LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/837 (15/765) 18.03.2014 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN) betr.: Gesundheitserziehung in Kindertageseinrichtungen Vorbemerkung der Fragestellerin: „Ende vergangenen Jahres hat die Bundesregierung im Rahmen des Netzwerks ‚Gesund ins Leben - Netzwerk Junge Familien‘ bundesweit einheitliche Empfehlungen zur Ernährung und Bewegung von Kleinkindern im Alter von bis zu drei Jahren herausgegeben. Ziel der Aktion ist es, Übergewicht und anderen Gesundheitsrisiken bei Kleinkindern entgegenzuwirken. Nach Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz werden immer mehr Kleinkinder stundenweise oder ganztags in einer Kita betreut. Wenn es gelingen soll, gesunde Ernährung und ausreichende Bewegung in den Alltag der Kinder zu integrieren, sind auch die Kindertageseinrichtungen in der Pflicht.“ Vorbemerkung Landesregierung: Kindertageseinrichtungen stellen nach §§ 22 ff Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) eine Leistung der Jugendhilfe dar. Dabei wird die Mehrzahl der Kindertageseinrichtungen im Saarland von freien Trägern der Jugendhilfe betrieben. Gem. § 4 Abs. 1 SBG VIII ist dabei die Selbstständigkeit gerade der Träger der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben besonders zu achten. Grundsätzlich haben Träger von Kindertageseinrichtungen gem. § 5 Abs. 4 der Verordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 8.04.2013 (Gesundheits-VO) für gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen in ihren Strukturen zu sorgen. Ausgegeben: 19.03.2014 (06.02.2014) Drucksache 15/837 (15/765) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Macht die Landesregierung den Trägern der Kitas Vorgaben für die Verpflegung von Kleinkindern in Kitas? Wie wird gewährleistet, dass diese Vorgaben auch eingehalten werden? Zu Frage 1: Nach § 45 SGB VIII bedarf es für den Betrieb einer jeden Kindertageseinrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, einer Betriebserlaubnis. Bei dem Betriebserlaubnisverfahren wird durch das Landesjugendamt überprüft, ob das Wohl der Kinder in dieser Einrichtung gewährleistet ist. Dieses Wohl ist gewährleistet, wenn unter anderem in der Einrichtung entsprechende gesundheitliche Vorsorgen getroffen sind. Dazu zählt die Gewährleistung einer gesunden , regel- und altersgemäßen Ernährung. Der Träger hat weiterhin zur Erteilung einer Betriebserlaubnis eine Konzeption vorzulegen . In dieser Konzeption zeigt der Träger, wie er seine pädagogische Arbeit strukturiert . Dort wird niedergelegt, welche Mahlzeiten zu welcher Zeit eingenommen werden. In der Regel können die Kinder, wenn sie am Morgen die Kita erreichen, sofort frühstücken , da es immer wieder einmal vorkommt, dass Kinder zuhause aus Zeitmangel nicht essen konnten. Am späten Morgen wird ein zweites Frühstück angeboten. Entweder bringen Kinder sich dieses mit oder die Einrichtung bietet ein Frühstück in Form eines Buffets an. Dies hängt von den Absprachen mit den Eltern ab. Das Mittagessen wird in den Einrichtungen entweder selbst zubereitet oder von einem Cateringservice angeliefert. Die Kindergärten und Krippen verabreden feste Zeiten. Am Mittag wird ein zweiter Imbiss gereicht. Häufig ist dies Obst. Alles unterliegt strengen Hygienevorschriften . In den örtlichen Prüfungen nach § 46 SGB VIII überprüft das Landesjugendamt , ob die konzeptionell dargelegten Handlungsstrategien eingehalten werden. In den Richtlinien zur Wahrung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gem. § 45 – 48a SGB VIII wird unter Punkt 1.8. auf die Förderung sowie den Schutz der Gesundheit als Aufgabe ausdrücklich hingewiesen. In Punkt 1.8.1. wird dezidiert auf die Notwendigkeit der gesundheitsförderlichen Bedingungen bei der Verpflegung als auch der Bewegung hingewiesen. In Punkt 4.1.3. wird besonders darauf hingewiesen, dass bei der Ganztagsbetreuung eine gesunde ausgewogene Nahrung mit einer warmen Mittagsmahlzeit vorzuhalten ist. Die Einhaltung der Vorgaben liegt in der Verantwortung der Träger. Darüber hinaus fordert § 5 Abs. 1 Gesundheits-VO, dass die in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege angebotenen Mahlzeiten den Qualitätsansprüchen an eine altersgemäße gesunde Ernährung entsprechen müssen und den Qualitätsstandards für die Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder der Deutschen Gesellschaft für Ernährung entsprechen sollen. Die betreuten Kinder sollen zudem an eine gesunde Ernährung