LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/466 (15/418) 08.05.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Peter (B90/Grüne) betr.: Fischzucht und Fischtötung in der Fischzuchtanlage Völklingen Vorbemerkung der Fragestellerin: „Mit dem Beginn des Besatzes der Fischzuchtanlage Völklingen ab Ende Januar 2013 ist die erste echte Massentierhaltung im Saar-land in Betrieb gegangen. Der Presse war zu entnehmen, dass nach dem erfolgten Besatz mit 4.000 Stören geplant ist, noch 9.000 Wolfsbarsche und Dora-den in der Fischzuchtanlage einzusetzen, später auch noch die Stachelmakrelenart Yellowtail Kingfish. Anfangs sollen rund 500 Tonnen Fisch jährlich produziert werden, diese Menge soll zukünftig mit der Inbetriebnahme weiterer Anlagenteile noch erheblich ansteigen. Von den wirtschaftlichen, ökologischen und organisatorischen Problemen bei der Errichtung und Inbetriebnahme der Fischzucht-anlage abgesehen , gewinnt mit dem Beginn des Besatzes der Tierschutz ganz konkret an Stellenwert. Die Belange des Tierschutzes sind sowohl bei der Haltung und Aufzucht als auch bei der Tötung der Fische zu beachten. Die Fische sind ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen . Wie bei jeder Tierzucht ist auch bei der Fischzucht der zur Auf-zucht erforderliche Futtereinsatz immens . Zur Gewinnung eines Kilogramms Zuchtfisch werden Mengen von 3,5 bis zu 8 kg Futterfisch für erforderlich gehalten. Bei den in der Fischzuchtanlage Völklingen eingesetzten Fischen handelt es sich sämtlich um Raubfische, die mit Fischprodukten aus Wildfang gefüttert werden müssen, um eine vermarktungsfähige Qualität zu erreichen.“ Ausgegeben: 10.05.2013 (05.04.2013) Drucksache 15/466 (15/418) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung Landesregierung: Die Landesregierung ist für die tierseuchenrechtliche Genehmigung nach § 3 Fischseuchenverordnung , die für die Haltung von Fischen in einem Aquakultur-betrieb erforderlich ist, sowie unter tierschutzrechtlichen Aspekten für die Genehmigung der Betäubung und Tötung der Tiere nach der Tierschutzschlacht-verordnung zuständig. Darüber hinaus wird die Einhaltung des § 1 Tierschutzgesetz: „Zweck des Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“ sowie § 2 Tierschutzgesetz: „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so ein-schränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3 muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltens-gerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“ überprüft. Die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung aller tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorgaben liegt bei den AmtsveterinärInnen des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV). Welche Besatzdichte wurde für die Fischzuchtanlage zugelassen? Bitte nach den einzelnen Fischarten und Größen aufschlüsseln. Wurde bei der Genehmigung der Fischzuchtanlage darauf geachtet, dass ein natürlicher Bodengrund in den Aufzuchtbecken vorhanden ist? Zu Frage 1 und 2: Zurzeit werden in der Aquakulturanlage der Meeresfischzucht Völklingen (MFV) Setzlinge der Arten Dicentrachus labrax (Europäischer Wolfsbarsch), Sparus aurata (Goldbrasse ) und Acipenser gueldenstedtii (Russischer Stör) gehalten. Die Meeresfischzucht Völklingen GmbH ist in Besitz einer Genehmigung nach § 3 Fischseuchenverordnung zur Aufzucht und Mast von Speisefischen. Neben den tierseuchenrechtlichen Anforderungen sind tierschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Drucksache 15/466 (15/418) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für eine konkrete Besatzdichte und die Gestaltung eines natürlichen Bodengrundes in konventioneller Aquakultur. Hier gilt zunächst der Auslegungsgrundsatz des Tierschutzgesetzes (§ 1 Satz 1 Tierschutzgesetz) sowie das unmittelbar geltende Verbot der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden (§ 1 Satz 2 Tierschutzgesetz). Darüber hin-aus ist für die Haltung aller Tiere § 2 Tierschutzgesetz als Grundvorschrift über die Tierhaltung zu beachten. Da es für die Haltung von Fischen keine gesetzlichen Vorgaben im Sinne einer Verordnung nach § 2a Tierschutzgesetz