LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/786 (15/673) 13.02.2014 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dagmar Ensch-Engel (DIE LINKE.) betr.: Grenzüberschreitende Windkraftplanungen und ästhetische Zerstörung der Skulpturenstraße „Steine an der Grenze“ Vorbemerkung der Fragestellerin: „Die beabsichtigte Errichtung eines Windindustriegebietes im Bereich des Saargaues, das im Umfeld des international bekannten Bildhauersymposiums "Steine an der Grenze" installiert werden soll, hat berechtigterweise zu massiver Empörung bei den Anwohnerinnen und Anwohnern der nahe gelegenen Orte, bei Verantwortlichen und Freunden des Bildhauersymposiums "Steine an der Grenze" sowie bei zahlreichen Menschen geführt, für die der Erhalt saarländischer Kulturgüter und der Schutz der saarländischen Landschaft von großer Bedeutung ist.“ Wie gestaltet sich das Planungsverfahren für die Errichtung von Windkraftanlagen auf französischem Staatsgebiet ganz allgemein und welche Möglichkeiten der Beteiligung von saarländischer Seite (Öffentlichkeit, Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange) existieren (bitte umfassende Darstellung)? Zu Frage 1: Bei der Errichtung eines Onshore-Windenergieprojekts in Frankreich ist eine Baugenehmigung erforderlich: Ferner spielt die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine wichtige Rolle; dabei ist die Berücksichtigung von Umweltbelangen während der gesamten Projektdauer zu gewährleisten . Ausgegeben: 13.02.2014 (13.11.2013) Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Die Beschreibung der einzelnen Verfahrensschritte findet sich im französischen Handbuch für die UVP von Windparks (Stand 2010) http://www.naturpark-stephanshausen.de/pdf/Guide_etude_impact_eolien_2010_DT.pdf Zu Möglichkeiten der Beteiligung von saarländischer Seite: Im o.g. französischen Handbuch für die UVP von Windparks (Stand 2010) ist im Kapitel „Grenzüberschreitende Effekte“ die grenzüberschreitende Beteiligung beschrieben. Das Verfahren ist im französischen Umweltgesetzbuch Art. R. 122-11 geregelt. Außerdem ist nach der Empfehlung der Regionalkommission Saar-Lor-Lux- Trier/Westpfalz über die gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen für eine erfolgreiche grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Raumordnung (von 1998) eine möglichst frühzeitige Unterrichtung und Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen notwendig. Nach Nr. 1 dieser Empfehlung soll eine Unterrichtung über die Erarbeitung und Fortschreibung von raumordnerischen Plänen der für die Raumordnung zuständigen Stellen auch dann stattfinden, wenn raumbedeutsame Einzelvorhaben, die in der Anlage der Empfehlung genannt werden, Auswirkungen auf den Grenzraum oder einen wesentlichen Teil davon haben oder haben können. Im Saarland ist die für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zuständige Stelle die Landesplanungsbehörde im Ministerium für Inneres und Sport. Nach der Nr. 4 der Empfehlung unterrichtet die zuständige Stelle die zu beteiligenden Stellen im selben Zeitpunkt und in derselben Art wie inländische Behörden, übermittelt die Informationen, Stellungnahmen und sonstige Äußerungen zum Einzelvorhaben mindestens in der eigenen Sprache und setzt der beteiligten Stelle eine angemessene Frist zur Stellungnahme. Diese beteiligte Stelle kann dann nach der Nr. 5 der Empfehlung in ihrem Zuständigkeitsbereich die Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Gebietskörperschaften, und bei raumbedeutsamen Einzelvorhaben auch die Öffentlichkeit in dem voraussichtlich betroffenen Gebiet informieren. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit richtet sich nach dem für die beteiligte Stelle jeweils geltenden Recht, im Saarland also nach deutschem Recht. In der Anlage der Empfehlung findet sich als raumbedeutsames Vorhaben, bei dem eine Unterrichtung stattfinden soll, in der Nr. 1 die Errichtung einer Anlage, die einer Genehmigung nach dem jeweils geltenden Immissionsschutzrecht bedarf und für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. In Frankreich muss für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mindestens 50 Metern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Inwieweit erfolgt - auch zwecks Vermeidung einer örtlichen Massierung von Anlagen - grundsätzlich eine länderübergreifende Koordinierung bei der Planung von Windkraftanlagen entlang der Staatsgrenze und wie wurde bzw. wie wird dies im Fall des "Windparks" Launstroff-Waldwisse praktiziert ? Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Zu Frage 2: . Im Vorfeld der in Frage 1 dargestellten Beteiligung findet keine weitere länderübergreifende Koordinierung bei der Planung von Windkraftanlagen statt. Gegebenenfalls kommt es zu einem frühzeitigen Austausch auf kommunaler Ebene. Im Fall des „Windparks“ Launstroff-Waldwisse wurde die Landesplanung im Ministerium für Inneres und Sport (MIS) zum o. a. Vorhaben mit Schreiben der Sous- Préfecture von Thionville vom 03.07.2013 entsprechend Nr. 5 der Empfehlung der Regionalkommission Saar-Lor-Lux-Trier/Westpfalz über die gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen beteiligt. Gemäß § 9b Abs. 1 UVPG (Wenn ein in einem anderen Staat geplantes Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland haben kann, ersucht die deutsche Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre, die zuständige Behörde des anderen Staates um Unterlagen über das Vorhaben , insbesondere um eine Beschreibung des Vorhabens und um Angaben über dessen grenzüberschreitende Umweltauswirkungen) wurden die Unterlagen vom MIS (Schreiben vom 17.07.2013) an das LUA weitergeleitet m. d. B. im Rahmen eigener Zuständigkeit zu dem geplanten Vorhaben direkt gegenüber der Sous-Préfecture Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des LUA wurde auch an die vier auf saarländischer Seite betroffenen Kommunen (Kreisstadt Merzig, Gemeinden Perl, Mettlach und Rehlingen- Siersburg) gesandt. Bei den von der Sous-Préfecture vorgelegten Unterlagen handelt es sich um - das Anschreiben vom 03.07.2013 (in französischer Sprache) - die arrêté préfectoral (Verfügung des Präfekten) Nr. 13-3002 vom 28.06.2013 zur Eröffnung einer öffentlichen Befragung zu einem Genehmigungsantrag für den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage (in französischer Sprache) und - die nichttechnische Zusammenfassung für das Windparkprojekt (in deutscher Sprache) Die Planung sieht vor, dass auf französischer Seite insgesamt neun Nordex-Anlagen, zwei mit einer Nabenhöhe von 80 m (Gesamthöhe 130 m) sowie sieben Anlagen mit einer Nabenhöhe 100 m (Gesamthöhe 150), errichtet werden sollen. Das LUA nahm mit Schreiben vom 14.08.2013 zu dem Windparkprojekt gegenüber der Sous-Préfecture fachtechnisch Stellung. Es hat die auf saarländischer Seite betroffenen Kommunen gebeten, zu der aktuellen Planung direkt gegenüber der Sous- Préfecture Stellung zu nehmen, da diese zuvor nicht von der französischen Seite formell beteiligt waren. In der Stellungnahme des LUA wurden im Wesentlichen die betroffenen Belange des Grundwasser-, Immissions- und Naturschutzes behandelt. Weiter kann zum Plan- und Genehmigungsverfahren auf der französischen Seite nicht ausgeführt werden. Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Wie gestaltet sich eine länderübergreifende Koordination und Beteiligung in der hiesigen Grenzregion bei der Errichtung von sonstigen Industrieanlagen mit grenzüberschreitender Wirkung? Zu Frage 3: Sind bei geplanten Projekten z. B. bei der Errichtung genehmigungsbedürftiger Industrieanlagen (in der Regel Anlagen, die der Richtlinie über Industrieemissionen unterliegen ) erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates zu erwarten, so muss deren Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren beteiligt werden und Zugang zu den Informationen erhalten. Diese Regelung basiert auf dem internationalen „Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen“ aus dem Jahr 1991, die sogenannte Espoo-Konvention. Die Umsetzung der Espoo-Konvention, erfolgte auf europäischer Ebene mit dem in Kraft treten der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen und der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13.12.2011. Die