LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/840 (15/796) 18.03.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) betr.: Beförderungspraxis in der saarländischen Justiz Vorbemerkung des Fragestellers: „Insbesondere der Zwang zur Einhaltung der Schuldenbremse und der damit einhergehende Stellenabbau in der saarländischen Justizverwaltung führen zu einem akuten Personalmangel bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. Dieser gefährdet zunehmend die Funktionsfähigkeit der Justiz. Eine zügige und angemessene Rechtsprechung im Saarland wird in den nächsten Jahren, bei fortschreitendem Stellenabbau, trotz der hohen Leistungsbereitschaft der Bediensteten bis an die physische und psychische Belastungsgrenze, nicht länger gewährleistet werden können. Da die Landesregierung offensichtlich weitere Stellenstreichungen in der Justizverwaltung vorsieht, statt diese personell in die Lage zu versetzen, die anfallenden Verfahren effizient bearbeiten zu können , sollte sie zumindest daran interessiert sein, - insbesondere im mittleren Dienst - die Motivation der vorhandenen Belegschaft durch hierfür erforderliche finanzielle Anreize und Aufstiegschance zu erhalten oder sogar zu erhöhen.“ Wie hoch ist beim Ministerium der Justiz, den saarländischen Gerichten, der Staatsanwaltschaft und den Justizvollzugsanstalten der Anteil der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die zu einem Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen werden? Bitte nach Behörde und Anzahl der Beamtinnen und Beamten sowie deren Besoldungsgruppe einzeln aufschlüsseln. Ausgegeben: 19.03.2014 (21.02.2014) Drucksache 15/840 (15/796) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Zu Frage 1: Im Bereich der Justizvollzugsanstalten befinden sich derzeit zwei Beamte im Praxisaufstieg bzw. im früheren Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst. Ein Beamter hat die Besoldungsgruppe A 11, der zweite die Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst inne. Im Ministerium selbst befinden sich derzeit drei Beamte im Praxisaufstieg bzw. im früheren Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst. Die Beamten haben in zwei Fällen die Besoldungsgruppe A 11 und in einem Fall die Besoldungsgruppe A 12 inne. Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften selbst konnten Praxis- bzw. Verwendungsaufstiege in den gehobenen Dienst aus dienstrechtlichen und organisatorischen Gründen hingegen bislang nicht ermöglicht werden (zur Begründung siehe Antwort zu Frage 2). Plant die Landesregierung die Zahl der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die zu einem Praxisaufstieg zugelassen werden, in den kommenden Jahren zu erhöhen? a) Wenn ja, wie vielen Beamtinnen und Beamte soll in den nächsten fünf Jahren ein Praxisaufstieg ermöglicht werden und welche Bereiche der Justiz sowie welche Stellen sind hiervon erfasst? (Bitte nach Bereich, Zeitpunkt und Anzahl einzeln aufschlüsseln.) b) Wenn nein, mit welcher Begründung lehnt die Landesregierung eine stärkere Förderung der Ermöglichung des Praxisaufstiegs ab? c) Wieso wurde bislang keine Erhöhung der Praxisaufstiege im mittleren Dienst bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft von drei auf fünf Prozent durchgeführt, sondern nur bei der Polizei, den Finanzämter und dem Justizministerium , obwohl eine generelle Erhöhung der Praxisaufstiege bei den Gesprächen zur zukunftssicheren Landesregierung im mittleren Dienst der Justiz vereinbart wurde? Welche Voraussetzungen knüpft die Landesregierung an den Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst? Drucksache 15/840 (15/796) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Zu den Fragen 2 und 3: Die derzeitige Beschlusslage (vom 13. Mai 2013 i. V. m. dem Beschluss vom 9. Januar 2004) auf Ebene der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sieht im Grundsatz vor, dass maximal fünf Prozent der Planstellen für Beamtinnen/ Beamte der Laufbahngruppe , aus der sie aufsteigen sollen, als Höchstgrenze für die Anzahl der zulässigen Praxisaufstiege aus dieser Laufbahngruppe gilt. Eine weitere Begrenzung besteht auf 10 % der Planstellen der Laufbahngruppe, in welche der Aufstieg erfolgen soll. Für letztere Begrenzung bleiben jedoch ausdrücklich Richterstellen unberücksichtigt. Weitere Voraussetzungen an den Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst sieht die Saarländische Laufbahnverordnung vor, nämlich: „§ 28 Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (1) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes kann bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes verliehen werden, wenn sie 1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind, 2. ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens vier Jahren in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes, bewährt haben, 3. in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und 4. sich in einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren, als Beamtinnen und Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten sowie des technischen Verwaltungsdienstes von mindestens 20 Jahren , seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich, auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben. Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A aufsteigen. (2) Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa und dem Ministerium der Finanzen, für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die für die Ernennung zuständige Stelle die Entscheidung über die Zulassung. (3) Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie seit mindestens drei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A innehaben und anschließend erfolgreich an berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen teilgenommen haben. Das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa. (4) Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A verliehen werden.“ Drucksache 15/840 (15/796) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Durch die Änderung der Beschlusslage auf Ebene der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vom 13. Mai 2013 wurde bereits auf Veränderungen in den Stellenkegeln der Laufbahnen im Sinne der Beamtinnen und Beamten reagiert. Dass bislang im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften selbst keine Möglichkeiten für Praxis - bzw. Verwendungsaufstiege in den gehobenen Dienst gesehen wurden, ist dem Umstand geschuldet, dass das Rechtspflegergesetz – als Bundesgesetz – in § 2 Abs. 1 folgende Voraussetzungen für einen Einsatz im gehobenen Justizdienst vorsieht: „Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.“ Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind im gehobenen Dienst fast ausschließlich Dienstposten angesiedelt, auf denen Rechtspflegergeschäfte zu erledigen sind, die die o. g. Ausbildung zwingend verlangen. Aus dem vergleichbaren Grund werden auch ausdrücklich Richterstellen bei der Ermittlung der Aufstiegsquoten in den höheren Justizdienst nicht mitgezählt. Denn vergleichbar statuiert das Deutsche Richtergesetz in § 5 Abs. 1: „Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung .“ Im Bereich des gehobenen Justizdienstes sind neben den ganz überwiegenden reinen Rechtspflegerarbeitsplätzen einige Mischarbeitsplätze angesiedelt, die jedoch ebenfalls neben Verwaltungsaufgaben auch Rechtspflegergeschäfte beinhalten und somit Praxisaufstiege aus bundesgesetzlichen Gründen nicht zulassen. Hierbei handelt es sich um Geschäftsleiterfunktionen kleinerer und mittelgroßer Behörden. Lediglich bei einer äußerst geringen Zahl der Dienstposten des gehobenen Dienstes der Gerichte und Staatsanwaltschaften ist die Wahrnehmung von Rechtspflegergeschäften nicht erforderlich. Hierbei handelt es sich jedoch um die herausgehobenen Funktionsstellen der Verwaltung bei den größten Behörden. Die dort zu erledigenden Aufgaben verlangen tiefgehende Kenntnisse von Spezialmaterien, wie Tarif- und Beamtenrecht oder z. B. Haushaltsrecht. Zudem wird an diesen Stellen zumeist die Dienstaufsicht über nachgeordnete Behörden und Mitarbeiter ausgeübt, was sich für Praxisaufstiege in der gegenwärtigen Struktur kaum eignet. Sollten sich jedoch derzeit oder im Rahmen künftiger struktureller Überlegungen in Einzelfällen Arbeitsplätze beschreiben lassen, die den rechtlichen Anforderungen – insbesondere „Dienstgeschäfte des gehobenen Dienstes“; keine Rechtspflegeraufgaben – sowie dienstlichen Belangen gerecht werden, wird dies selbstverständlich im Sinne der Beamtinnen und Beamten genutzt werden. Drucksache 15/840 (15/796) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Um