LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/602 (15/511) 28.08.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Ralf Georgi (DIE LINKE.) betr.: Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Windenergie Vorbemerkung des Fragestellers: „Der wünschenswerte Ausbau der Erneuerbaren Energien und hier insbesondere der Ausbau der Windenergie muss Kriterien der Nachhaltigkeit genügen. Daher müssen die Belange des Natur-, Arten- und des Landschaftsschutzes eine hinreichende Berücksichtigung finden.“ Inwieweit werden die Belange des Natur- und Artenschutzes sowie des Landschaftsschutzes während der Planung und Genehmigung einer Windkraftanlage /-fläche konkret berücksichtigt (sowohl bei der Flächennutzungsplanänderung/-ergänzung zwecks Ausweisung von Flächen für die Nutzung von Windenergie als auch im Einzelgenehmigungsverfahren ? Insbesondere welche Gutachten sind mit welchem Untersuchungsrahmen anzufertigen ? Zu Frage 1: Die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege werden entsprechend der jeweiligen Planungsebene vollumfänglich entsprechend den rechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Baugesetzbuches (BauGB) abgehandelt. Dies betrifft insbesondere den besonderen Artenschutz (§ 44 ff BNatSchG), das Netz Natura 2000 (§ 34 ff BNatSchG, § 19 BNatSchG), den Flächenschutz (§§ 23, 25, 26 und 30 BNatSchG sowie die einschlägigen Rechtsverordnungen) und die Eingriffsregelung (§§ 13 bis16 und 18 BNatSchG). Je nach Betroffenheit der Rechtsmaterien sind je nach Planungsebene entsprechende Gutachten (z.B. Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP – insbesondere Vögel und Fledermäuse-, FFH-Verträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan u.a.) vorzulegen. Ausgegeben: 28.08.2013 (05.06.2013) Drucksache 15/602 (15/511) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Sofern nicht bereits unter Ziffer 1 beantwortet: Wann ist aus Sicht der Landesregierung im Zusammenhang mit Windkraftanlagen das Verletzungs - und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt? Zu Frage 2: Relevant ist bei der Planung von WEA die Prüfung möglicher Verstöße gegen das Tötungs - / Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aufgrund der Verunfallung an Rotoren und Masten. Nach der Rechtsprechung muss das Vorhaben dahingehend beurteilt werden, ob das Verletzungs- / Tötungsrisiko durch das Vorhaben im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko signifikant erhöht wird. (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06; Nds. OVG, Beschluss vom 18. April 2011 - 12 ME 274/10). Gegen das Tötungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, Az.: 9 A 14.07, Rn. 91; OVG Thüringen, Urteil vom 14. Oktober 2009, Az.: 1 KO 372/06, in juris Rn. 35). Sofern nicht bereits unter Ziffer 1 beantwortet: Wann liegt nach Auffassung der Landesregierung eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen vor? Zu Frage 3: Der Gesetzestext des § 14 BNatSchG spricht von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die u.a. Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind. Beeinträchtigung ist jede sichtbare und nachteilige, d. h. nicht landschaftsgerechte Veränderung der Landschaft in ihrer gegenwärtigen Gestalt (VGH Mannheim, Beschl . v. 14.11.1991). Maßgebend ist, ob der Eingriff als Fremdkörper in der Landschaft erscheint, einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat bzw. ob es sich um ein Landschaftselement handelt, das für die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Bedeutung ist. Findet im Saarland hinsichtlich bereits errichteter und im Betrieb befindlicher Windkraftanlagen ein systematisches Monitoring in Bezug auf die Verletzung oder Tötung von Vögeln oder Fledermäusen durch Windkraftanlagen (Rotorenschlag, Barotrauma etc.) statt? Wenn ja, seit wann und auf Grundlage welcher Untersuchungsstandards? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 15/602 (15/511) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Zu Frage 4: Ein systematisches Monitoring in Bezug auf die Verletzung oder Tötung von Vögeln und Fledermäusen wird nicht durchgeführt. Ergeben sich jedoch für die jeweilige Windenergieanlage (WEA) durch die Untersuchungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder später im Laufe des Betriebs Anhaltspunkte für eine mögliche Betroffenheit windkraftempfindlicher besonders und / oder streng geschützter Arten im Sinne der §§ 44 f BNatSchG, wird ein entsprechendes Monitoring in der Zulassung oder ggfs. durch Anordnung festgesetzt. Die Untersuchungsstandards entsprechen dem jeweiligen besten Stand der Kenntnis und werden einzelfallbezogen mit der Naturschutzbehörde abgestimmt. Wie beurteilt die Landesregierung das Gefährdungspotential von Windkraftanlagen für die gesetzlich streng geschützten Fledermäuse insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass hier ein direkter Kontakt zwischen Fledermaus und Windkraftanlage für eine Tötung häufig nicht notwendig ist, da insbesondere die Lungen der Tiere bereits allein durch Druckunterschiede in Anlagennähe zerrissen werden? Zu Frage 5: Nach gegenwärtigem Wissensstand gehen von WEA verschiedene, allgemeine Auswirkungen auf Fledermäuse aus: Das Problem des Fledermausschlags stellt sich flächendeckend bei allen WEA. Es ist nach derzeitigem Wissensstand und in Deckung mit den Aussagen des F&E- Vorhabens (BRINKMANN et al. 2010) vor allem für mindestens sieben Fledermausarten relevant, ausgehend von deren Flugaktivität (Flughöhe) und Migrationsverhalten [Barbastella barbastellus (Mopsfledermaus), Nyctalus noctula (Großer Abendsegler), N. leisleri (Kleinabendsegler), Eptesicus serotinus (Breitflügelfledermaus), Pipistrellus pipistrellus (Zwergfledermaus), P. nathusii (Rauhautfledermaus), P. pygmaeus (Mückenfledermaus ) und Vespertilio murinus (Zweifarbfledermaus) ] Das betriebsbedingt erhöhte Tötungsrisiko von Fledermäusen wird durch Kollision bzw. Verunfallung an den Rotoren (einschl. Barotrauma), insbesondere bei Nahrungsund Erkundungsflügen im hohen freien Luftraum und während der Zug- und Schwärmzeit hervorgerufen. Zusammenfassend lässt sich feststellen: • Fledermausschlag an WEA ist flächendeckend festzustellen. • Betroffen sind vor allem wandernde und den freien Luftraum nutzende Arten. • Die höchste Mortalität ist während der Migrationsphase zu beobachten. • Die Mortalität wird von den Standorteigenschaften und von klimatischen Faktoren (u. a. Windgeschwindigkeit, Niederschlag) beeinflusst. Drucksache 15/602 (15/511) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Sofern nicht bereits unter Ziffer 1 beantwortet: Welche Möglichkeiten von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen in Bezug auf das Konfliktpotential für Vögel und Fledermäuse bestehen nach Kenntnis der Landesregierung und inwieweit finden diese bei den Windkraftanlagen im Saarland Anwendung? Auf welcher konkreten methodischen Grundlage erfolgt im Saarland vor der Errichtung einer Windkraftanlage die Bewertung der Eingriffsfolgen und hier insbesondere ein geeignetes Monitoring? Zu Frage 6: Die Einhaltung der empfohlenen Mindestabstände und die Beachtung der Prüfbereiche der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten (2007, aktualisierte Version 2012) (siehe Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland, Juni 2013; http://www.saarland.de/dokumente/thema_naturschutz/Leitfaden_Artenschutz_Winden ergie_Schlussfassung_19Juni2013.pdf) ist im Regelfall die am besten geeignete Maßnahme , um das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für windkraftsensible Vogelarten zu vermeiden. Für den Fall, dass mit einem Eintreten der Verbotstatbestände zu rechnen ist, ist die Durchführung der folgenden, ausgewählten Maßnahmen ratsam, um die Beeinträchtigung von besonders und streng geschützten Tierarten zu reduzieren (die nachfolgende Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit): • Verminderung oder Vermeidung der Zerstörung von Habitaten und Lebensstätten, insbesondere Fortpflanzungs- und Ruhestätten, besonders und streng geschützter