Vorgaben der Espoo-Konvention wurden in Deutschland durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) umgesetzt. Im Fall von möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bei Vorhaben, die genehmigungsbedürftige Anlagen betreffen, regelt § 11 a der neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) die Verfahrensbeteiligung ausländischer Behörden und der Bevölkerung anderer Staaten. Für Verfahren in der hiesigen Region sind die jeweils zuständigen Behörden, die als nationale Ansprechpartner im Rahmen des grenzüberschreitenden Informations- und Anhörungsverfahrens tätig werden, das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz für das Gebiet des Saarlandes, für die französische Republik die Präfektur des Départements Moselle und für Luxemburg das Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg, Ministère du Développement durable et des Infrastructures, Département de l'environnement. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG wird zur Klärung der Frage , ob die Emissionen einer geplanten Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt der Anrainerstaaten Frankreich oder Luxemburg haben können, ein nach der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) festgelegtes Beurteilungsgebiet betrachtet. Erstreckt sich das Beurteilungsgebiet auf benachbarte Staaten , dann findet frühzeitig, schon während der Phase der Erstellung der Genehmigungsunterlagen , eine grenzüberschreitende Beteiligung statt. Gehen bei einem Projekt mit möglicherweise erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen und einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die vollständigen Genehmigungsunterlagen ein, werden die zuständigen Behörden der betroffenen Anrainerstaaten zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben benachrichtigt. Die Benachrichtigung umfasst eine übersetzte Kurzbeschreibung mit Angaben über das geplante Projekt einschließlich Informationen über seine grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung muss das Vorhaben im Ausland auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben werden, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Die Öffentlichkeit der Nachbarländer ist deutschen Bürgern gleichgestellt. Sie kann sich bei Anlagengenehmigungen, die sich im Nachbarland auswirken, zum Beispiel durch die Teilnahme am Erörterungstermin beteiligen. Nach Erteilung der Genehmigung findet eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung statt zur Übermittlung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag einschließlich der Begründung und des maßgeblichen BVT-Merkblattes. Für geplante Vorhaben auf französischer oder luxemburgischer Seite, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt des Saarlandes haben können, wird die das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als die zuständige Behörde im Saarland informiert. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wird in diesem Fall auf deutscher Seite koordiniert. Eine grenzüberschreitende Behördenbeteiligung wird ebenfalls erforderlich, wenn ein benachbarter Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen eines Vorhabens erheblich berührt wird, darum ersucht. In welchem Stadium befinden sich aktuell die Planungen für den "Windpark" Launstroff-Waldwisse und inwieweit sind hier in der Vergangenheit Stellungnahmen und Einwände seitens Landesregierung sowie saarländischer Kommunen gegenüber den zuständigen französischen Behörden erfolgt (bitte mit Angabe von Datum und Inhalt der Korrespondenz )? Gab es in der Vergangenheit Möglichkeiten der Beteiligung, die seitens der Landesregierung oder saarländischer Kommunen nicht genutzt wurden? Wenn ja, warum nicht? Zu Frage 4: Die öffentliche Befragung (enquête publique) begann am Montag, den 9. September 2013, und endete am Donnerstag, den 10. Oktober 2013. In einer E-Mail der Préfecture de la Région Lorraine am 21.11.2013 an das LUA wird zum Sachstand des Verfahrens und zur Berücksichtigung der Stellungnahmen des LUA und der saarländischen Kommunen folgendes ausgeführt: • alle Stellungnahmen (LUA und saarländische