trotz der eingeschränkten Möglichkeiten eines Praxisaufstiegs Laufbahnwechsel zu ermöglichen, wird im Rahmen der Rechtspflegerausbildung jeweils eine Stelle – unter Lockerung der Zugangsvoraussetzungen – für Regelaufsteiger aus dem mittleren Justizdienst ausgeschrieben. Ein derartiger Regelaufstieg trägt den o. g. rechtlichen und organisatorischen Anforderungen Rechnung und bietet den Beamtinnen /Beamten zudem weitergehende Aufstiegschancen bis ins Endamt. Während der Ausbildung genießen sie ihre vollen Bezüge des mittleren Justizdienstes, d. h. sie fallen nicht auf Anwärterbezüge zurück und tragen kein Risiko im Falle des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung. Daneben ist zu bemerken, dass die Personalisierung der Verwendungs-/Praxisaufstiegsstellen im Ministerium selbst letztlich ausschließlich durch Beamtinnen/ Beamte aus dem Bereich des mittleren Justizdienstes der Gerichte und Staatsanwaltschaften erfolgt. Denn der mittlere Justizdienst des Ministeriums wird ausschließlich aus den selbst ausgebildeten Beamtinnen/Beamten der Gerichte und Staatsanwaltschaften rekrutiert, so dass insoweit für die Beamtinnen/Beamten der Gerichte und Staatsanwaltschaften Möglichkeiten des Praxisaufstiegs bestehen. Letztlich existiert für den mittleren Justizdienst – im Gegensatz zu anderen Verwaltungen – die Möglichkeit, die (Sonder-)Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes zu beschreiten , dessen Stellen ausschließlich aus dem mittleren Justizdienst unserer Gerichte und Staatsanwaltschaften besetzt werden. Im Gerichtsvollzieherdienst – der über insgesamt 61 Stellen verfügt – ist das Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 8 angesiedelt und endet bei Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage. Daneben wird eine Vollstreckungsvergütung in nicht unerheblichem Umfang (65 % der Gebühreneinnahmen und Dokumentenpauschalen) bezogen, die zudem anteilig ruhegehaltsfähig ist. Im Bereich der Justizvollzugsanstalten sollen auch künftig Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zum Praxisaufstieg zugelassen werden. Wie vielen Beamtinnen und Beamten ein Praxisaufstieg ermöglicht werden kann, ist derzeit nicht absehbar und auch abhängig von der Entwicklung und Umsetzung struktureller und organisatorischer Maßnahmen bei den Justizvollzugsanstalten. Im September 2012 sind 1 Beamtin und 1 Beamter des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes sowie 1 Beamter des Werkdienstes zu einem Aufstieg gemäß § 27 SLVO für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zugelassen worden. Plant die Landesregierung eine Übertragung von Aufgaben von anderen Bereichen auf die Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, um diese Stellen aufzuwerten, wie dies bereits in einigen anderen Bundesländern erfolgt ist? a) Wenn ja, welche Stellen sind hiervon im Einzelnen betroffen und welche weiteren Konsequenzen zieht diese Aufgabenverlagerung nach sich? b) Wenn nein, mit welcher Begründung sieht die Landesregierung von einer Aufgabenverlagerung auf den mittleren Dienst ab? Drucksache 15/840 (15/796) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - c) Warum wurde die Aufgabenübertragung bislang noch nicht umgesetzt, obwohl deren Umsetzung bereits im Jahr 2003 bei der Justizministerkonferenz beschlossen wurde? d) Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache , dass andere Bundesländer die Aufgabenübertragung bereits als Mittel zur Einsparung von Haushaltsmitteln genutzt haben und der Rechnungshof des Saarlandes die Nichtnutzung dieses Instrumentes beanstandet hat? Zu Frage 4: Durch das Gesetz zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16. Juni 2002 wurde die Vorschrift des § 36 b RpflG eingeführt. Sie ermächtigt die Länder, durch Rechtsverordnung bestimmte Rechtspflegeraufgaben ganz oder teilweise auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) zu übertragen. Der Katalog der Delegationsmöglichkeiten umfasst das Mahnverfahren, die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, die Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung und die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733 und 797 Abs. 3 ZPO. Infolge der Automatisierung und Einrichtung eines gemeinsamen Mahngerichts mit Rheinland-Pfalz in Mayen spielt das Mahnverfahren im hiesigen