Arten im Rahmen der Standortwahl; • Mastfuß-Umgebung und Kranstellflächen auf notwendiges Maß reduzieren; • bei landschaftspflegerischer Gestaltung der Mastfuß-Umgebung und Kranstellflächen eine Entwicklung von Strukturen, die Greifvögel und Fledermäuse anziehen können (wie z. B. Teiche, Baumreihen, Hecken) vermeiden (jedoch sind Maßnahmen für Arten ohne Konfliktpotenzial möglich); • Unterirdische Ableitung des Stroms, um Ansitzwarten und Kollisionen mit Elektroleitungen zu vermeiden. Zur Reduzierung vorhabenbedingter erheblicher Beeinträchtigungen betreffend windkraftsensible Fledermäuse eignen sich, basierend auf belastbaren systematischen Voruntersuchungen nach anerkannten Methodenstandards (siehe Anlage 5 und 7), folgende Maßnahmen: • Auswahl geeigneter und konfliktarmer Standorte und Verschiebung der Anlage; falls dies nicht möglich ist, Verzicht auf konfliktreiche Anlagenstandorte; • Mindestabstände (1.000 m) zu großen Gewässern und Flussläufen; • Mindestabstände von 5 km zu Wochenstubenquartieren und Kolonien von Mopsfledermaus und zu national bedeutenden Massenwinterquartieren von schlaggefährdeten Arten; • Beantragung der Anlage mit grob pauschalierten Abschaltzeiten: • in der Zeit zwischen Anfang April und Ende Oktober, nachts (Zeit zwischen meteorologischem Sonnenuntergang und Sonnenaufgang), • bei Temperaturen über 10° C, Drucksache 15/602 (15/511) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - • sowie abhängig vom Ergebnis der Bodenuntersuchung (und im Sinne einer Worst-case-Prognose bei Anlagen über Wald) bei Windgeschwindigkeiten unter : • 7 m/s, sofern die Arten: Großer oder Kleiner Abendsegler oder Rauhautfledermaus vorkommen (können), • 6 m/s, sofern die vorgenannten Arten nicht vorkommen können. • standort- und anlagenspezifische Betriebszeitenmodelle (Algorithmen) zur Minimierung des Fledermausschlages (vgl. Anlage 6), basierend auf belastbaren Aktivitätsund Monitoringdaten nach dem 1. und nach dem 2. Monitoringjahr in Gondelhöhe (vgl. BRINKMANN et al. 2011), Vergitterung (Maschenweite max. 1 cm) der Gondelöffnungen (alternativ Anbringen von Bürsten), um einem Einfliegen von Fledermäusen und einem daraus resultierenden Verletzungs- oder Tötungsrisiko (mögliche Quetschungen der Tiere) vorzubeugen; • punktuelle Sicherung bekannter Winterquartiere (z. B. fledermausgeeignete Vergitterung von Erzstollen [Eingängen]); • Lebensraumaufwertung in Waldflächen (RUNGE et al. 2009): • Verbesserung des Quartierangebotes in Waldflächen: Für die im Fokus stehenden, FFH-Anhang II und IV-Fledermausarten (Großer Abendsegler , Kleinabendsegler, Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus usw.) besteht in vielen Gebieten im Rahmen von FCS-Maßnahmen die Möglichkeit der speziellen Lebensraumaufwertung . In artspezifisch geeigneten Habitaten, d. h. in mindestens 100 - 120- jährigen Laubwald- oder Laubmischwaldbeständen in WEA entfernten Bereichen kann durch Beruhigung der forstwirtschaftlichen Nutzung zur langfristigen Schaffung zusätzlichen Quartierangebotes eine dauerhafte Wirksamkeit erreicht werden (Bedingungen für FCS-Maßnahmen). Diese Maßnahmen finden vollumfänglich und einzelfallbezogen Anwendung im Saarland . Die Beurteilung erfolgt auf dem jeweils aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der daraus resultierenden Methoden. Diese sind im Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland, Juni 2013, dargestellt und zusammengefasst. Dieser enthält auch die Maßnahmen zur artenschutzrechtlichen Folgenbewältigung und die grundlegenden Vorgaben für ein Monitoring, das jedoch einzelfallspezifisch auszurichten ist. Sofern nicht bereits unter Ziffer 1 beantwortet: Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung in Bezug auf die Auswirkungen der Beschaffenheit der Umgebung von Windkraftanlagen auf die Kollisionsrisiken von Vögeln und Fledermäusen vor? Inwieweit finden diese Berücksichtigung bei der Planung, Genehmigung oder dem späteren Betrieb einer Windkraftanlage im Saarland? Zu Frage 7: Die Auswirkungen der