LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/613 (15/534) 29.08.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Heike Kugler (DIE LINKE.) betr.: Einstellung der Wasserversorgung wegen Zahlungsrückstand“ Vorbemerkung der Landesregierung: § 33 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) ermöglicht eine Einstellung der Wasserversorgung bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung nach vorheriger Mahnung. Darüber hinaus muss die Sperrung angedroht worden sein. Die Einstellung bzw. Sperrung der Wasserversorgung betrifft die Möglichkeit der Trinkwasserbereitstellung an den Entnahmestellen in der Wohnung. Die generelle Wasserversorgung bleibt aufrecht erhalten. Bei einer Sperrung wird dem betroffenen Haushalt in Absprache mit der Kommune eine Trinkwasserentnahmemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zur Verfügung gestellt. Im Saarland stellen 38 Unternehmen die Wasserversorgung sicher. Daten über die Anzahl der von einer Sperrung der Wasserversorgung betroffenen Privathaushalte werden nicht zentral erhoben. Ebenso werden die Gründe einer Wasserversorgungssperre nicht zentral erfasst. Der Landesregierung liegen daher lediglich diejenigen Daten vor, die sich durch eine Abfrage bei den saarländischen Wasserversorgungsunternehmen ermitteln lassen. Wie viele Menschen waren im Saarland in den Jahren 2011 und 2012 von einer Wassersperrung durch den Versorger betroffen? In welchem Umfang waren hierbei vertragstreue Mieter betroffen, die wegen Zahlungsrückständen ihrer Vermieter in Mitleidenschaft gezogen wurden? Zu Frage 1: Aufgrund der vorliegenden Anfrage hat die Landesregierung bei den saarländischen Wasserversorgungsunternehmen Daten zu Anzahl und Gründen für eine Sperrung der Wasserversorgung in den Jahren 2011 und 2012 erhoben. Insgesamt haben bis zum 07.08.2013 32 der insgesamt 38 Wasserversorgungsunternehmen entsprechende Daten geliefert. Ausgegeben: 02.09.2013 (19.06.2013) bitte wenden Drucksache 15/613 (15/534) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Danach wurden im Jahr 2011 290 Sperrungen durchgeführt. Im Jahr 2012 wurde in 351 Fällen die Wasserversorgung gesperrt. In welchem Umfang die Sperrung der Wasserversorgung von Mietern auf Zahlungsrückstände des Vermieters zurückzuführend ist, kann aufgrund der vorliegenden Daten nicht ermittelt werden. Denn Adressat für den Wasserversorger ist der „Zählerinhaber“. Dies ist in der Regel der Hauseigentümer, kann aber auch der Mieter sein. Angaben, ob Mieter oder Eigentümer selbst von der Sperrung der Wasserversorgung betroffen sind, werden nicht erfasst. Welche Möglichkeiten bestehen seitens der Landesregierung , um die Einstellung der Wasserversorgung durch Versorger zu verhindern? Zu Frage 2: Zur Beantwortung dieser Frage wird zunächst auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen und nochmals klargestellt, dass die Einstellung der Wasserversorgung lediglich dazu führt, dass eine Wasserentnahme in der Wohnung nicht mehr möglich ist, während die generelle Wasserversorgung eines von einer Sperrung betroffenen Haushaltes weiterhin gewährleistet wird. Die Wasserversorgung durch den Versorger erfolgt aufgrund eines zwischen dem Kunden/der Kundin geschlossenen privatrechtlichen Vertrags. Demnach ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen die Wasserversorgung eingestellt werden kann entweder aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) oder aus einer hiervon abweichenden Individualabrede. Die Landesregierung hat keine Möglichkeiten, auf dieses Vertragsverhältnis einzuwirken und eine drohende Einstellung der Wasserversorgung innerhalb der Wohnung des betroffenen Haushaltes durch den Versorger zu verhindern.