Gemeinden) wurden übersetzt und dem Betreiber zugeschickt • in einem üblichen Verfahren hat der Betreiber dann 12 Tage Zeit, um Antworten auf die Anfragen zu geben. In diesem Fall mit sehr zahlreichen Stellungnahmen wurden dem Betreiber 45 Tage gewährt • die Antworten des Betreibers gehen dann zurück an die Untersuchungskommissarin (commissaire enquêttrice), die dann ihren Bericht planmäßig noch vor Ende Dezember dem Sous-Préfect von Thionville aushändigt • dieser fügt dem Bericht seine Stellungnahme bei und leitet ihn weiter an die Präfektur in Metz, wo dann jeder Betroffene nach Anfrage Einsicht in den Bericht bekommt. Diese Phase wäre also Mitte Januar 2014“. Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Welche juristischen Argumente können dem geplanten "Windpark" Launstroff-Waldwisse entgegengehalten werden und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen seitens saarländischer Bürgerinnen und Bürger, Kommunen sowie der Landesregierung , um die Realisierung des "Windparks" Launstroff-Waldwisse zu verhindern? Besteht seitens der Landesregierung oder einzelner Kommunen die Absicht, gegebenenfalls den Gerichtsweg zu beschreiten? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 5: Aus hiesiger Sicht können dem Vorhaben auf französischer Seite dieselben einschlägigen juristischen Argumente entgegengehalten werden, wie es auf deutscher Seite angezeigt wäre. Inwieweit diese berücksichtigungsfähig sind, richtet sich nach französischem Recht. Von Seiten der Landesregierung, Kommunen und der Bürgerinnen und Bürger bestehen nach deutschem Recht keine Möglichkeiten, die Realisierung des Windparks gegen den Willen des dortigen Planungsträgers zu verhindern. Eine Klagemöglichkeit vor einem deutschen Gericht gegen ein exterritoriales Objekt in einem anderen Staat ist nicht vorgesehen, da dies einen Eingriff in die Hoheitsrechte eines Staates darstellen würde. Somit bestehen seitens der Landesregierung oder betroffener Kommunen nach deutschem Recht keine Möglichkeiten, formaljuristisch gegen den Windpark vorzugehen . Ob nach französischem Recht, nach dem das Genehmigungserfahren abläuft, generell rechtliche Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger gegeben sind, gegen die Planungen vorzugehen, und - wenn ja, welche, obliegt nicht der Beurteilung deutscher Behörden . Des Weiteren ist diesseitig nicht bekannt, ob dies dann auch für Ausländer gelten würde oder nicht. Welche politischen Einflussmöglichkeiten sieht die Landesregierung, die regelmäßig auf ihre besondere Frankreichkompetenz abstellt, jenseits der juristischen Aspekte in Bezug auf den geplanten "Windpark" Launstroff-Waldwisse und inwieweit wurden diese seitens der Landesregierung sowie der betroffenen saarländischen Kommunen bislang konkret geltend gemacht? Ist seitens der Landesregierung oder der betroffenen saarländischen Kommunen beabsichtigt, zukünftig politische Einflussmöglichkeiten geltend zu machen? Wenn ja, in weicher Form? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 6: Im Sinne eines gutnachbarschaftlichen Miteinanders nutzt die Saarländische Landesregierung die bereits implementierten Organe insbesondere auf Großregionsebene um im Rahmen der Konsultationen die besondere saarländische Sichtweise zu transportieren . Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Auf Ebene der Genehmigungsverfahren zu konkreten Standorten wird das Saarland im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange sowie bei der Beteiligung der Öffentlichkeit bereits angemessen berücksichtigt wie die zuvor beantworteten Fragen belegen. In diesem Sinne geht die Landesregierung davon aus, dass die ordnungspolitischen Instrumente in ähnlicher Weise angemessen und verantwortungsvoll abgewogen gehandhabt werden, wie dies auch für die saarländischen Genehmigungsorgane gilt. Darüberhinausgehenden politischen Vorstößen gegen verbindliche französische Rechtsvorgaben werden keine Chancen eingeräumt. Inwiefern werden Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen in Frankreich durch den französischen Staat subventioniert? Zu Frage 7: Auf Basis einer Expertise aus