LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/502 (15/362) 27.05.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE. Heike Kugler (DIE LINKE.) betr.: Abschiebung bzw. „Rücküberstellung“ von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) im Saarland Vorbemerkung der Fragestellerinnen: „Zum Ausdruck der Grundrechte von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gehört, dass sie nicht in eine Situation abgeschoben werden, in der sie auf sich allein gestellt wären – ohne familiäre oder behördliche Aufnahme. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat seine Entscheidungspraxis bezogen auf diese jungen Flüchtlinge geändert und eine neue Ablehnungspraxis begründet. Bis Februar 2012 wurde abgelehnten minderjährigen Asylbewerbern aus Afghanistan subsidiärer Schutz von Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenth G gewährt. Dieser Schutz kann nun offenbar verweigert werden, weil wohl ein kompliziertes Regel-Ausnahme-System Grundlage geworden ist.“ Wie groß ist die Gruppe der Betroffenen im Saarland ? Ist für diese Jugendlichen ein weiterer Schulbesuch möglich? Besteht für die Jugendlichen eine Einschränkung bezüglich ihres Wohnortes ? Welche Regelungen kann die Landesregierung treffen, um die rechtliche Situation dieser jungen Flüchtlinge zu verbessern? Zu Frage 1: Die Entscheidung über Asylanträge fällt in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Über die Anzahl der betroffenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wird eine Statistik nicht geführt. Ausgegeben: 27.05.2013 (27.02.2013) Drucksache 15/502 (15/362) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Nach § 1 Absatz 1 des Schulpflichtgesetzes besteht im Saarland allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Die Schulpflicht umfasst somit auch abgelehnte minderjährige Asylbewerber. Unbegleitet eingereiste minderjährige Flüchtlinge werden im Saarland vom Jugendamt in Obhut genommen. Über den Wohnort dieser Jugendlichen entscheidet das Jugendamt . Einen Bedarf zur Verbesserung der rechtlichen Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sieht die Landesregierung nicht. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge befanden sich bisher in Abschiebehaft, insbesondere junge Flüchtlinge im Alter von 18 - 20 Jahren (bitte 2011, 2012, 2013 getrennt auflisten)? Zu Frage 2: Keine. Wie wird die Landesregierung künftig diesbezüglich verfahren, um die Abschiebehaft von Minderjährigen zu vermeiden? Zu Frage 3: Ob ein Minderjähriger in Abschiebungshaft genommen wird, ist unter Beachtung der Voraussetzungen des § 62 des Aufenthaltsgesetzes stets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wurden bisher aus dem Saarland in ihre Herkunftsländer abgeschoben? Zu Frage 4: Seit Anfang 2008 keine. Weitere Statistiken liegen nicht vor. Wie viele UMF wurden aufgrund der Dublin II- Verordnung „rücküberstellt? (bitte 2011, 2012, 2013 getrennt auflisten, bitte Nennung der EU- Mitgliedsstaaten, in die „rücküberstellt“ wurde)? Befanden sich in diesem Personenkreis auch Minderjährige , die mehrfach „rücküberstellt“ worden sind? Wenn ja, wie viele? Drucksache 15/502 (15/362) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Zu Fragen 5 und 6: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Saarland, die nach der Dublin II-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurden (in Klammern Zweifach-Überstellungen) Mitgliedstaat 2011 2012 2013 (bis Ende März) Italien 4 (1) - - Niederlande - 1 - Norwegen - 1 - Schweiz - 1 - Vereinigtes Königreich 1 - - Insgesamt 5 3 0 Inwieweit wurden dabei die Rechte der Jugendlichen nach dem SGB VIII und der UN- Kinderrechtskonvention berücksichtigt? Zu Frage 7: Der Landesregierung sind keine Anhaltspunkte bekannt, dass die Rechte unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und der UN-Kinderrechtskonvention bei Überstellungen nach der Dublin II- Verordnung nicht gewahrt werden. Auch in – anlässlich von einzelnen Überstellungen nach der Dublin II-Verordnung durchgeführten – Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes wurden Verletzungen dieser Rechte nicht festgestellt . Wie viele Minderjährige sind derzeit im Saarland von einer „Rücküberstellung“ betroffen (und in welches europäische Land)? Wie viele junge Flüchtlinge im Alter von 18 - 20 Jahren sind derzeit von einer „Rücküberstellung“ betroffen (und in welches europäische Land)? Zu Frage 8: Keine. Inwieweit wird die Landesregierung vor dem Hintergrund , dass einige EU-Staaten (z. B. Griechenland , Malta, Italien und Ungarn) bezüglich der Schutzgewährung und Versorgung von Flüchtlingen mangelhaft agieren, initiativ werden (u. a. um UMF, die sich in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden , vor einer Abschiebung oder „Rücküberstellung “ zu schützen bzw. die Ausländerbehörden zu verpflichten, die Vormünder über eingeleitete Dublin -II-Verfahren zu informieren und deren Stellungnahme einzuholen)? Zu Frage 9: Die Entscheidung über Asylanträge und über den für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat nach der Dublin II-Verordnung fällt in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. - 3 - Drucksache 15/502 (15/362) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Das Landesverwaltungsamt des Saarlandes ist als Ausländerbehörde an die Entscheidungen des Bundesamtes gebunden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt den Vormündern die Bescheide so rechtzeitig zu, dass Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gewährleistet ist. Außerdem teilt das Landesverwaltungsamt des Saarlandes den Jugendämtern den Termin einer geplanten Überstellung nach der Dublin II-Verordnung frühzeitig mit. Wie bewertet die Landesregierung die Regelung, dass nicht die per Gesetz darauf verpflichtete Fachbehörde, nämlich die kommunalen Jugendämter , über das Kindeswohl bei Abschiebungen und Rückführungen entscheidet, sondern die abschiebende Behörde selbst, also das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge? Zu Frage 10: Nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des Asylverfahrens- und Aufenthaltsgesetzes sind für aufenthaltsbeendende Maßnahmen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Ausländerbehörden zuständig. Der Landesregierung sind keine Anhaltspunkte bekannt, dass bei Abschiebungen und Rückführungen das Kindeswohl durch die zuständigen Behörden nicht gewahrt wird. betr.: Abschiebung bzw. „Rücküberstellung“ von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) im Saarland