LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/601 (15/510) 28.08.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend „Erweiterung des Kalksteinbruchs in Rubenheim“ [Drucksache 15/456 (15/411)] Vorbemerkung der Fragestellerin: „Die Antwort der Landesregierung auf meine Anfrage betreffend „Erweiterung des Kalksteinbruchs in Rubenheim“ hat weitere Fragen aufgeworfen.“ Stimmt es, dass die Hochfläche des Hanickel nicht als Pflegezone im Sinne des Naturschutzgesetzes ausgewiesen wurde, weil sie ein Vorranggebiet Landwirtschaft war und bleiben sollte? Zu Frage 1: Maßgeblich für die Abgrenzung der Pflegezone war der Grenzverlauf des Naturschutzgebietes „Südlicher Bliesgau / Auf der Lohe“, das den Hanickel nicht beinhaltet. Im Sinne eines ausgewogenen Interessenausgleichs wurden keine Vorranggebiete für Landwirtschaft gemäß Landesentwicklungsplan für die Ausweisung von Pflegezonen herangezogen. Ist das gegenständliche Gebiet zum aktuellen Zeitpunkt ein Vorranggebiet Landwirtschaft? a) Wenn ja: Wie lässt sich der geplante und bereits realisierte Kalktagebau mit den unter Punkt 2.2.3 des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Umwelt“ 2004 genannten Zielen vereinbaren? b) Wenn nein: Wie wird das gegenständliche Gebiet zum aktuellen Zeitpunkt eingeordnet? Wann fand die Umwidmung in einen anderen Gebietstyp statt? Schreiben die Regularien des UNESCO MAB Programms eine Mitteilung der Umwidmung vor? Ausgegeben: 28.08.2013 (05.06.2013) Drucksache 15/601 (15/510) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Zu Frage 2: Die Fläche ist auch zum aktuellen Zeitpunkt ein Vorranggebiet für Landwirtschaft. Daher ist vor Genehmigung der geplanten Erweiterung des Abbaus die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens notwendig. Im Rahmen dieses Verfahrens, für das die Landesplanungsbehörde zuständig ist, wird über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Zielen der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes entschieden. Der ursprüngliche Steinbruch und die erste Erweiterung lagen außerhalb des Vorranggebietes für Landwirtschaft. Bei der zweiten Erweiterung wurde ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt, da die Erweiterungsfläche Vorranggebiete für Landwirtschaft, Grundwasserschutz und Naturschutz betraf. Welche Änderungen von Naturschutz-, Landschaftsschutz - und Wasserschutzgebieten fanden seit 2006 im Bereich des Kalksteinbruchs Rubenheim und des Hanickel statt? Bitte aufzählen mit Gebiet, Zeitpunkt und Begründung der Änderung. Zu Frage 3: Wasserschutzgebiet: Der Kalksteinbruch Rubenheim liegt innerhalb der Schutzzone III des durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt vom 24.08.1990 ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebietes “Bliestal“ (C 35). Auch die Erweiterung liegt innerhalb dieser Schutzzone III, sowie in den Schutzzonen II und III des durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt vom 13.12.1989 ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebietes “Rubenheim“ (C 33). Für das Wasserschutzgebiet “Rubenheim“ wurde durch das Schreiben des Landesamts für Umweltschutz vom 25.06.2004 die Aufhebung der Verordnung vom 13.12.1989 vorgeschlagen. Die Aufhebung erfolgte am 10. Juni 2013 im Amtsblatt. Die Änderung erfolgte, da der Verwendungszweck der Bohrung geändert wurde: Das hier geförderte Wasser wird nicht mehr für die Trinkwasserversorgung, sondern als Brauchwasser genutzt. Naturschutzgebiet: Der Kalksteinbruch Rubenheim liegt innerhalb des Naturschutzgebietes Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe. Änderungen der Verordnung fanden seit 2006 keine statt; folgende Ausnahmen /Befreiungen sind aber erfolgt: - förmliche Ausnahmegenehmigung von der Verordnung über das NSG „Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe“ (04.01.2010) - Befreiung nach § 67 BNatSchG für die Zufahrt durch das NSG zur Abbaufläche der 2. Erweiterung (29.03.2011) Landschaftsschutzgebiet: Der entsprechende Bereich liegt außerhalb der Landschaftsschutzgebiets-Kulisse. Drucksache 15/601 (15/510) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Sind der Landesregierung Vorkommen von römischen Siedlungen auf dem Hanickel bekannt? a) Wenn ja: Werden diese Siedlungen als erhaltenswert eingeschätzt? Zu Frage 4: Reste römischer Siedlungen auf dem Hanickel sind nicht aktenkundig und waren bei mehreren gezielten Feldbegehungen auch nicht nachweisbar. Gibt es wegen Bürgerbeschwerden eingeleitete Verfahren wegen Verstoßes gegen die Genehmigungsauflagen des Kalksteinbruchs Rubenheim? Wann wird ein Abschluss dieser Verfahren zu erwarten sein? Zu Frage 5: Hinsichtlich der Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes gibt es Bürgerbeschwerden vor allem über Kalkstaubimmissionen in Folge der Gewinnung und des Transports der Kalksteine. Bei einer Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter/innen des LUA am 28.06.2013 konnten diese nicht als Niederschläge in der angrenzenden Vegetation verifiziert werden. Hinsichtlich des Lärmschutzes sind der Betrieb des Steinbruchs, die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem Gestein mit entsprechenden Auflagen genehmigt. Eine Überprüfung der schalltechnischen Auflagen durch SGS-TÜV Saar GmbH am 03.06.2013 hat ergeben, dass der Lärm-Immissionsrichtwert durch den Gesamtbetrieb am maßgeblichen Aufpunkt in Rubenheim um 10 dB(A) unterschritten wird. Seitens der Anwohner liegen bezüglich der Luftreinhaltung keine Beschwerden vor. Dennoch wurde auch die Einhaltung der Auflagen zur Luftreinhaltung am 17.05.2013 behördlich überprüft. Es wurde kein Verstoß festgestellt