LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/506 (15/444) 27.05.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Peter (B90/Grüne) betr.: Tierversuche im Saarland und durch im Saarland ansässige Unternehmen, Institute und sonstige Einrichtungen Vorbemerkung der Fragstellerin: „Der Tierschutz ist als Staatsziel im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankert. Sowohl auf Bundesebene als im Saarland besteht dadurch die Verpflichtung, Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe um ihrer selbst willen zu achten und zu schützen. Ein hoher Handlungsbedarf besteht u. a. bei Tierversuchen. Seit Jahren steigen die Tierversuchszahlen in Deutschland kontinuierlich an. Auch im Saarland ist die Zahl der Tierversuche in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Gemäß § 8 Absatz 1 und § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind Tierversuche an Wirbeltieren entweder genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Darüber hinaus sind die Einrichtungen zu überwachen, an denen Tierversuche durchgeführt werden , Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden, Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung , Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen , Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 TierSchG genannten Zwecken verwendet oder Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden. Zuständige Behörde für die Aufgaben gemäß dem Tierschutzgesetz ist gemäß Gesetz über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Oberste Tierschutzbehörde sowie das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) als Tierschutzbehörde. Im LAV selbst ist die Abteilung C „Amtstierärztlicher Dienst, Lebensmittelüberwachung“ zuständig. Das LAV, Abteilung C „Amtstierärztlicher Dienst, Lebensmittelüberwachung“ ist darüber hinaus Sitz der Geschäftsstelle der Tierschutzkommission des Saarlandes [§ 15 Absatz 1 Satz 2 TierSchG]. Ausgegeben: 27.05.2013 (23.04.2013) Drucksache 15/506 (15/444) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Die Tierschutzkommission des Saarlandes nimmt regelmäßig Stellung zu allen Anträgen auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens. Die Behörde berücksichtigt die Voten der Tierschutzkommission in den einzelnen Genehmigungsverfahren. Wie viele Anträge auf Durchführung von Tierversuchen sind in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils gestellt und wie viele positiv beschieden worden? Zu Frage 1: Die Gesamtanzahl der Anträge auf Genehmigung eines Tierversuchs betrug in den Jahren 2010 – 2012: 2010: 72 (davon aufgrund von Bedenken seitens der Behörde / Tierschutzkommission des Saarlandes zurückgestellt: 2) 2011: 58 (davon aufgrund von Bedenken seitens der Behörde / Tierschutzkommission des Saarlandes zurückgestellt: 1) 2012: 56 (davon aufgrund von Bedenken seitens der Behörde / Tierschutzkommission des Saarlandes zurückgestellt: 1) Eine Genehmigung wurde seitens der Behörde für alle Anträge erteilt. Die zurückgestellten Anträge konnten nach Erteilung zusätzlicher Auskünfte seitens des Antragstellers ebenfalls positiv beschieden werden. Wie viele von der Genehmigungspflicht ausgenommene Tierversuche sind in den Jahren von 2010 bis 2012 jeweils den Behörden angezeigt worden? Zu Frage 2: Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können (§ 7 Absatz 1 TierSchG). Genehmigungspflichtig sind grundsätzlich alle Versuche, die an Wirbeltieren durchgeführt werden (§ 8 Absatz 1 TierSchG). Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Versuchsvorhaben von der Genehmigungspflicht ausgenommen (§ 8 Absatz 7 TierSchG). Diese sind der Behörde gemäß den Vorgaben nach § 8a Absatz 1 und 2 TierSchG anzuzeigen. - 2 - Drucksache 15/506 (15/444) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Im Jahr 2010 wurde ein von der Genehmigungspflicht nach § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ausgenommener Tierversuch angezeigt. Die Anzahl der Anzeigen der gemäß § 8 Absatz 7 Satz 2 TierSchG von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Tierversuche sind für die Jahre 2010 – 2012 nachfolgend gelistet: 2010: 20 2011: 38 2012: 30 Wie haben sich die Anzahl und die Verteilung über die einzelnen Arten der Versuchstiere in den Jahren von 2010 bis 2012 jeweils entwickelt? Zu Frage 3: Anzahl und Verteilung über die Versuchstierarten von 2010 bis 2012 2010 2011 2012 Mäuse 19.941 23.992 18.635 (davon Transgene) 6.451 9.757 9.705 Ratten 2.268 2.748 3.289 Meerschweinchen 56 33 56 Hamster 68 15 - Andere Nagetiere - 1 2 Kaninchen 72 115 54 Schweine 24 33 21 Schafe - - 30 Wachteln 1 - - Andere Vögel 5 3 30 Amphibien - 9 4 Fische - 2 - Von welchen Unternehmen, Institutionen und sonstigen Einrichtungen aus dem Saarland wurden von 2010 bis 2012 jeweils Tierversuche durchgeführt? Zu Frage 4: Im Saarland wurden von 2010 – 2012 genehmigungspflichtige Tierversuche durchgeführt von der Universität des Saarlandes (Fakultät 2 „Medizin“) sowie von dem privaten Unternehmen Pharmacelsus GmbH. - 3 - Drucksache 15/506 (15/444) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Wie hoch ist der Anteil an Beteiligungen von Einrichtungen , Instituten oder Unternehmen aus dem Saarland an Tierversuchen, die in anderen Bundesländern durchgeführt werden? Zu Frage 5: Im Durchschnitt liegt der Anteil an Beteiligungen von im Saarland ansässigen Forschungseinrichtungen an genehmigungspflichtigen Tierversuchen in anderen Bundesländern und die Beteiligung von in anderen Bundesländern ansässigen Forschungseinrichtungen an im Saarland durchgeführten genehmigungspflichtigen Tierversuchen bei unter 3 % bezogen auf die Gesamtzahl der pro Jahr im Saarland durchgeführten genehmigungspflichtigen Tierversuche. Warum nimmt die Zahl der Tierversuche an der Universität des Saarlandes in Homburg überproportional zum Anstieg der Studierendenzahlen zu? Zu Frage 6: Die Gesamtzahl der Tierversuche im Saarland ist seit 2010 leicht rückläufig (vgl. hierzu Antwort zu Frage 1.). Unabhängig davon hängt die Anzahl an Tierversuchsvorhaben nicht von der Anzahl der Studierenden einer Fakultät, sondern von den Forschungsschwerpunkten einer Fakultät ab. Welche konkreten Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um die Zahl der Tierversuche möglichst gering zu halten und verstärkt alternative Versuchsmethoden zum Einsatz zu bringen? Zu Frage 7: Durch regelmäßige Teilnahme von Behördenvertretern an Besprechungen der Referenten Tierschutz des Bundes und der Bundesländer [Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) Arbeitsgemeinschaft (AG) „Tierschutz“] sowie Teilnahme an den Arbeitssitzungen der Projektgruppe „Genehmigungsbehörden Tierversuche“ der AG „Tierschutz“ werden aktuelle Entwicklung auf dem Gebiet der Tierversuche und Versuchstierhaltungen einschließlich des aktuellen Standes zu Entwicklungen von Alternativen zu Tierversuchen verfolgt. Diese Kenntnisse werden an die im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen und Erteilung von Genehmigungen für die Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personenkreise (Mitarbeiter der zuständigen Behörde, Vertreter der Tierschutzkommission des Saarlandes, Tierschutzbeauftragte der Einrichtungen , in denen Tierversuche durchgeführt werden) weitergegeben und finden somit in den Genehmigungsverfahren Berücksichtigung. - 4 - Drucksache 15/506 (15/444) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Zu welchen Zwecken wurden die Tiere im Zeitraum von 2010 bis 2012 jeweils bei den Tierversuchen verwendet? Zu Frage 8: Im Saarland wurden im genannten Zeitraum 74-77 % der Tiere zur Bearbeitung von Fragestellungen aus der Grundlagenforschung verwendet. Zwischen 8-9 % wurden im Bereich Erforschung von Produkten oder Verfahren für die Human- oder Zahnmedizin eingesetzt. Weniger als 1% (0,3-0,8) der Tiere wurden im Bereich Diagnostik von Krankheiten und 14-17 % im Bereich Aus-, Fort- und Weiterbildung [§ 10 TierSchG] eingesetzt. Bei letztgenanntem Bereich stand die Fort- und Weiterbildung von Personen nach bereits erfolgtem Berufsabschluss im Vordergrund. - 5 - betr.: Tierversuche im Saarland und durch im Saarland ansässige Unternehmen, Institute und sonstige Einrichtungen