Geschäftsbereich keine Rolle mehr (die PEBB§Y-Zahlen sind mit einem Bedarf von 0 ausgewiesen). Hinsichtlich der Übertragung der Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen sowie bei der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung des Bedarfs diese nicht gesondert erfasst werden , sondern als Nebengeschäfte eingerechnet sind. Die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen wird z. B. unter dem Hauptgeschäft Kostenfestsetzungsverfahren erfasst. Hierfür wird landesweit ein Bedarf von 5 Rechtspflegern gesehen, wobei der Schwerpunkt eindeutig auf den Kostenfestsetzungsverfahren liegt, so dass ein gesonderter Bedarf für die übertragbaren Geschäfte unter 1 liegen dürfte. Gleichwohl arbeitet das Justizministerium an einem Verordnungsentwurf zur Übertragung der vorgenannten Tätigkeiten. Es ist beabsichtigt, dass die Verordnung noch im Jahre 2014 in Kraft tritt. Von den im Rechtspflegergesetz vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten bei der Geldstrafenvollstreckung – für die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bleibt der Rechtspfleger weiterhin zuständig – haben bisher drei Bundesländer durch entsprechende Verordnungen Gebrauch gemacht. Eine aktuelle Umfrage zur Übertragung der Geldstrafenvollstreckung unter den Generalstaatsanwaltschaften hat ergeben, dass bisher eine Übertragung der Geldstrafenvollstreckung nur in Baden-Württemberg im Bezirk der beiden Generalstaatsanwaltschaften Stuttgart und Karlsruhe erfolgt ist. In Karlsruhe ist jedoch die Übertragungs- VO aus dem Jahr 2002, die eine Übertragung bis zum 1. Januar 2005 vorsah, noch nicht bei allen Staatsanwaltschaften umgesetzt. Der Generalstaatsanwalt von Karlsruhe hat die Schwierigkeiten mit der Auswahl und der erforderlichen speziellen Schulung bei der Personalisierung begründet. Drei Generalstaatsanwaltschaften haben sich bislang noch nicht geäußert. Alle übrigen 19 Generalstaatsanwaltschaften haben mitgeteilt , dass bei ihnen eine Übertragung nicht erfolgt ist. Drucksache 15/840 (15/796) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Nach Berechnungen des Leitenden Oberstaatsanwalts ist davon auszugehen, dass im Umfang von rund 3,0 Arbeitskraftanteilen bisherige Tätigkeiten der Rechtspfleger auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden können. Da die Geldstrafenvollstreckung von ihrer Funktion her der Wertigkeit von Ämtern der Besoldungsgruppen A 9 und A 9 + Z entsprechen dürfte und daher Beamte in den höheren Besoldungsgruppen vorrangig zum Zuge kommen dürften, wären gleichwohl gesonderte Ausbildungsmodule aufzulegen. Voraussetzung für Beförderungen wäre natürlich auch, dass zuvor im Stellenplan entsprechend dotierte Ämter neu geschaffen bzw. Ämter gehoben würden. Bei der Umsetzung der Allgemeinen Stelleneinsparquote bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften wird nach derzeitigem Stand im Bereich des mittleren Justizdienstes und der vergleichbaren Justizbeschäftigten über 13 % des Stellenbestandes abgebaut. Vor diesem Hintergrund soll von zusätzlichen Belastungen des mittleren Dienstes zunächst abgesehen werden, da ansonsten seine Funktionalität gefährdet scheint. Durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene 2. Justizkostenmodernisierungsgesetz wurde die von der Justizministerkonferenz initiierte Gesamtreform abgeschlossen, die das Ziel hatte, ein einfaches, die Übersichtlichkeit, Anwendbarkeit und Verständlichkeit wesentlich verbesserndes Justizkostenrecht zu schaffen, was es ermöglicht, vermehrt Beamte des mittleren Dienstes mit der Kostenberechnung zu betrauen, die in der Vergangenheit eine Domäne des gehobenen Dienstes war. Durch die Aufhebung der Verordnung über den Urkundsbeamten, die am 1. Juni 2011 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wurde, und die gleichzeitige Änderung der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften hat das Saarland, als eines der wenigen Länder die Möglichkeit geschaffen, die Kostenberechnung vollumfänglich auf den mittleren Justizdienst zu übertragen. In der Praxis ist davon aber nicht in allen Fällen Gebrauch gemacht worden. Mit dem Inkrafttreten des 2. Justizkostenmodernisierungsgesetzes bestehen hierfür unter rechtlichen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken mehr, zumal das Kostenrecht Bestandteil