LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/497 (15/355) 27.05.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Pfändungsschutzkonten an saarländischen Banken Vorbemerkung des Fragestellers: „Im Jahr 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto eingeführt. Bankkunden, die überschuldet sind oder denen die Überschuldung droht, haben das Recht, dass ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. In der Praxis zeigt sich, dass Sparkassen und Banken für ein Pfändungsschutzkonto zum Teil deutlich höhere Gebühren verlangen als für das Girokonto. Auch bekommen die Kontoinhaber zum Teil keine EC-Karte, ihnen wird das Online- Banking oder die Einrichtung von Einzugsermächtigungen verwehrt. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 13.11.2012 (XI ZR 500/11 sowie 145/12) festgestellt , dass Bestimmungen über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto unwirksam sind, wenn der Kunde nach Umwandlung seines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für dieses Girokonto liegendes Entgelt zu zahlen hat oder wenn er bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt zahlen muss, das über der Gebühr für ein für Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt. Bei der Bereitstellung eines Pfändungsschutzkontos handele es sich um eine gesetzliche Pflicht, für die Sparkassen und Banken keine gesonderten Gebühren verlangen dürfen.“ Ausgegeben: 27.05.2013 (21.02.2013) Drucksache 15/497 (15/355) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung der Landesregierung: Zur Funktionsweise des Pfändungsschutzkontos wird folgende Erklärung vorausgeschickt : Menschen, die überschuldet sind oder denen dieses Schicksal droht, können bei ihrer Hausbank ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Die Bank muss dann das bestehende Girokonto in ein sogenanntes P-Konto umwandeln. Wer ein solches Konto hat, verfügt über einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von 1.028,89 Euro. Bis zu dieser Höhe können Schuldner frei über das Geld verfügen , das sie zum Lebensunterhalt benötigen. Kontonummer und Bankleitzahl eines P-Kontos unterscheiden sich nicht von normalen Konten. Für Außenstehende ist daher nicht erkennbar, ob ein Konto gepfändet wird. Wird ein P-Konto eingerichtet, melden die Banken dies einer Kreditauskunftei wie etwa der Schufa. Es geht aber nicht in die Beurteilung der Kreditwürdigkeit ein. Die Gesamtsumme der über Gerichte gepfändeten Konten liegt derzeit nach Schätzungen bei knapp 4 Mio. €. Die Bundesregierung hat am 27. Dezember 2011 ihren umfassenden Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann (BT-Drs. 17/8312) vorgelegt. Darin werden auf Seite 26 ff. unter Punkt VII „Relevanz der Entwicklungen beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) für das Konto für jedermann “ eine Vielzahl von Informationen zur tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung sowie zur aktuellen Entwicklung zusammengetragen. Auf den Inhalt dieses Berichts wird vorab hingewiesen. Wie viele Pfändungsschutzkonten gibt es an saarländischen Sparkassen? (Bitte aufgeschlüsselt nach den Sparkassen!) Zu Frage 1: Die saarländischen Sparkassen führen z. Zt. mehrere tausend Pfändungsschutzkonten . Diese schlüsseln sich wie folgt auf: Sparkasse Saarbrücken 4.518, Kreissparkasse Saar-Pfalz 747, Stadtsparkasse Völklingen 354, Kreissparkasse Saarlouis rd. 1.900, Sparkasse Merzig-Wadern 1.207, Kreissparkasse St. Wendel 413, Sparkasse Neunkirchen 1.386 P-Konten. Eine nicht unerhebliche Zahl von Pfändungsschutzkonten ist von Pfändungen nicht betroffen. Welche Gebühren wurden bzw. werden an saarländischen Sparkassen für Pfändungsschutzkonten erhoben? Unter-schieden bzw. unterscheiden sich diese in der Höhe (je-weils) von den Gebühren für ein Girokonto? (Bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sparkassen sowie jeweils vor bzw. nach Urteil des BGHs!) Drucksache 15/497 (15/355) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Zu Frage 2: Die Pfändungsschutzkonten wurden und werden von den saarländischen Sparkassen wie ein übliches Gehaltskonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt und ohne Pfändungsschutz geführt. Es werden seit Einführung des P-Kontos die Gebühren eines normalen Kontomodells nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis berechnet. Da es insoweit keine unterschiedliche Handhabung bei den einzelnen Sparkassen und auch keine unterschiedliche Behandlung vor bzw. nach dem Urteil des BGH gibt, erübrigt sich eine Aufschlüsselung. Welche anderen Unterschiede in der Behandlung gab bzw. gibt es bei Pfändungsschutzkonteninhabern im Vergleich zu Girokonteninhabern an saarländischen Sparkassen? (Bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sparkassen sowie jeweils vor bzw. nach Urteil des BGHs!) Zu Frage 3: Die Pfändungsschutzkontoinhaber erfahren seit Einführung des P-Kontos außerhalb der gesetzlichen Restriktionen keine andere Behandlung. Für die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto wird kein Entgelt verlangt. Die Konten werden – so die Kunden keine Änderung des Kontomodells wünschen – im bestehenden Kontomodell zu den bisherigen Gebühren weitergeführt . Bei Neueinrichtung eines Kontos wird dieses regelmäßig als Standardkonto geführt. Da es hier keine unterschiedliche Handhabung bei den einzelnen Sparkassen und auch keine unterschiedliche Behandlung vor bzw. nach dem Urteil des BGH gibt, erübrigt sich auch insoweit eine Aufschlüsselung. Haben die saarländischen Sparkassen auf das Urteil des BGHs reagiert? Wenn ja, wie? Wurden zu viel gezahlte Entgelte automatisch erstattet? Wurden unterschiedliche Entgelte für Pfändungsschutzkonten und Girokonten für die Zukunft untersagt ? Wurden sonstige Unterschiede in der Behandlung von Pfändungsschutzkontoinhabern und Girokontoinhabern für die Zukunft untersagt? (Bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sparkassen!) Zu Frage 4: Die Entscheidung des BGH vom 13.11.2012, XI ZR 500/11 hat auf die Geschäftspraxis von saarländischen Sparkassen bei der Führung der Pfändungsschutzkonten keine Auswirkungen gehabt: Sie haben sich sowohl vor als auch nach der Entscheidung des BGH der Rechtslage entsprechend verhalten. Eine Untersagung im Sinne der Fragestellung war daher nicht erforderlich; eine Aufschlüsselung erübrigt sich infolgedessen ebenfalls. Drucksache 15/497 (15/355) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Wie viele Inhaber eines Pfändungsschutzkontos bei saarländischen Sparkassen haben nach Urteil des BGHs einen Antrag auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Entgelte gestellt? Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt, wie viele abgelehnt? (Bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sparkassen !) Zu Frage 5: Aus der Beantwortung der Frage 4 ergibt sich, dass keine Erstattungen vorzunehmen waren. Rückerstattungsverlangen von Kunden unter Bezugnahme auf die in Bezug genommene Gerichtsentscheidung sind nicht bekannt. Liegen Erkenntnisse über die Handhabe von Pfändungsschutzkonten bei Genossenschaftsbanken und Banken des Privatsektors im Saarland vor? Wenn ja, bitte die Fragen 1 - 5 jeweils für den Genossenschaftssektor und den Privatsektor beantworten ! Zu Frage 6: Erkenntnisse über die Handhabung von Pfändungsschutzkonten bei Genossenschaftsbanken und Banken des Privatsektors im Saarland liegen nicht vor, da diese nicht der Rechtsaufsicht der Sparkassenaufsicht des Landes unterfallen.