Juli 2013 der "German Trade & Invest", einer Einrichtung , die vom Bundeswirtschaftsministerium gefördert wird, ist das wesentliche Förderelement für Windenergie in Frankreich analog zu Deutschland eine Einspeisevergütung . Die derzeit angewandten Tarife beruhen auf dem Energiegesetz von 17.11.08, über dessen Rechtmäßigkeit Ende 2013 der Europäische Gerichtshof entschieden hat. Dieser stuft den Tariferlass für Onshore-Windanlagen als staatliche Beihilfe bzw. eine Finanzierung „mittels staatlicher Ressourcen“ ein. Auf Grundlage dieser Entscheidung wird das oberste französische Verwaltungsgericht, der Conseil d’Etat, in den nächsten Monaten sein Urteil bezüglich einer eventuellen Aufhebung des Tariferlasses fällen sowie gegebenenfalls entscheiden, ob die Aufhebung rückwirkend gültig wäre. Der französische Umweltminister hatte bereits im Oktober 2013 die Notifzierung des französischen Fördersystems für Onshore-Windkraft durch die Kommission eingeleitet. Insofern wurden und werden Anlagen in Frankreich an windhöffig guten Windstandorten errichtet, falls die hierfür vorgesehene Einspeisevergütung eine wirtschaftliche Betriebsweise erwarten lässt. Ist durch den geplanten "Windpark" Launstroff- Waldwisse hinsichtlich einer Vergütung, Subventionierung , Stromeinspeisung o.Ä. die Bundesrepublik Deutschland oder das Saarland betroffen? Zu Frage 8: Wie aus der Antwort zu 7 ersichtlich, handelt es sich in Frankreich analog zu Deutschland um ein marktwirtschaftliches Instrument zur Refinanzierung der Investitionen für Windkraftanlagen in Frankreich. Ergänzende Zuwendungen aus Deutschland sind nicht bekannt. Das deutsche EEG sieht Vergütungen auch nur für Anlagen auf deutschem Boden vor. Das Saarland hat keine eigene Förderung für große Windenergieanlagen . Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Medienberichten zufolge wird die Errichtung des "Windparks" Launstroff-Waldwisse von einem deutschen Investor betrieben. Welche Gründe haben aus Sicht der Landesregierung einen deutschen Investor dazu bewogen, Windkraftanlagen auf französischem Staatsgebiet zu errichten? Welche Windkraftprojekte werden von diesem Investor nach Kenntnis der Landesregierung darüber hinaus betrieben? Zu Frage 9: Gemäß eigener Internetdarstellung auf Seite http://www.gpe-gmbh.net/de/windprojekte/windprojekte-ausland/launstroff-waldwisse handelt es sich im Falle dieses Windparks um die in Nalbach ansässige Gesellschaft für Projektentwicklung Erneuerbarer Energien GmbH, kurz GPE GmbH. Dies ist eine privatwirtschaftliche Projektentwicklungsgesellschaft, die aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus Projekte in Deutschland und Frankreich im Bereich Solar- und Windenergie entwickelt. Schwerpunkte für Investitionen liegen im Saarland und Lothringen . Es handelt sich insoweit um einen deutschen Investor, der grenzüberschreitend in der Großregion aktiv ist und damit Arbeitsplätze im Saarland geschaffen hat. Weitere Windprojekte sind unter obiger Internetadresse genannt. Es handelt sich um Standorte in Perl, Dirmingen, Selbach, Webenheim und Kirrberg. Welche Windkraftanlagen in Sichtweite der Skulpturenstraße "Steine an der Grenze" - einschließlich des "Windparks" Launstroff-Waldwisse - sind auf französischem sowie auf deutschem Staatsgebiet derzeit in einem laufenden Planungs- /Genehmigungsverfahren (bitte auch jeweils Angabe zum Verfahrensstadium nebst Information zur ggf. künftig noch durchzuführenden Beteiligung der Öffentlichkeit/Behörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange; ferner bitte Angabe Projektsteuerer , Betreiber, Höhe der einzelnen Windkraftanlage , Rotordurchmesser, konkreter Standort , Abstand zur nächsten Wohnbebauung)? Zu Frage 10: Das Ministerium für Inneres und Sport genehmigt als höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 6 BauGB die Flächennutzungspläne der saarländischen Kommunen, sofern sie ordnungsgemäß zustande gekommen sind und dem BauGB sowie anderen Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Im Umfeld der Skulpturenstraße „Steine an der Grenze“ ändern derzeit die Gemeinden Beckingen, Rehlingen-Siersburg, Merzig, Mettlach und Perl ihre Flächennutzungspläne . Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 9 - Gemeinde Beckingen Die Gemeinde Beckingen hat parallel zur Offenlage vom 03.05.2013 – 03.06.2013 den Verfahrensschritt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Der Entwurf des Flächennutzungsplans beinhaltet derzeit zwei geplante Konzentrationszonen : 1. „Hungerberg“: nördlich der Ortslage von Hargarten im nördlichen Gemeindegebiet an der Grenze zur Gemeinde Losheim am See (Fläche analog zum gemäß LEP „Umwelt“ festgelegten Vorranggebiet für Windenergie) sowie 2. „Nordöstlich Düppenweiler“ an der Grenze zur Gemeinde Beckingen. Sollte die Planung nach Abwägung der im Rahmen der vag. Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen keine Änderung mehr erfahren, ist davon auszugehen, dass die Gemeinde den Flächennutzungsplan der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorlegen wird. Wann dies sein wird, und ob die Planung letztlich genehmigungsfähig ist, ist derzeit nicht abzusehen. Gemeinde Rehlingen-Siersburg Die Gemeinde Rehlingen-Siersburg hat mit Schreiben vom 28.08.2013 die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingeleitet. Ob parallel hierzu die frühzeitige Beteiligung der Bürger stattgefunden hat, lässt sich nach Aktenlage nicht beurteilen. Die gutachterliche Betrachtung möglicher Standorte beinhaltet nach jetzigem Planungsstand 4 potenzielle Flächen: 1. Fläche 1 liegt im Norden des Gemeindegebietes westlich von Fremersdorf, 2. Fläche 2 liegt zwischen Eimersdorf und Fremersdorf, 3. Fläche 3 befindet sich am südöstlichen Rand der Gemeinde an der Grenze zur Stadt Dillingen (südlich der Ortslage von Rehlingen-Siersburg) und 4. Fläche 4 liegt nördlich von Gisingen am südlichen Rand des Gemeindegebietes an der Grenze zur Gemeinde Wallerfangen Das weitere Verfahren nach BauGB sieht, sofern die v.g. frühzeitige Beteiligung der Bürger parallel zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt wurde, die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vor. Inwieweit die genannte Gebietskulisse tatsächlich Teil eines wirksamen Flächennutzungsplans sein wird, ist vom weiteren Verfahren abhängig und kann derzeit nicht beurteilt werden. Kreisstadt Merzig Die Kreisstadt Merzig hat mit Schreiben vom 08.04.2013 die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet. Ob parallel hierzu die frühzeitige Beteiligung der Bürger stattgefunden hat, lässt sich nach Aktenlage nicht beurteilen. Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 10 - Die Restriktionsanalyse beinhaltet nach derzeitigem Planungsstand 3 mögliche Konzentrationszonen : 1. „Südwestlich Büdingen“ an der südwestlichen Gemeindegrenze nordöstlich von Waldwisse 2. „Nordöstlich Merchingen“ (2 Teilbereiche) 3. „Südöstlich Merchingen“ Das weitere Verfahren nach BauGB sieht, sofern die v.g. frühzeitige Beteiligung der Bürger parallel zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt wurde, die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vor. Inwieweit die v.g. Gebietskulisse tatsächlich im nachfolgenden Verfahren weiter verfolgt und tatsächlich realisiert wird, kann aufgrund des Verfahrensstandes nicht beurteilt werden. Gemeinde Mettlach Die Gemeinde hat parallel zur Offenlage vom 19.11.2012 – 18.01.2013 den Verfahrensschritt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Der Entwurf des Flächennutzungsplans beinhaltet derzeit 5 mögliche Konzentrationszonen : 1. „Erweiterung Renglischberg“ (an der nordöstlichen Gemeindegrenze zur Gemeinde Perl) 2. „Östlich Schwarzbruch“ (an der westlichen Gemeindegrenze zur Gemeinde Perl) 3. „Hundscheid“ (im nordöstlichen Gemeindegebiet an der Grenze zur Gemeinde Losheim) 4. „Windpark Westlich Wehingen“ (bestehender Windpark; an der Grenze zur Gemeinde Perl, zur Stadt Merzig sowie zu Frankreich). 5. „Holscheider Wald / Wintersteinchen“ (im nördlichen Gemeindegebiet an der Grenze zu Rheinland-Pfalz) Sollte die Planung nach Abwägung der im Rahmen der v.g. Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen keine Änderung mehr erfahren, ist davon auszugehen, dass die Gemeinde den Flächennutzungsplan der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorlegen wird. Wann dies sein wird, und ob die Planung letztlich genehmigungsfähig ist, ist derzeit nicht abzusehen. Gemeinde Perl Die Gemeinde Perl hat mit Schreiben vom 15.01.2013 die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet. Ob parallel hierzu die frühzeitige Beteiligung der Bürger stattgefunden hat, lässt sich nach Aktenlage nicht beurteilen. Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 11 - Die Restriktionsanalyse beinhaltet nach derzeitigem Planungsstand 7 mögliche Konzentrationszonen : 1. Schladerwald (nördlich der Ortslage von Sinz) 2. Renglischberg (östlich der Ortslage von Sinz) 3. Schildwacht (östlich der Ortslage von Tettingen-Butzdorf) 4. Südwestlich Borg (östlich der Ortslage von Wochern) 5. Westlich Büschdorf (an der Grenze zu Frankreich) 6. Südlich Büschdorf (an der Grenze zu Frankreich) 7. Kirchenfels (östliches Gemeindegebiet, an der Grenze zu Mettlach) Das weitere Verfahren nach BauGB sieht, sofern die v.g. frühzeitige Beteiligung der Bürger parallel zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt wurde, die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vor. Inwieweit die v.g. Gebietskulisse tatsächlich im nachfolgenden Verfahren weiter verfolgt und realisiert wird, kann aufgrund des Verfahrensstandes nicht beurteilt werden. Angaben zu Projektsteuerern, Betreibern, zur Höhe der einzelnen Windkraftanlagen, zu vorgesehenen Rotordurchmessern, konkreten Standorten sowie zu Abständen zur nächsten Wohnbebauung können im Rahmen des Planverfahrens zum Flächennutzungsplan aufgrund des Abstraktionsgrades dieser Planungsstufe naturgemäß nicht getroffen werden. Diese Fragen sind im nachfolgenden Bebauungsplan- bzw. im Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu klären bzw. zu beantworten. Die Vorschriften des BauGB sehen unter § 3 Abs. 1 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vor, innerhalb derer die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über die Planungsabsichten informiert werden. Sie erhalten Informationen über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung sowie mögliche Planalternativen. Ferner bestimmt das BauGB unter § 3 Abs. 2 BauGB, dass im Anschluss an die v.g. frühzeitige Beteiligung die öffentliche Auslegung (auf die Dauer eines Monats) des durch den Gemeinde- bzw. Stadtrat gebilligten Planentwurfs durchgeführt wird. Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, die Entwürfe einzusehen und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan ist lediglich als Angebotsplanung zu verstehen. Ob tatsächlich alle Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden, ist nicht vorhersagbar. Ebenso wenig kann auf der Flächennutzungsplan-Ebene eine Aussage getroffen werden, wie viele Anlagen tatsächlich errichtet werden sowie welche Höhe und Leistung diese haben. Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 12 - Sofern nicht bereits unter Frage 10 beantwortet: Welche Planungen gibt es in Bezug auf die Ausweisung von Flächen für die Nutzung von Windenergie in Sichtweite der Skulpturenstraße "Steine an der Grenze" (bitte auch jeweils Angabe zum Verfahrensstadium nebst Information zur ggf. künftig noch durchzuführenden Beteiligung der Öffentlichkeit /Behörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange)? Zu Frage 11: Siehe Beantwortung der Frage 10. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Windkraftanlagen das Landschaftsbild grundsätzlich nicht negativ prägen (bitte mit ausführlicher Begründung)? Zu Frage 12: Gemäß § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 1 des Saarländischen Naturschutzgesetzes ist das Landschaftsbild ein Schutzgut im Sinne des Naturschutzrechts, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Dies spiegelt sich auch in dem bedeutsamsten naturschutzrechtlichen Instrument, der Eingriffsregelung, wieder, in deren Rahmen auch die Zulässigkeit von Eingriffen in das Landschaftsbild zu beurteilen ist. Ob Windkraftanlagen das Landschaftsbild negativ prägen, entzieht sich einer grundsätzlichen Betrachtung. Vielmehr