LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/465 (15/401) 08.05.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Arbeitszeitgestaltung im Justizvollzug, Personalentwicklung und Beförderungspolitik Vorbemerkung Fragesteller: „Die Antwort der Landesregierung [Drucksache 15/320 (15256)] auf meine Anfrage wirft weitere Fragen auf. Nach der Antwort der Landesregierung vom 30.01.2013 (Drucksache 15/320) zu Frage 1 a) wird die Einsatzplanung des allgemeinen Justizvollzugs - und Werkdienstes seit Januar 2011 mit Unterstützung eines auf die Bedürfnisse des Justizvollzuges zugeschnittenen EDV-Programms vorgenommen. Mit diesem Programm werden allerdings die Überstunden aufgrund von angeordneter Mehrarbeit gem. § 78 Abs. 3 SBG und solchen , die aus einer abweichenden Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit entstehen, nicht getrennt erfasst und können so nicht nachträglich differenziert werden. Die unterschiedlichen Vorschriften, nach denen eine Erhöhung der Dienstzeit erfolgen kann, sehen aber jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen zum Ausgleich der Mehrarbeit vor. Es ist daher fraglich, wie die gebotene unterschiedliche Behandlung hier erreicht werden soll. Um die hohe Zahl der Überstunden zu senken, solle nach den Angaben des Justizministeriums die Arbeitsorganisation in Zukunft gestrafft werden . Auch werde die AV des MdJ Nr. 21/1988 überarbeitet. Mehrarbeit darf jedoch nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, und nicht zur Erfüllung regelmäßig anfallender Dienstaufgaben. Nach der Antwort wurde aber der regelmäßig anfallende Bedarf für die Überwachung der Hofstunden der beschäftigten Gefangenen in der JVA Ottweiler im Dezember 2012 als Mehrarbeit von den Beamten des technischen Dienstes besorgt. Ausgegeben: 10.05.2013 (18.03.2013) Drucksache 15/465 (15/401) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Zudem besteht im Justizvollzug keine Laufbahn für den gehobenen technischen Dienst, womit eine angemessene Berücksichtigung von besonderen Qualifikationen der Beamten und Beamtinnen bei der Eingruppierung in die Laufbahnen dort noch nicht möglich ist.“ Vorbemerkung Landesregierung: Die Schlussfolgerung des Fragestellers aus der Antwort der Landesregierung vom 30.01.2013 zu den Fragen 1 a) – c), dass die von den Werkbeamten der JVA Ottweiler bei der Überwachung der Hofstunden der beschäftigten Gefangenen erbrachten 15 Stunden als unzulässige Mehrarbeit i. S. v. § 78 Abs. 3 SBG zu werten sei, geht fehl. Bis Ende 2012 bestand im Werkdienst der dienstplanmäßige besondere Dienstposten „Überwachung der Beschäftigtenfreistunde“, der an lediglich vier Tagen pro Woche (Montag bis Donnerstag) für jeweils eine Stunde eingerichtet war. Die gemäß einem bestehenden Dienstplan nach einem gleichbleibenden Stundensoll geleisteten Dienste sind, wenn sie im Rahmen einer vollen Woche die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden übersteigen, keine Mehrarbeit im Sinne von § 78 Abs. 3 SBG. Mehrarbeit wird nur in seltenen Fällen angeordnet (z.B. beim Einsatz zusätzlichen Personals am jährlichen Sommerfest des Vereins zur Förderung des Sports im Jugendstrafvollzug Ottweiler e.V. oder bei der Rückkehr der Vorführbeamten erst nach dem geplanten Dienstende aufgrund einer nicht vorhersehbaren Dauer des Gerichtstermins ). Wie wird sichergestellt, dass für die unterschiedlichen Arten der Überstunden die jeweils gesetzlich zulässige Kompensation (Dienstbefreiung oder Mehrvergütung einerseits, vorgeschriebener Freizeitausgleich andererseits) erfolgen kann? Zu Frage 1: Der Entwurf der neuen AV des Ministeriums der Justiz zur Arbeitszeit im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst differenziert – wie viele vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer – bei den Überstunden nicht mehr nach ihrer Entstehung, sondern sieht einen Zeitraum von einem Jahr vor, in dem Mehr- oder Minderstunden auszugleichen sind, und bestimmt Mehrarbeit als solche Mehrstunden, die im Ausgleichszeitraum nicht ausgeglichen werden können. Dies entspricht auch im Saarland den gesetzlichen Vorschriften. Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass Mehrarbeit nach § 78 Abs. 3 SBG nur in Ausnahmefällen angeordnet wird, und nicht auch für den regelmäßigen Arbeitsbedarf? Zu Frage 2: Auf die Erläuterungen der Landesregierung in der vorstehenden Vorbemerkung wird zunächst verwiesen. Die Anordnung von Mehrarbeit im Sinne von § 78 Abs. 3 SBG ist nur in den mit den genannten Beispielsfällen vergleichbaren Sachverhalten möglich. Drucksache 15/465 (15/401) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wie groß ist die Anzahl der abgeordneten Beamten , die auf Planstellen im Justizvollzug geführt werden? Zu Frage 3: Auf Planstellen des Justizvollzugs werden derzeit sechs Beamte geführt, die zu anderen Dienststellen abgeordnet sind, davon vier vollzugsdienstuntaugliche Beamte, die sich in einer ressortübergreifenden Personalvermittlung befinden. Warum wird im Justizministerium in der Abteilung C eine neue Referentenstelle Besoldungsgruppe A 16 geschaffen, wenn zugleich Stellen im mittleren Dienst im Justizvollzug gestrichen werden? Zu Frage 4: Im Justizministerium wird in der Abteilung C keine neue Referentenstelle der Besoldungsgruppe A 16 geschaffen. Wie werden die gestiegenen Mittel aus dem Haushaltsplan 2013, Kapitel 21 02, Titel 461 01 881 für die Zukunftssicherung der Landesverwaltung den einzelnen Ministerien, den einzelnen Laufbahnen der Beamten und Beamtinnen und der Beschäftigen zugeteilt und in welchem Umfang werden diese Mittel für Beförderungen verwendet , und welcher Anteil hiervon wird für die Entwicklung bei den Landesgesellschaften und Gesellschaften mit Landesbeteiligung für welche Maßnahmen verwendet? Zu Frage 5: Die Verwendung der Haushaltsmittel von 600.000 € im Einzelplan 21 (Kapitel 21 02 Titel 461 01) wird in den Gesprächen mit den Gewerkschaften geklärt und anschließend vom Ministerrat beschlossen. Ist eine Öffnung des Zugangs zu verwaltungsinternen Fachhochschulen für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung beabsichtigt, und ist die Einführung einer Laufbahn des gehobenen Werkdienstes geplant ? Zu Frage 6: Eine Öffnung des Zugangs zu verwaltungsinternen Fachhochschulen für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung ist im Beamtenrecht allgemein – von der Kommissaranwärterausbildung einmal abgesehen – nicht erfolgt. Drucksache 15/465 (15/401) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Gegenwärtig ist noch nicht abzusehen, ob das Gesetz über die Fachhochschule für Verwaltung vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. 449), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), in dem Sinne angepasst wird, dass auch im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes beruflich qualifizierte Bewerber wie im Bereich der Kommissaranwärterausbildung (vgl. § 14 Abs. 3 Fachhochschulgesetz) an dieser Einrichtung werden studieren können; dieses bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten . Die Einführung einer Laufbahn des gehobenen Werkdienstes ist nicht geplant.