herangeführt werden. Drucksache 15/837 (15/765) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Sollten keine Vorgaben bestehen: ist in Zukunft geplant, einheitliche Qualitätsvorgaben in diesem Bereich zu machen? Falls nein: warum wird dieses Thema nicht behandelt? Zu Frage 2: Eine Antwort ist entbehrlich, da entsprechende Vorgaben bestehen. Wie sind die zeitlichen Anforderungen, die die Fütterung von Kleinkindern (wie etwa die Vorbereitung von Flaschen- oder Breinahrung, die Hilfestellung beim Essen, die anschließende Säuberung des Essensplatzes und ein möglicherweise notwendig werdendes Umziehen der Kinder) in die Berechnung der Gruppengrößen und des Personalschlüssels einbezogen worden? Wie soll eine ordnungsgemäße und kindgerechte Ernährung sichergestellt werden, wenn, wie seit neuestem zulässig , eine Erzieherin sich um bis zu sechs Kinder kümmern muss? Zu Frage 3: Bei der Berechnung des Personalschlüssels für Kinderkrippen und altersgemischte Gruppen mit Kindern im Alter unter drei Jahren liegt der Berechnungsfaktor schon immer um 1/3 höher als der Berechnungsfaktor für Kindergartengruppen. Die oben ausgeführten zusätzlichen Arbeiten sind bei der Bemessung der Berechnungsfaktoren im Detail bedacht worden. Die Versorgung eines zusätzlichen Kindes in der Krippengruppe hält die Landeregierung , mit dem vorgegebenen Personalschlüssel für leistbar und sieht das Wohl der zu betreuenden Kinder weiterhin gewährleistet. Welche Hygienevorschriften gelten für die Verpflegung von Kleinkindern in Kindertageseinrichtungen ? Wie wird sichergestellt, dass diese Vorschriften eingehalten werden? Zu Frage 4: Nach den Hygienevorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bedürfen Personen , die gewerbsmäßig Tätigkeiten im Sinne des § 42 Absatz 1 IfSG erstmalig ausüben , einer Belehrung durch das Gesundheitsamt. § 43 Absatz 4 IfSG legt weiterhin dem Arbeitgeber die Pflicht auf, diese Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich zu belehren. Unter den Personenkreis dieser Regelungen des IfSG sind auch die Bediensteten einer Kindertageseinrichtung zu fassen, soweit sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Kontrolle der Belehrungen wird durch die Bediensteten des Landesamtes für Verbraucherschutz wahrgenommen. Drucksache 15/837 (15/765) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - In Bezug auf weitere Hygienevorschriften ist auf die Vorschrift des § 36 IfSG zu verweisen , wonach zur Einhaltung der Infektionshygiene und damit der Vermeidung von Infektionskrankheiten u.a. Kindertagesstätten einen Hygieneplan zu erstellen haben. Bestandteil dieses Hygieneplans ist u.a. die Analyse von Infektionsgefahren, die Bewertung eines Infektionsrisikos, die Festlegung von Überwachungsverfahren, die Schulung von Personal etc. Die Einrichtungen unterliegen nach § 36 IfSG der infektionshygienischen Überwachung durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Weitere Vorschriften ergeben sich aus dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz sowie der Lebensmittelhygieneverordnung. Macht die Landesregierung den Trägern der Kindertageseinrichtungen Vorgaben bezüglich der Bewegung von Kleinkindern in Kindertageseinrichtungen ? Wie wird gewährleistet, dass diese Vorgaben auch eingehalten werden? Zu Frage 5: Schon in dem Raumprogramm für Kinderkrippen und Kindergärten ist ein Bewegungsraum zwingend zur Erteilung einer Betriebserlaubnis vorzusehen. Im Bildungsprogramm für saarländische Kindergärten und den dazu herausgegebenen Handreichungen werden die Bereiche Gesundheitserziehung, Ernährung und Bewegung in einem eigenen Bildungsbereich zusammengefasst und behandelt. Die Ausgestaltung der Bildungsbereiche und deren Umsetzung in die alltägliche pädagogische Praxis werden durch die Verankerung in der Konzeption der Einrichtungen gewährleistet . Diese machen regelmäßige Bewegungsangebote. Durch ihre Ausbildung sind die Erzieher/innen geschult und darauf vorbereitet, entsprechende, qualitativ hochwertige Bewegungsangebote vorhalten zu können. Die Gesundheitsvorsorge-VO fordert in § 5 Absatz 2 die Förderung von Bewegung und Koordinationsfähigkeiten der betreuten Kinder als Aufgabe der Kindertageseinrichtungen und der Kinderpflege. Sollten keine Vorgaben bestehen: ist in Zukunft geplant, einheitliche Qualitätsvorgaben in diesem Bereich zu machen? Falls nein: warum wird dieses Thema nicht behandelt? Zu Frage 6: Eine Antwort ist entbehrlich, da entsprechende Vorgaben bestehen.