LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/318 (15/201) 30.01.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Neyses (PIRATEN) betr.: Evaluation der Mitwirkungsrechte auf Gemeindeebene Vorbemerkung des Fragestellers: „Das saarländische Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) bietet dem Einwohner einer Gemeinde eigene Informations- und Befragungsrechte , die in den §§ 20 bis 21a KSVG geregelt sind.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Nach dem geltenden Kommunalverfassungsrecht ist die Erfüllung der vielfältigen Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde grundsätzlich dem von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Gemeinderat vorbehalten. Die in den §§ 20 bis 21 a KSVG geregelten Informations- und Mitwirkungsrechte dienen dazu, die Einwohnerinnen und Einwohner zu unterrichten, sie in die Entscheidungsfindung des Rates aktiv einzubeziehen und die Bürgerinnen und Bürger ggf. über einzelne Angelegenheiten entscheiden zu lassen. In welchem Umfang von diesen Instrumenten im Einzelfall Gebrauch gemacht wird, obliegt der eigenverantwortlichen Entscheidung der Gemeinden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts bzw. der Initiative ihrer Mitglieder. Die Gemeinden unterliegen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Informations- und Mitwirkungsrechte keiner Berichtspflicht. Die folgenden Angaben beruhen daher auf einer zum Zwecke der Beantwortung der Anfrage durchgeführten Erhebung in den Gemeinden. Wie oft hat eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister in den letzten drei Jahren im Saarland die Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten nach § 20 KSVG informiert ? Bitte aufgeschlüsselt nach Jahr und Gemeinde . Zu Frage 1: Die Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten wird von den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern als ständige Aufgabe wahrgenommen. Ausgegeben: 30.01.2013 (05.11.2012) Drucksache 15/318 (15/201) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Hierzu gehören Veröffentlichungen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde und in den Medien, Auskünfte an betroffene Gruppen, Informationsschriften, Veröffentlichungen im Internet sowie andere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit. Aufgrund der Vielzahl dieser Aktivitäten wurde von einer zahlenmäßigen Erhebung der Unterrichtungsfälle abgesehen. Die Angaben in folgender Tabelle beschränken sich daher auf die Anzahl der durchgeführten Einwohnerversammlungen als besondere Form der Unterrichtung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KSVG. In den nicht aufgeführten Gemeinden fanden im Erhebungszeitraum keine Einwohnerversammlungen statt. Gemeinde 2010 2011 2012 Bexbach 2 7 21 Blieskastel 7 8 7 Dillingen 3 6 3 Ensdorf - 2 2 Friedrichsthal 12 13 8 Gersheim 2 3 1 Heusweiler 2 2 6 Illingen - 1 2 Kirkel 1 3 - Losheim am See 2 - 1 Mandelbachtal 1 1 2 Merzig 5 7 8 Neunkirchen 2 - - Ottweiler ca. 15 ca. 15 ca. 15 Perl 2 3 1 Quierschied 5 11 4 Rehlingen- Siersburg 8 7 8 Saarbrücken Vielzahl* Vielzahl* Vielzahl* Schiffweiler 2 2 3 Schmelz - 1 1 Schwalbach - 3 4 St. Ingbert 5 - - St. Wendel 2 2 - Sulzbach - 2 1 Tholey 9 9 6 Überherrn 6 - - Völklingen 2 3 3 Wadern 1 2 3 Wallerfangen 2 5 5 Weiskirchen - 3 - *ohne Detailangabe - 2 - Drucksache 15/318 (15/201) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Wie oft haben die Gemeinderäte im Saarland in den letzten drei Jahren eine Einwohnerfragestunde nach § 20a KSVG durchgeführt? Bitte aufgeschlüsselt nach Jahr und Gemeinde. Zu Frage 2: Die Anzahl der durchgeführten Einwohnerfragestunden ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. In den nicht aufgeführten Gemeinden wurden im Erhebungszeitraum keine Einwohnerfragestunden durchgeführt. Gemeinde 2010 2011 2012 Beckingen 6 6 6 Bexbach 7 7 11 Blieskastel 8 7 6 Bous 9 9 9 Dillingen 7 6 5 Ensdorf 5 5 6 Gersheim 4 4 4 Heusweiler 7 9 10 Homburg - - 2 Illingen 10 8 10 Kirkel 6 6 6 Kleinblittersdorf 7 7 6 