LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/278 (15/170) 14.12.2012 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne für den Staats- und Körperschaftswald des Saarlandes Vorbemerkung des Fragestellers: „Nach § 13 Abs. 1 Saarländisches Waldgesetz sind für den Staats- und Körperschaftswald periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen. Ziel der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten ist es, insbesondere die Nachhaltigkeit sicherzustellen und darüber hinaus ein den wirtschaftlichen Verhältnissen der Waldeigentümer Rechnung tragender Holzvorrat mit bester Leistungsfähigkeit anzustreben. Die periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten sind durch den SaarForst Landesbetrieb oder von der Forstbehörde anerkannte Sachverständige zu erstellen und bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Durchführung der Betriebspläne und Betriebsgutachten ist von der Forstbehörde zu überwachen . Ordnungswidrig handelt, wer gem. § 50 Abs. 1 Nr. 4 Saarl. Waldgesetz die nach § 13 erforderlichen Betriebspläne oder Betriebsgutachten nicht aufstellt. Die Praxis zeigt leider ein anderes Bild. Bereits heute haben 15 kommunale Forstbetriebe keine gültigen Forsteinrichtungswerke, mit Ablauf des Jahres 2012 kommen voraussichtlich drei weitere hinzu. Ähnlich dramatisch ist die Situation im größeren Privat- und Gehöferschaftswald. Zusammenfassend kann man feststellen, dass auf einem großen Teil der saarländischen Waldfläche die Waldnutzung außerhalb gesetzlicher Grundlage erfolgt.“ Ausgegeben: 14.12.2012 (10.10.2012) Drucksache 15/278 (15/170) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung Landesregierung: Bei der Aufstellung von periodischen Betriebsplänen (auch Forsteinrichtungswerke genannt) und jährlichen Wirtschaftsplänen ist zwischen dem für den Staats- und Körperschaftswald geltenden Rechtsrahmen sowie den für den Privatwald geltenden Regelungen zu unterscheiden. Eine Verpflichtung zur Aufstellung von Betriebs- und Wirtschaftsplänen besteht nur für den Staats- und Körperschaftswald. Dies ist Ausfluss der besonderen Zweckbindungspflicht des öffentlichen Waldes, der dem Allgemeinwohl in besonderer Weise zu dienen hat. Dagegen besteht keine Verpflichtung zur Aufstellung von Betriebsplänen in Privatwäldern . Zwar kann die Forstbehörde die Aufstellung anordnen, dies soll jedoch nur für Forstbetriebe mit mindestens 50 ha Waldfläche geschehen. Bei kleineren Waldflächen soll nach Sinn und Zweck des Gesetzes grundsätzlich von der Erstellung von Betriebsplänen abgesehen werden, da Aufwand und Kosten nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen stehen und eine systematische Bewirtschaftung oder Pflege kleiner Forstflächen im Privateigentum häufig nicht stattfindet. Gemäß § 37 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) trägt das Land die Kosten der im Kommunalwald zu erstellenden Forsteinrichtungswerke und Betriebsgutachten. Im Privatwald trägt das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans bis zu 50 % der Aufstellungskosten . Gegenwärtig liegen für den gesamten Staatswald sowie 78 % der Kommunalwälder gültige Forsteinrichtungswerke vor. Für die ganz überwiegende Anzahl von Flächen im Staats- und Körperschaftswald bestehen daher Forsteinrichtungswerke. Mit welchen Maßnahmen sorgt die Landesregierung für eine Einhaltung der Verpflichtung aus § 13 Saarländisches Waldgesetz? Zu Frage 1: Für den Staatswald existiert ein auf Grundlage der Anweisung für die Forstplanung in den Wäldern des Saarlandes vom 1. September 2002 (AFP 2002) erstelltes bis 2017 gültiges Forsteinrichtungswerk. Auch jährliche Wirtschaftspläne sind vorhanden, so dass sich Maßnahmen erübrigen. Auch die meisten kommunalen Forstbetriebe verfügen über Forsteinrichtungswerke (siehe Vorbemerkungen). Zurzeit sind im Kommunalwald für eine Waldfläche von ca. 520 