LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/632 (15/583) 18.09.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Einsatz von Software zur Beobachtung internetbasierter Kommunikation im Saarland Vorbemerkung des Fragestellers: „Inwieweit hat die Landesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden (Landesamt für Verfassungsschutz, Polizei u.a.) in der Vergangenheit Erkenntnisse erlangt, die auf die Anwendung der Überwachungsprogramme PRISM, TEMPORA oder ähnliche Programme ausländischer Geheim- und Nachrichtendienste zurückzuführen sind?“ Zu Frage 1: Die Landesregierung hat keine Informationen über in der Vergangenheit erlangte Erkenntnisse , die auf die Anwendung der Überwachungsprogramme PRISM, TEMPORA oder ähnlicher Programme ausländischer Geheim- und Nachrichtendienste zurückzuführen sind. Dies ist darin begründet, dass übermittelte Informationen, die auf Erkenntnissen ausländischer Nachrichtendienste beruhen, in der Regel keinen Rückschluss auf ihre Herkunft zulassen. Inwieweit hat die Landesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden, etwa das LfV über den Verbund der Verfassungsschutzämter von Bund und Ländern, Zugriff auf Daten, die durch PRISM, TEMPORA sowie ähnliche Programme ausländischer Dienste erhoben worden sind? Zu Frage 2: Auf die Beantwortung zu Frage 1 wird verwiesen. Inwieweit nutzt das LfV allein oder im Verbund der Verfassungsschutzämter von Bund und Ländern eigene Programme mit jeweils welchem Leistungsumfang [Art und Umfang der erhobenen, gespeicherten oder sonst genutzten (Verkehrs-, Verbindungs-, Bestands-, Standort-) Daten und- /oder Kommunikationsinhalten] zur Überwachung der internetbasierten Kommunikation und deren Auswertung, wie Xkeyscore oder vergleichbare Programme? Ausgegeben: 18.09.2013 (19.08.2013) bitte wenden Drucksache 15/632 (15/583) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Zu Frage 3: Das Landesamt für Verfassungsschutz überwacht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) die Telekommunikation (Telefon und E-Mail) verdächtiger Personen. Programme zur allgemeinen Überwachung und Auswertung der internetbasierten Kommunikation, für die es in Deutschland keine Rechtsgrundlage gibt, kommen nicht zum Einsatz. Das Programm Xkeyscore ist der Landesregierung wie auch dem Landesamt für Verfassungsschutz lediglich aus der Berichterstattung der Medien bekannt. Inwieweit wurde der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes und die Saarländische Datenschutzbeauftragte über die Nutzung von Programmen zur Überwachung der internetbasierten Kommunikation unterrichtet? Zu Frage 4: Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes wird als „G10-Gremium“ im Nachgang über jede G10-Maßnahme unterrichtet, die das Landesamt für Verfassungsschutz durchgeführt hat. Darüber hinaus wurde die Landesbeauftragte für den Datenschutz im Rahmen der Freigabe der Telekommunikationsüberwachungstechnik angehört. Des Weiteren wurde die entsprechende Technik mehreren Vertretern des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 28.11.2012 vorgeführt. Inwieweit ist ausgeschlossen, dass saarländische Polizeibehörden durch Datenermittlungen nach SVerfSchG über mit Nachrichtendiensten gemeinsam genutzten Dateien (Antiterror-Datei, Projektdateien u.a.) oder die Arbeit in gemeinsamen Lagezentren (GTAZ u.a.) Zugriff auf Daten erhalten , die durch PRISM, TEMPORA sowie ähnliche Überwachungsprogramme ausländischer oder inländischer Nachrichtendienste und Verfassungsschutzämter erhoben wurden, die durch die Polizeibehörden selbst hätten nicht erhoben werden dürfen? Zu Frage 5: Der Inhalt gemeinsamer Dateien von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden richtet sich nach den entsprechenden Bundesgesetzen. Die Informationsübermittlung zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten in gemeinsamen Lagezentren richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Übermittlungsvorschriften. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.