LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/679 (15/617) 19.11.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Astrid Schramm (DIE LINKE. betr.: Situation von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen in Kinderkrippen/-gärten und Schulen Vorbemerkung der Fragestellerinnen: „In Kinderkrippen und Kindergärten, aber auch in Schulen, bestehen Unsicherheiten im Umgang mit chronisch kranken Kindern und Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf medizinische (Hilfs)- Maßnahmen. Die Kinder und ihre Eltern werden, insbesondere im Falle der Verweigerung einer Aufnahme seitens der Einrichtung, vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt. Allein die Existenz von § 4 Absatz 2 der Gesundheitsvorsorge-VO vom 8. April 2013, wonach u.a. besondere Anforderungen zwischen Erziehungsberechtigten und Kindertageseinrichtung schriftlich zu vereinbaren, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und die Medikamentenabgabe schriftlich zu vermerken ist, hat bislang scheinbar nicht zu einer für betroffene Kinder und Eltern wie auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen zufriedenstellenden Situation geführt.“ Welche Kenntnis hat die Landesregierung über die Situation und die Probleme von Kindern mit chronischen Erkrankungen in saarländischen Kinderkrippen und Kindergärten, insbesondere im Hinblick auf medizinische (Hilfs)-Maßnahmen? Zu Frage 1: Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse vor, dass es bei der Betreuung von Kindern mit chronischen Erkrankungen zu Problemen kommt. Bei den im Einzelfall notwendigen individuellen Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass diese unmittelbar zwischen der Einrichtung und den Eltern abgesprochen werden. Ausgegeben: 20.11.2013 (04.09.2013) Drucksache 15/679 (15/617) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Um dies zu gewährleisten, soll die gemäß der Verordnung zur Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Gesundheitsvorsorge-VO) der Einrichtung bei der Aufnahme vorzulegende ärztliche Bescheinigung auch Aussagen zum Vorliegen chronischer Erkrankungen und Beeinträchtigungen beinhalten. Zudem sind die Eltern gemäß der Gesundheitsvorsorge-VO verpflichtet, die Einrichtung jederzeit über für die Pflege, Betreuung und Förderung des Kindes relevante Erkrankungen zu informieren. Wie vielen Kindern wurde seit dem Jahr 2009 aufgrund einer chronischen Erkrankung die Aufnahme in einer saarländischen Kindertageseinrichtung verweigert? Welche Krankheit lag jeweils vor und wie beurteilt die Landesregierung die jeweiligen Ablehnungen? Zu Frage 2: Mit der Verordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Gesundheitsvorsorge-VO) wurde erstmals eine Rechtsgrundlage für die verpflichtende ärztliche Untersuchung von Kindern vor Aufnahme in Kindertageseinrichtungen oder die Kindertagespflege geschaffen. Da weder zuvor eine Statistik geführt noch mit der Gesundheitsvorsoge-VO eine verpflichtende Statistik für untersuchende Ärztinnen und Ärzte eingeführt wurde, liegen der Landesregierung keine Kenntnisse hinsichtlich der ärztlichen Empfehlung vor, die Kindertageseinrichtung aus medizinischen Gründen (noch) nicht zu besuchen. Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse vor, ob Kindergärten die Aufnahme von Kindern aus medizinischen Gründen verweigert haben. Inwieweit wurden bislang seitens der Landesregierung im Hinblick auf die Probleme von Kindern mit chronischen Erkrankungen in saarländischen Kinderkrippen und Kindergärten Aktivitäten entfaltet? Existiert eine Handlungs-empfehlung und Hilfestellung , wie sie im Jahr 2012 an die Schulen des Saarlandes (A 4 / B – 2.4.3.0. / D 5) versandt wurde , auch für den Bereich der Kinderkrippen und Kindergärten (bejahendenfalls seit wann)? Wenn nein, ist eine solche Empfehlung und Hilfestellung seitens der Landesregierung geplant? Zu Frage 3: Mit der Gesundheitsvorsorge–VO wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, in der Eckpunkte für die Betreuung chronisch kranker Kinder in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege festgeschrieben sind. Anders als im Schulbereich kann die Landesregierung den Kindertageseinrichtungen keine Dienstvorschriften erteilen bzw. verbindliche Empfehlungen aussprechen. Im Rahmen der Selbstverpflichtung der Träger, das Bildungsprogramm für saarländische Kindergärten und seine Handreichungen umzusetzen, sind die Empfehlungen in den Handreichungen zum Bildungsprogramm für saarländische Kindergärten für den Bereich der integrativen Arbeit auch auf den Umgang mit chronisch kranken Kindern übertragbar. Drucksache 15/679 (15/617) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Danach soll jedes Kind die pädagogische und therapeutische Hilfe, derer es bedarf, so weitgehend wie nur möglich im Alltag seiner Kindergruppe erhalten, wozu eine Kooperation der Fachkräfte und Bemühungen um in den Alltag integrierte Therapien notwendig sind Wie gestaltet sich die Haftungsfrage für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kinderkrippen und Kindergärten, sofern es bei medizinischen (Hilfs)- Maßnahmen zu Fehlern kommt? Zu Frage 4: Die Haftungsfrage für das Personal in Kindertageseinrichtungen bei Fehlern im Rahmen medizinischer (Hilfs)-Maßnahmen richtet sich nach den gesetzlichen zivilrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben des jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung . Über die einrichtungsinternen Vorgaben hat der Träger die Eltern bei Abschluss des Betreuungsvertrages zu informieren Welche Kenntnis hat die Landesregierung über die Situation und die Probleme von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen in saarländischen allgemein bildenden und beruflichen Schulen, insbesondere im Hinblick auf medizinische (Hilfs)-Maßnahmen? Sieht die Landesregierung hier Handlungsbedarf? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 5: Bereits bei der Vorbereitung des Rundschreibens "Umgang mit chronisch kranken Kindern in der Schule, Verabreichung von Medikamenten und Erste Hilfe durch Lehrkräfte " vom 31. August 2012 wurde die Problematik mit den Leiterinnen und Leitern der Schulen besprochen, so dass deren Fragestellungen und bisherigen Erfahrungen beim Verfassen des Rundschreibens bereits berücksichtigt wurden. Die nach der Veröffentlichung des Rundschreibens an das Ministerium telefonisch oder im Rahmen von einschlägigen Lehrerfortbildungsveranstaltungen herangetragenen Nachfragen betrafen im Wesentlichen das jeweilige Vorgehen in konkreten Einzelfällen. Ein allgemeiner Handlungsbedarf ist daher zurzeit nicht gegeben, da für jede auftretende Problemstellung eine individuelle Lösung gefunden werden muss. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Lehrkräfte sich gemäß der im o.g. Rundschreiben getroffenen Regelungen um die von chronischen Erkrankungen betroffenen Kinder und Jugendliche in der Schule kümmern. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich in Folge der Umsetzung der Inklusion zukünftig Handlungsbedarf ergeben wird, ist derzeit noch nicht absehbar.