ha Forsteinrichtungswerke seit mehr als zwei Jahren abgelaufen (Bexbach, Saarlouis , Überherrn – siehe Anlage 1). Die drei betroffenen kommunalen Forstbetriebe werden vorrangig von der Forstbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde mit dem Ziel kontaktiert, zeitnah das jeweilige Forsteinrichtungswerk fortzuschreiben . Die Betriebe, bei denen der Forsteinrichtungszeitraum vor weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, werden unmittelbar danach in die Planungen für eine neue Forsteinrichtung aufgenommen. Bis zum Jahr 2016 sollen wieder Forsteinrichtungswerke für den gesamten Kommunalwald vorliegen. Drucksache 15/278 (15/170) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Kommt ein kommunaler Waldbesitzer einer ihm nach dem Landeswaldgesetz obliegenden Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, kann die Forstbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung feststellen. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig (§ 48 Abs. 2 LWaldG).“ Zur Umsetzung der jährlichen Wirtschaftspläne im Kommunalwald beauftragt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz den SaarForst Landesbetrieb im Rahmen der forsttechnischen Leitung der Kommunalwälder die Aufstellung und Umsetzung der Wirtschaftspläne vorzunehmen. Diese forsttechnische Leitung erfolgt aber nur, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Antrag gestellt hat und ein Vertrag mit SaarForst geschlossen wurde. Die Kosten dafür trägt das Land. In Anlage 2 ist eine Übersicht der Kommunen aufgelistet, die die forsttechnische Leitung in Anspruch nehmen. In allen anderen Gemeinden findet eine Prüfung der Wirtschaftspläne nicht statt. Für den Privatwald kann die Forstbehörde die Aufstellung von periodischen Betriebsplänen anordnen (§13 Absatz 2 LWaldG). Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung bisher keinen Gebrauch gemacht. Insofern werden derzeit nur solche Betriebspläne von der Forstbehörde geprüft, die die Waldbesitzer aus eigener Initiative beauftragt haben. Dabei steht diesen Waldbesitzern nach § 40 Absatz 1 LWaldG eine staatliche Förderung zu. Beabsichtigt die Landesregierung den SaarForst Landesbetrieb bzw. forstbehördlich anerkannte Forstsachverständige entsprechend zu beauftragten ? Wenn ja, wann? Zu Frage 2: Die Landesregierung beabsichtigt forstbehördlich anerkannte Forstsachverständige zu beauftragen. Wie in den vergangenen Jahren auch, werden diejenigen Planungsarbeiten , die mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln erledigt werden können und die von den kommunalen bzw. privaten Waldbesitzern beantragt werden, beauftragt werden. Im Jahr 2013 soll für etwa 3.500 ha Kommunalwald und für 350 ha Privatwald eine Beauftragung erfolgen, sofern der Haushalt wie geplant beschlossen wird. Der Haushaltsplan für 2013 und die mittelfristige Finanzplanung bis 2016 sehen ein Volumen von jährlich 150.000,-- € vor. Dieser Mittelansatz wird nach jetziger Einschätzung ausreichen, um die ausgelaufenen und auslaufenden Betriebspläne der Kommunen zu aktualisieren. Wie kann auf Grund der fehlenden Forsteinrichtungswerke die Landesregierung ausschließen, dass in den Waldbesitzen ohne periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne gegen den Nachhaltigkeitsgrundsatz verstoßen wird? Zu Frage 3: Alle kommunalen Forstbetriebe werden gemäß § 32 Absatz 3 Landeswaldgesetz von für die Bewirtschaftung verantwortlichen Leitern (-innen) betreut, die zumindest die Befähigung für den gehobenen Forstdienst inne haben oder eine den Anforderungen der Aufgaben in ähnlicher Weise gerecht werdende Qualifikation besitzen und somit Gewähr für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung bieten. Drucksache 15/278 (15/170) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Zudem haben sowohl die Bundeswaldinventur als auch die Staatswaldinventur ergeben , dass