LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/530 (15/471) 17.06.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Andreas Augustin (PIRATEN) betr.: Personenkontrollen in Zügen Vorbemerkung des Fragestellers: „Wie vor kurzem an unsere Fraktion herangetragen , wurden in letzter Zeit in Zügen auf den durch das Saarland führenden Zugstrecken vermehrt verdachtsunabhängige Kontrollen (Ausweiskontrollen und Identitätsüberprüfungen) nahezu ausschließlich gegenüber Personen mit ausländischen Erscheinungsbild durchgeführt. Deutsche Fahrgäste bzw. Personen, die kein ausländisches Erscheinungsbild aufwiesen, seien bei diesen Kontrollen außen vor gelassen worden. Bei solchen Kontrollmaßnahmen, die wohl vornehmlich der Verhinderung der ‚illegalen Einreise’ von Personen nach Deutschland dienen sollen, darf jedoch das ‚ausländische Erscheinungsbild’ nicht als Auswahlkriterium herangezogen werden, um zu bestimmen, wer nun einer Kontrolle unterzogen wird und wer hiervon verschont bleibt. Eine solche Handhabe wurde u.a. im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2012 (Az: 7 A 10532/12) für unzulässig erklärt.“ Vorbemerkung Landesregierung: Die Bundespolizei hat nach dem Bundespolizeigesetz grenz- und bahnpolizeiliche Aufgaben sowie Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz. Zu den grenzpolizeilichen Aufgaben zählt u.a. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Abwehr von Gefahren im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen (sog. anlassunabhängige Schleierfahndung). Daneben hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen. Personen-kontrollen in Zügen der Deutschen Bahn AG – auch im Rahmen der sog. Schleierfahndung - sind deshalb originäre Aufgabe der Bundespolizei . Die saarländische Landesregierung sieht keinen Anlass, die Wahrnehmung bundesrechtlicher Kompetenzen durch Bundesbehörden zu bewerten. Ausgegeben: 18.06.2013 (08.05.2013) Drucksache 15/530 (15/471) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Welche Kriterien müssen erfüllt sein, dass saarländische Polizisten in Zügen bzw. im Rahmen von Schleierfahndungskontrollen Personenkontrollen durchführen dürfen? Zu Frage 1: Nach § 9a des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) ist die saarländische Polizei befugt, auf Grund polizeilicher Lagebilder zum Zwecke der vorbeugen-den Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität bis zu einer Tiefe von 30 km von den Außengrenzen zu Frankreich und Luxemburg Personen kurzfristig anzuhalten, zu befragen und zu verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden. Die Polizei kann dabei mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Auf Grund dieser Vorschrift bedarf es nach saarländischem Polizeirecht im Gegensatz zum Bundespolizeirecht für Maßnahmen der Schleierfahndung eines polizeilichen Lagebildes , d.h. es müssen polizeilich gesicherte Erkenntnisse zu einer aktuellen Entwicklung grenzüberschreitender Kriminalität vorliegen, die Maßnahmen nach § 9a SPolG rechtfertigen . Die saarländische Vollzugspolizei führt aufgrund der bundespolizeirechtlichen Zuständigkeitsregelungen in Zügen keine eigenständigen Personenkontrollen durch. Inwiefern spielt bei der Auswahl der zu kontrollierenden Personen auch die Hautfarbe bzw. ein vermeintlich ausländisches Erscheinungsbild eine Rolle? Zu Frage 2: Eine Konzentration polizeilicher Kontrollen auf Personen anhand von Hautfarbe bzw. vermeintlich ausländischem Erscheinungsbild ist keine polizeiliche Handlungsmaxime. Polizeiliche Kontrollen orientieren sich im Rahmen der Ermessensausübung stets an der konkreten Gefahrenlage und polizeilichen Erkenntnissen. Durch welche Maßnahmen stellt die saarländische Landesregierung sicher, dass keine stigmatisierende Wirkung von solchen Personenkontrollen ausgeht und Personen nicht aufgrund Ihrer Herkunft oder vermeintlichen Herkunft vorverurteilt werden oder ohne konkreten Anlass als verdächtig gelten? Zu Frage 3: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Darüber hinaus wird im Rahmen der Ausund Fortbildung an der Fachhochschule für Verwaltung (FHSV) in unterschiedlichen Fachgruppen und Fächern vermittelt, dass Hautfarbe, Abstammung oder nationale bzw. ethnische Abstammung keinerlei Basis für strafverfolgende oder gefahrenabwehrende Maßnahmen bilden. In den Fächern Kriminalistik und Eingriffsrecht (Staats- und Verfassungsrecht, Strafprozessrecht, Polizeirecht) werden die Studierenden insbesondere im Rahmen der Themen „Identitätsfeststellung“ und „Verdachtsschöpfung“ für in Rede stehende Problematik sensibilisiert. Weiterhin werden im verhaltensorientierten Themensegment, insbesondere in den Seminaren „Soziale Kompetenz“, „Umgang mit Konflikten“ und „Kommunikation“, problembezogene Inhalte vermittelt. Drucksache 15/530 (15/471) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - In welchen zeitlichen Abständen (täglich, wöchentlich , monatlich) bzw. in welcher Häufigkeit werden Zugkontrollen und Schleierfahndungskontrollen ganz allgemein durchgeführt und in wie vielen dieser Fälle richten sich die Kontrollen ausschließlich oder ganz überwiegend gezielt nur gegen Ausländer oder Menschen, die an ausländisches Erscheinungsbild haben? Zu Frage 4: Auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen . In wie vielen Fällen wurde im Zeitraum von 2003 bis zum heutigen Datum durch die anlasslose Überprüfung effektive Aufklärungsarbeit im Hinblick auf Verbrechensbekämpfung (insbesondere Schleuserkriminalität, illegaler Aufenthalt usw.) geleistet ? (Bitte nach Fällen, Jahr und Straftat aufschlüsseln .) Zu Frage 5: Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Inwiefern hat die Landesregierung Kenntnis über die durch die Bundespolizei durchgeführten Personenkontrollen (etwa Ausweiskontrollen und Identitätsüberprüfungen) im Landesgebiet des Saarlandes in Zügen und auf offener Straße (ggf. könnten diese Informationen auch im Wege der Amtshilfe bei den betreffenden bundespolizeilichen Behörden erfragt werden)? a) Welche Maßstäbe werden für die Durchführbarkeit solcher Personenkontrollen durch die Bundespolizei angelegt und wie rechtfertigt die Bundespolizei, dass insbesondere Personen mit einem vermeintlich ausländischen Erscheinungsbild ins Visier der Polizisten geraten ? Zu Frage 6: Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen.