Unterrichtsgeschehen inhaltlich zu folgen.