der natürliche Zuwachs der Waldbestände deutlich höher als der Nutzungssatz der letzten Jahre ist. Darüber hinaus werden nahezu alle kommunalen Forstbetriebe jährlich von verschiedenen externen Zertifizierungsunternehmen überprüft. Soweit Verstöße vorkommen, werden diese häufig durch in Augenscheinnahme der Forstverwaltung oder durch Hinweise von Bürgern festgestellt. Sofern Hinweise bei der Forstbehörde eingehen, wird in aller Regel ein Ortstermin durchgeführt, um den eventuellen Verstoß zu beurteilen . Bisher ist der Forstbehörde noch in keinem Fall ein gravierender Verstoß gegen Nachhaltigkeitsgrundsätze bekannt geworden. Eine Ausnahme stellen in jüngster Zeit einige Kahlschläge von Fichtenbeständen im Privatwald dar. Hier laufen derzeit die Ermittlungen, um die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Anwendung zu bringen. Hinsichtlich der Überwachung von Wirtschaftsplänen ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein genehmigter Wirtschaftsplan der Forstbehörde nicht die Sicherheit gibt, dass Verstöße nicht vorkommen, da im Laufe eines Wirtschaftsjahres aufgrund von Holzmarkt oder Kalamitäten, Abweichungen vom Plan nicht ungewöhnlich sind. Insgesamt wird das Risiko, dass kommunale oder private Waldbesitzer gegen Nachhaltigkeitsgrundsätze verstoßen, als gering angesehen. Alle Statistiken zu Waldaufbau und Holzvorräten der vergangenen Jahre (Bundeswaldinventuren, Landeswaldinventur 2007) weisen darauf hin, dass die Holzvorräte ansteigen und der Strukturreichtum zunimmt . Eine über das aktuelle Maß hinausgehende verschärfte staatliche Kontrolle ist somit nicht angezeigt. Wer trägt für den Fall eines erkennbaren Verstoßes gegen das Nachhaltigkeitsgebot in den Waldbesitzen , die nicht über periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne verfügen, die Verantwortung ? Zu Frage 4: Wie aus den oben genannten Ausführungen ersichtlich, hat die amtierende Landesregierung die nötigen Schritte in die Wege geleitet, um auf einen flächendeckenden Bestand an gültigen Forsteinrichtungswerken im Kommunalwald hinzuwirken. Drucksache 15/278 (15/170) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Anlage 1: Übersicht über alle offenstehenden Forsteinrichtungen im Kommunalwald des Saarlandes ; 1. Forsteinrichtungen (FE) im Kommunalwald abgelaufen seit: Bexbach 2004 83,7 ha x Eppelborn 2010 129,2 ha x Illingen 2011 175,4 ha x Kleinblittersdorf 2011 485,6 ha x Marpingen 2009 453,9 ha x Ottweiler 2010 192,1 ha x Püttlingen 2011 304,4 ha x Saarlouis 2007 359,4 ha x Schiffweiler 2010 44,3 ha x Überherrn 2008 80,2 ha x Völklingen 2011 849,4 ha x Ʃ 3.157,62 ha 2. Ablauf mit Ende des Jahres 2012: Freisen 2012 579,4 ha x Heusweiler 2012 245,5 ha x Namborn 2012 241,1 ha x Nonnweiler 2012 455,3 ha x Oberthal 2012 411,8 ha x Rehl.Siersburg 2012 927,4 ha x Ʃ 2.860,5 ha Gesamt Ʃ 6.018,1 ha 3. Geplante FE in 2013: Gemeindewald ca. 2.500 – 3.000 ha Privatwald ca. 300 – 350 ha Drucksache 15/278 (15/170) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Anlage 2: Übersicht der Gemeinden, die 2012 forsttechnische Leistungen durch SFL in Anspruch nehmen: Stadt Bexbach 79,20 Stadt Blieskastel 1.856,70 Stadt Dillingen 207,90 Gemeinde Eppelborn 131,00 Gemeinde Freisen 600,30 Gemeinde Gersheim 115,00 Gemeinde Illingen 181,00 Stadt Lebach 855,90 Gemeinde Mandelbachtal 863,70 Gemeinde Marpingen 466,60 Gemeinde Merchweiler 76,10 Stadt Merzig 2.393,50 Gemeinde Namborn 246,90 Gemeinde Nohfelden 282,20 Gemeinde Nonnweiler 465,90 Gemeinde Oberthal 425,30 Stadt Ottweiler 202,70 Gemeinde Perl 1.116,90 Stadt Püttlingen 324,00 Gemeinde Rehlingen-Siersburg 927,40 Gemeinde Schiffweiler 35,20 Gemeinde Spiesen-Elversberg 11,00 Stadt St. Ingbert 401,80 Stadt St. Wendel 1.671,30 Landkreises St. Wendel 50,00 Gemeinde Tholey 759,30 Stadt Wadern 466,30 Gemeinde Wallerfangen 292,20 Ev. Stift St. Arnual 716,90 16.222,20 ha