bedarf es einer Prüfung in jedem Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landschaftsbild nicht statisch ist, sondern, ebenso wie die Kulturlandschaft, steter Veränderung unterliegt. Dass die Energiewende ihr Abbild in der Landschaft hinterlässt, so wie auch die heutige Kulturlandschaft als Abbild des Wirtschaftens der hier lebenden Menschen entstanden ist, wird hierbei zu berücksichtigen sein. Jüngsten Medienberichten zufolge hat das Europäische Parlament Umweltschutzauflagen für Bauprojekte verabschiedet, die den Neubau von Windrädern stoppen könnten. Dadurch sollen u.a. die Sicht auf die Natur einschränkende und die Harmonie der Landschaft zerstörende Bauvorhaben verhindert werden. Welche Auswirkungen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung angesichts der vorerwähnten Entwicklungen möglicherweise hierzulande im Hinblick auf den künftigen Neubau von Windkraftanlagen? Zu Frage 13: Es wird davon ausgegangen, dass die Fragestellerin sich auf den Änderungsantrag 45 (Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU) bezieht. Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 13 - Hier soll unter einem neuen Buchstaben als Kriterium zur Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit einer geplanten Maßnahme die „Abschätzung der optischen Auswirkungen “ eingeführt werden. Soweit bekannt, haben sowohl der Europäische Rat als auch das Parlament Einigung bezüglich der Änderung der Richtlinie 2011/92/EU in der Sitzung am 13.12.2013 erzielt. Die Berücksichtigung optischer Einwirkungen erfolgt im nationalen Naturschutzrecht bereits über die Eingriffsregelung (siehe Antwort zu Frage 12) und stellt daher keine grundsätzliche Neuerung dar. Sollten die Vorschläge auf EU-Ebene in Kraft treten, wird dieser Gesichtspunkt künftig auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sein. Sollten die unter Frage 13 erwähnten Entwicklungen auf europäischer Ebene für die Landesregierung , bei der nach eigenen Angaben die Europapolitik eine herausragende Rolle spielt, nicht vielleicht ein Anreiz dafür sein, Entscheidungsspielräume zugunsten der Erhaltung des saarländischen Landschaftsbildes bei der Anwendung der vorhandenen nationalen Vorschriften im Rahmen der Genehmigung von Bauvorhaben auszuschöpfen (bitte mit ausführlicher Begründung)? Zu Frage 14: Die Energiewende und damit die Abkehr von atomaren Brennstoffen zur Energieerzeugung ist eine politische Leitentscheidung, die die Landesregierung in vollem Umfang mitträgt. Der Schutz des Landschaftsbildes gilt -ebenso wie der Schutz anderer Schutzgüternicht absolut, sondern ist stets mit anderen Schutzgütern und Zielvorstellungen abzuwägen und in Einklang zu bringen. Vorhandene Beurteilungsspielräume sind im Einzelfall anhand nachvollziehbarer Kriterien und Erwägungsgründe und unter Berücksichtigung aller anderen Ziele und Schutzgüter auszufüllen. Ein genereller und einseitiger Vorrang für das Schutzgut Landschaftsbild ist mit einer solchen objektiven Abwägung nicht in Einklang zu bringen. Inwieweit ist nach Auffassung der Landesregierung für die auf saarländischem Boden in Sichtweite der Skulpturenstraße "Steine an der Grenze" geplanten Windkraftanlagen die Verunstaltung des Landschaftsbildes sowie die Zerstörung eines Kunstwerks juristisch zu berücksichtigen und stünde der Errichtung von Windkraftanlagen gegebenenfalls entgegen? Welche Zuständigkeiten aufgrund welcher konkreten Rechtsvorschriften bestehen innerhalb der Landesregierung bei der juristischen Beurteilung dieser Frage? Zu Frage 15: Bei der Ermittlung von Potenzialflächen für mögliche Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan sind zunächst „harte“ Tabuzonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind „weiche“ Tabuzonen zu erfassen . Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 14 - Die Berücksichtigung des Landschaftsbildes gehört zu den „weichen“ Tabuzonen. Es sind die Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen. Die städtebaulichen Vorstellungen darf die Gemeinde nach eigenen Kriterien entwickeln. Dies geschieht durch die Festlegung von Pufferzonen und Abstandsflächen.