Losheim am See 4 5 5 Mandelbachtal 7 4 7 Merzig 9 7 7 Mettlach 8 7 7 Namborn 5 5 6 Ottweiler 5 8 8 Perl 8 12 7 Püttlingen 4 4 4 Quierschied 3 4 2 Rehlingen- Siersburg 6 7 10 Riegelsberg - - 6 Saarlouis 9 10 7 Saarwellingen 8 8 6 Schiffweiler 7 12 10 Schmelz 9 5 7 Schwalbach 6 7 6 Spiesen- Elversberg - - 7 St. Ingbert 2 2 2 Überherrn 8 7 7 Wadern 10 10 10 Wadgassen 6 7 5 Wallerfangen 4 3 5 Weiskirchen 9 6 6 - 3 - Drucksache 15/318 (15/201) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Wie oft haben die Gemeinderäte im Saarland in den letzten drei Jahren beschlossen, eine Einwohnerbefragung nach § 20b KSVG durchzuführen ? Bitte aufgeschlüsselt nach Jahr und Gemeinde . Zu Frage 3: Einwohnerbefragungen fanden im Jahre 2010 in der Gemeinde Weiskirchen sowie im Jahre 2011 in der Stadt Ottweiler statt. Im Jahre 2012 wurden in keiner Gemeinde Einwohnerbefragungen durchgeführt. Welche saarländische Gemeinden haben von ihrem Recht nach § 20b III KSVG Gebrauch gemacht und eine Einwohnerbefragungssatzung erlassen ? Zu Frage 4: In folgenden Gemeinden wurden Satzungen über die Durchführung von Einwohnerbefragungen erlassen: Blieskastel Namborn Dillingen Ottweiler Ensdorf Quierschied Heusweiler Riegelsberg Illingen Saarbrücken Kleinblittersdorf Schwalbach Losheim am See St. Ingbert Marpingen Weiskirchen Wie oft haben Einwohner der saarländischen Gemeinden in den letzten drei Jahren nach § 21 KSVG beantragt, dem Gemeinderat eine ihm obliegende Selbstverwaltungsangelegenheit zur Beratung und Entscheidung vorlegen zu lassen und wie oft wurde das in § 21 II KSVG genannte Quorum nicht erreicht? Bitte aufgeschlüsselt nach Jahr und Gemeinde. Zu Frage 5: Von der Möglichkeit des Einwohnerantrages nach § 21 KSVG wurde in dem Zeitraum von 2010 bis 2012 in keiner saarländischen Gemeinde Gebrauch gemacht. - 4 - Drucksache 15/318 (15/201) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Wie oft wurde ein Bürgerbegehren nach § 21a KSVG in den letzten drei Jahren in den saarländischen Gemeinden beantragt und wie oft wurde bei Bürgerbegehren das erforderliche Quorum nach 21a III KSVG nicht erreicht? Wie oft wurden Bürgerbegehren nach den in § 21a IV KSVG genannten Gründen für unzulässig erklärt? Bitte aufgeschlüsselt nach Jahr und Gemeinde. Die Ablehnungsgründe bitte aufgeschlüsselt nach den Ziffern von § 21a IV KSVG. Zu Frage 6: In dem Zeitraum von 2010 bis 2012 wurden Bürgerbegehren in der Gemeinde Weiskirchen (2010) und in der Gemeinde Nohfelden (2011) beantragt. In beiden Fällen wurde das erforderliche Quorum nach § 21a Absatz 3 KSVG erreicht. Das in der Gemeinde Weiskirchen beantragte Bürgerbegehren wurde vom Gemeinderat nach § 21a Absatz 4 Nr. 6 KSVG (Bauleitplanung) für unzulässig erklärt. Der Gemeinderat Nohfelden hat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens unter Hinweis auf § 21a Absatz 4 Nr. 8 KSVG (keine Zuständigkeit des Gemeinderats) verneint. Wie bewertet die saarländische Landesregierung die festgestellten Zahlen zu den kommunalen Beteiligungsrechten der Einwohner? Zu Frage 7: Den vorstehenden Übersichten ist zu entnehmen, dass die Gemeinden neben der laufenden Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner insbesondere von den Instrumenten der Einwohnerversammlung und der Einwohnerfragestunde in erheblichem Umfang Gebrauch machen und damit in einem ständigen Dialog mit der Bevölkerung stehen. Durch Information und Meinungsaustausch können bereits im Vorfeld der Beschlussfassung des Gemeinderats die unterschiedlichen Interessenlagen und das Gesamtinteresse der Gemeinde sachgerecht gegeneinander abgewogen und, soweit möglich, miteinander in Einklang gebracht werden. Daher kann die geringe Zahl von Bürgerbegehren im Saarland nicht als Indiz für eine unzureichende Bürgerbeteiligung gewertet werden; sie deutet vielmehr darauf hin, dass durch den ständigen Dialog seitens der Bürgerinnen und Bürger in der Regel kein Bedarf mehr für entsprechende Initiativen gesehen wird. - 5 - betr.: Evaluation der Mitwirkungsrechte auf Gemeindeebene