gibt, sind zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Tierschutzgesetz die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen für die Haltung von Fischen in Aquakultur (T-AP) heranzuziehen. Es handelt sich hierbei um Vorgaben aus dem europäischen Tierschutzrecht, welche von den einzelnen Mitgliedstaaten anzuwenden sind, jedoch ebenfalls keine konkreten Angaben zur Besatzdichte und zur Gestaltung eines natürlichen Bodengrundes enthalten. Welche Methoden zur Betäubung der Fische vor der Tötung sind vorgesehen und zugelassen worden ? Bitte nach den einzelnen Fischarten aufschlüsseln . Zu Frage 3: Die Anlage zur Schlachtung der Fische befindet sich noch in der Planungsphase. Für die Betäubung und Tötung von Wirbeltieren dürfen nur die in der Tierschutzschlachtverordnung für die jeweilige Tierkategorie aufgeführten Betäubungs- und Tötungsverfahren angewendet werden. Für die Betäubung aller Fischarten ist vom Betreiber die Durchströmung der Fische mit elektrischem Strom vorgesehen. Welche Methoden zur Tötung der Fische sind vorgesehen und zugelassen worden? Bitte nach den einzelnen Fischarten aufschlüsseln. Zu Frage 4: Die Anlage zur Schlachtung der Fische ist noch in der Planungsphase. Die Tötungsmethode ist noch nicht abschließend geklärt. Welche Behörde hat über die Zulassung der Tötungsverfahren entschieden, und wie wird kontrolliert , dass jeweils nur die zugelassenen Tötungsmethoden Anwendung finden? Zu Frage 5: Für die Betäubung und Tötung von Wirbeltieren dürfen nur die in der Tierschutzschlachtverordnung für die jeweilige Tierkategorie aufgeführten Betäubungs- und Tötungsverfahren angewendet werden. Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren und die amtliche Kontrolle ist das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV). Drucksache 15/466 (15/418) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Davon abweichend kann die zuständige Behörde im Einzelfall andere, wissenschaftlich begleitete Verfahren zum Zwecke ihrer Erprobung befristet zulassen. Zuständige Behörde hierfür ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Ist eine wissenschaftliche Begleitung der Fischhaltung , Betäubung und Tötung beabsichtigt, mit der die Wahrung der tierschutzrechtlichen Aspekte und die Berücksichtigung zukünftiger Erkenntnisse gesichert wird? Zu Frage 6: Die wissenschaftliche Begleitung erfolgt durch Prof. Dr. Uwe Waller, Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW). Prof. Waller ist Diplom-Biologe und hat als Forschungsschwerpunkte u. a. die Arbeitsfelder Allgemeine Fischereibiologie, Stoffwechsel- und Verhaltensphysiologie der Fische und Biotechnologie der Aquakultur . Wie wird sichergestellt, dass die bei der Tötung der Fische tätigen Personen bzw. deren Aufsichtsperson mit der erforderlichen Sachkunde zu Werke geht? Zu Frage 7: Die bei einer Schlachtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) müssen dem LAV als zuständiger Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit nachgewiesen werden. Der Nachweis kann z. B. durch Vorlage einer entsprechenden Sachkundebescheinigung oder auch durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums der Fischereibiologie oder Tiermedizin erfolgen. Woher stammt das für die Fischzucht verwendete Futter? Zu Frage 8: Für die Fütterung der Fische werden handelsübliche, pelletierte Futtermittel eingesetzt . Die verwendeten Futtermittel müssen die Anforderungen nach den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllen. Welche Systeme sind vorhanden bzw. welche Maßnahmen wurden getroffen, um das Überleben der eingesetzten Fische etwa für den Fall eines Stromausfalles, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung des Sauerstoffgehaltes des Wassers und der Wassertemperatur, sicherzustellen? Drucksache 15/466 (15/418) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Zu Frage 9: Der Sauerstoffgehalt wird kontinuierlich gemessen. Bei Stromausfall erfolgt der Weiterbetrieb der Anlage mittels dieselbetriebenem Notstromaggregats. Außerhalb der Arbeitszeit wird im Falle eines Stromausfalls ein automatischer Handynotruf an einen ständig rufbereiten Mitarbeiter abgesetzt.