räumlichen Gegebenheiten und Habitatstrukturen sind artspezifisch für die windkraftsensiblen Vogelarten (Zug- und Rastvögel, Brutvögel) und Fledermausarten zu beurteilen. Entsprechende Hinweise gibt der Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland, Juni 2013. Diese finden vollumfänglich Anwendung bei der Planung und Zulassung von WEA. Drucksache 15/602 (15/511) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Sind im Saarland Brutstandorte/Aktionsräume der von einem Kollisionsrisiko besonders betroffenen und in der Vogelschutzrichtlinie der EU (Richtlinie 2009/147/EG) genannten Vogelarten sowie die Fledermausfauna systematisch, landesweit und aktuell erfasst? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 8: Die Grundlagendaten betreffend stör- und kollisionsgefährdete Brutvogelarten und Rastgebiete liegen vor. Auf Grund der dynamischen Entwicklung betreffend die Wahl der Bruthabitate sind jedoch vorhabenbezogene aktuelle Untersuchungen bei entsprechenden Vorkommenshinweisen erforderlich und werden auch durchgeführt. Für windkraftsensible Fledermausarten liegen Grunddaten vor, die zur Festlegung des diesbezüglichen Untersuchungsumfangs ausreichen. Auch hier sind vorhabenbezogene aktuelle Untersuchungen bei entsprechenden Vorkommenshinweisen erforderlich und werden durchgeführt. Wie beurteilt die Landesregierung das Risiko von Verlusten von Einzelexemplaren betroffener Tierarten im Saarland durch die künftige Erhöhung der Anzahl von Windkraftanlagen? Kann die Landesregierung insbesondere für jede, der in den nächsten Jahren neu in Betrieb gehenden Windkraftanlage im Saarland ausschließen, dass sich das Verlustrisiko signifikant erhöhen wird? Zu Frage 9: Entsprechend den rechtlichen Bestimmungen der §§ 1, 2, 37, 38 und 44 ff BNatSchG in Verbindung mit den diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen der FFH- Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Populationen der betreffenden Arten in einem guten Erhaltungszustand verbleiben. Der Verlust von Einzelexemplaren, so bedauernswert dies auch in jedem Einzelfall ist, ist nicht gefährdend für die Population, solange das Verlustrisiko das des allgemeinen Lebensrisikos der Art nicht signifikant überschreitet. Auf Grund der fortlaufend sich verbessernden Erkenntnisse betreffend Verhalten, Aktionsräume und Lebensraumansprüche der Arten und der fall- und artenspezifischen Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass einer signifikanten Erhöhung des Verlustrisikos entgegengewirkt werden kann. Wie schätzt die Landesregierung - angesichts der Tatsache, dass Fledermäuse zahlreiche „Schadinsekten “ vertilgen - die Schäden für die saarländische Land- und Forstwirtschaft im Zuge der Dezimierung von Fledermauspopulationen durch Windkraftanlagen? Drucksache 15/602 (15/511) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Zu Frage 10: Wie bereits in der Antwort zu Frage 9 ausgeführt haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Populationen der Arten, hier der Fledermausarten, in einem guten Erhaltungszustand verbleiben. Daher wird durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen und zeitlich vorgezogene artenschutzbezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) dafür Sorge getragen, dass es nicht zu einer Dezimierung der Fledermauspopulationen durch WEA oder andere beeinträchtigende Vorhaben, auch nicht in der Summationswirkung, kommt. Wie steht die Landesregierung zu der Einschätzung , eine Teillösung zur Minimierung der Verletzung oder Tötung von Vögeln oder Fledermäusen durch Windkraftanlagen könne darin bestehen, auf die Leistungsfähigkeit der einzelnen Windkraftanlagen zu setzen und nicht auf die Anzahl der Windkraftanlagen insgesamt? Zu Frage 11: Die Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Jeder einzelne Standort und die dort geplante Windenergieanlage sind hinsichtlich ihrer Wirkungen auf die windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten sowie weitere windkraftsensible Arten (z. B. Wildkatze) zu betrachten.