LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/648 (15/579) 10.10.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Peter (B90/Grüne) betr.: Hochwasserschutz beim Kombibad an der Hinkelsbix Wurden von Seiten der Landesregierung bzw. den zuständigen Landesbehörden aufgrund des Hochwasserrisikos Bedenken gegen den Bau des Schwimmbades angemeldet? Wenn ja, wann, wie und in welchem Umfang wurden die Belange des Hochwasserschutzes bei der Planung des Kombibades von Seiten des Ministeriums geltend gemacht? Zu Frage 1: Der Bauantrag zum Neubau eines Kombibades mit Wellness- und Saunabereich wurde dem Landesamt für Umwelt- und Verbraucherschutz (LUA) mit Schreiben vom 03.06.2013 von der Unteren Bauaufsichtsbehörde (UBA) zur fachtechnischen Beurteilung vorgelegt. In den Bauantragsunterlagen war für die Erd-, Gründungs- und Kanalarbeiten eine Teilbaugenehmigung beantragt. Da in den vorgelegten Bauantragsunterlagen der Hochwasserschutz nicht berücksichtigt war, fanden am 18.06.2013 im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV) mit der Stadt Homburg und am 25.06.2013 im LUA mit dem beauftragten Planungsbüro Besprechungen statt. Mit Schreiben vom 04.07.2013 forderte das LUA ergänzende Unterlagen zur Prüfung der Belange des Hochwasser- und Grundwasserschutzes sowie der Entwässerung für das Bauvorhaben nach. Am 18.07.2013 erteilte die UBA die o. g. Teilbaugenehmigung. Am 22.07.2013 wurde dem LUA die Konzeptbeschreibung Hochwasseruntersuchung des Erbachs übersandt, die beschreibt, wie die Belange des Hochwasserschutzes beim Bau des Kombibads berücksichtigt werden sollen. Dies wird zurzeit vom LUA fachtechnisch geprüft. Ausgegeben: 10.10.2013 (01.08.2013) Drucksache 15/648 (15/579) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des Homburger OB Schöner, dass in einem früheren Schreiben mitgeteilt worden sei, dass das Ministerium im Rahmen der Umsetzung der EG- Hochwasserrisiko-Management-Richtlinie an zahlreichen Gewässern im Saarland Hochwasser- Gefahrenkarten erstellen lasse, aus diesem Schreiben jedoch nicht hervorgegangen sei, „dass das im Auftrag des Ministeriums erstellte Kartenmaterial offensichtlich die Grundlage zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten beziehungsweise für Maßnahmen des Wasserhaushaltsgesetzes bilden soll“? (SZ vom 11.07.2013) Zu Frage 2: Im Rahmen der vorläufigen Bewertung nach § 73 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wurde der Erbach in besagtem Bereich als Risikogebiet eingestuft. Die Stadt Homburg wurde über diese Bewertung am 21.07.2010 informiert. Am 08.10.2010 wurden die saarländischen Kommunen in einer Informationsveranstaltung über die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie unterrichtet. Seit der Gründung der Hochwasserpartnerschaften sind sie intensiv in den Prozess des Risikomanagements eingebunden und waren auch über die weiteren Schritte informiert. Nach § 74 WHG sind für die Risikogebiete unter anderem Gefahrenkarten für ein hundertjährliches Hochwasserereignis zu erstellen. Am 07.03.2012 wurden die Entwürfe der Hochwassergefahrenkarten den betroffenen Kommunen zur Plausibilisierung zugeschickt . § 76 WHG schreibt vor, dass innerhalb der Risikogebiete bis Ende 2013 Überschwemmungsgebiete mindestens für das hundertjährliche Ereignis festzusetzen sind, also mindestens für die in den Gefahrenkarten dargestellten Flächen. Die Verpflichtung der Landesregierung zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete ergibt sich direkt aus dem WHG. Daher hat das MUV auf diesen Sachverhalt im genannten Anschreiben nicht mehr explizit hingewiesen. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des Homburger OB Schöner, dass sich das Bauvorhaben nicht in einem faktischen Überschwemmungsgebiet befinde und die Umsetzung gegen das Erhaltungsgebot nach Paragraf 77 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verstoße? Der Homburger OB verweist in diesem Zusammenhang auch auf den gültigen Flächennutzungsplan und den LEP. (SZ vom 11.07.2013) Zu Frage 3: Nach § 77 WHG sind Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG in ihrer Funktion zu erhalten. Nach § 76 Abs. 1 sind Gebiete, die bei Hochwasserüberschwemmt oder durchflossen werden, Überschwemmungsgebiete. Diese Flächen werden in den Hochwassergefahrenkarten dargestellt. Festsetzungen des Landesentwicklungsplans und Flächennutzungspläne sind für die Entscheidung, ob ein Gebiet Überschwemmungsgebiet ist, nicht relevant. Ist nach neueren Erkenntnissen davon auszugehen, dass im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen überflutungsgefährdet sind, sind die Gemeinden zur Überprüfung dieser Darstellungen aufgerufen. Drucksache 15/648 (15/579) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des Homburger OB Schöner, dass im Rahmen der im Bebauungsplanverfahren durchzuführenden Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Ministerium und Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ) der Belang Hochwasserschutz „offensichtlich von beiden Trägern nicht gesehen wurde“? (SZ vom 11.07.2013) Zu Frage 4: Bei der Obersten Wasserbehörde ist keine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im Bebauungsplan-Verfahren registriert. Insofern erfolgte auch keine Stellungnahme zu dem Entwurf. Das LUA hat zum Bebauungsplanverfahren mit Schreiben vom 27.07.2011 und 09.11.2011 Stellung genommen. Die Gefahrenkarten des Erbachs wurden aber erst im Januar 2012 fertiggestellt. Da aus den vorgelegten Bauleitplanunterlagen zu den damaligen Zeitpunkten keine Betroffenheiten des Hochwasserschutzes am Erbach erkennbar waren, ist das LUA in den beiden Stellungnahmen darauf nicht eingegangen. Welche Bestrebungen gibt es bei der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes, die Erfordernisse des Hochwasserschutzes stärker im Saarland zu berücksichtigen? Zu Frage 5: Vor dem Hintergrund des Klimawandels und der letzten Hochwasserereignisse wird die Landesplanung die Erfordernisse des Hochwasserschutzes mit den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten auch weiterhin besonders berücksichtigen. Daher soll an der bisherigen Festlegung von Vorranggebieten für Hochwasserschutz festgehalten werden . In den Bereichen, die durch Extremhochwasser betroffen sein können, wird die ergänzende Festlegung von Vorbehaltsgebieten für Hochwasserschutz geprüft. Grundlage für die Ausweisung und ggfls. Neuabgrenzung werden die im Rahmen der Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie erarbeiteten und in Arbeit befindlichen Hochwassergefahrenkarten und -risikokarten sein. Wichtigstes Ziel ist es, vorhandene Retentionsräume zu sichern ggfls. auch zurückzugewinnen und einer weiteren Erhöhung des Schadenspotenzials entgegenzuwirken.