der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes ist. Vorbehalte können sich lediglich noch dort ergeben, wo aus Gründen der Arbeitseffizienz von einer Übertragung abgesehen wird. Zum 1. April 2014 werden wir die neue Verwaltungsvorschrift zu den Kostengesetzen (Kostenverfügung) in Kraft setzen. Bei dieser Gelegenheit werden wir erneut auf eine Übertragung der Kostenberechnung auf Beamte des mittleren Dienstes hinwirken. Das Gesetz zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hatte zum Ziel, sinnvolle Bearbeitungszusammenhänge herzustellen und fortzuentwickeln und einen ökonomischen Einsatz der personellen Ressourcen in der Justiz zu ermöglichen. Dieses Ziel wurde im Saarland durch eine vermehrte Zentralisierung erreicht. So bearbeitet das Saarländische Grundbuchamt zentral die Grundbuchsachen aller im Saarland belegenen Grundstücke. Für Insolvenzverfahren sowie die Verfahren nach altem Konkursrecht ist das Saarländische Insolvenzgericht zentral für das gesamte Saarland zuständig. Zentral für das gesamte Saarland werden auch Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister und Seeschiffsregister geführt. Erkenntnisse darüber, ob und in welcher Größenordnung andere Bundesländer durch Aufgabenübertragung Haushaltsmittel eingespart haben, liegen dem Ministerium der Justiz nicht vor, da solche in dem ständig stattfindenden Meinungsaustausch unter den Ländern nicht kommuniziert wurden. Einsparpotentiale durch Ausschöpfung von Besoldungsdifferenzen anzunehmen, greift zu kurz, insbesondere bei Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Bezügen. Wie oben dargestellt, beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Aufgabenübertragung vorrangig die Erzielung von Synergieeffekten und einen effizienteren Personaleinsatz. Ein Beschluss der Justizministerkonferenz 2003 zur Umsetzung der Aufgabenübertragung existiert nicht. Drucksache 15/840 (15/796) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Mit welcher Begründung weist der Stellenplan im Haushalt des Ministeriums der Justiz keine Stellen im Justizwachtmeisterbereich in der Besoldungsgruppe A 7 aus? a) Wie steht die Landesregierung zu der bereits zu Zeiten der Jamaika-Koalition beschlossenen Forderung, den einfachen Dienst bei der Justiz abzuschaffen und die vorhandenen Stellen des einfachen Dienstes in den mittleren Dienst zu überführen? b) Welche Planung bestehen seitens der Landesregierung hinsichtlich einer zukünftigen Besetzung der Stellen der Besoldungsgruppe A 7 bei der saarländischen Justiz? c) Plant die Landesregierung, wie in anderen Bundesländern, die Stellen des stellvertretenden Leiters der großen Wachtmeistereien zukünftig in der Besoldungsgruppe A 7 zu besolden ? - Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt soll eine solche Besoldung erfolgen und wie viele bzw. welche Stellen sind hiervon betroffen? - Wenn nein, mit welcher Begründung lehnt die Landesregierung diese Besoldung der Stellen des stellvertretenden Leiters der großen Wachtmeistereien ab? Zu Frage 5: Der Stellenplan weist keine Stellen im Justizwachtmeisterbereich nach Besoldungsgruppe A 7 aus, weil die beiden früheren Stellen dieser Besoldungsgruppe im Interesse der Laufbahn der Justizwachtmeisterinnen/Justizwachtmeister sowie der betroffenen Beamten nach Besoldungsgruppe A 8 gehoben wurden und nunmehr dort angesiedelt sind. Im Bereich der Justizwachtmeisterinnen/Justizwachtmeister besteht nach den derzeitigen Organisationsstrukturen in zwei Fällen die Möglichkeit für Verwendungs- /Praxisaufstiege in den mittleren Justizdienst gemäß § 21 der Saarländischen Laufbahnverordnung . Auch hierfür ist u. a. erforderlich, dass sich die Beamtinnen/Beamten in der Befasssung mit herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in der Erledigung von Dienstgeschäften des mittleren Dienstes, bewährt haben. Diese Voraussetzungen können für die Leiter der beiden großen Wachtmeistereien am Landgericht Saarbrücken und am Amtsgericht Saarbrücken bejaht werden. Im Übrigen jedoch sind derzeit keine Dienstposten existent, deren Anforderungen denen des mittleren Justizdienstes vergleichbar wären und die aus dem Bereich der Justizwachtmeister im Wege des Praxisaufstiegs besetzt werden könnten. Es ist insoweit – wie auch hinsichtlich der aufgeworfenen Frage der Überführung des Justizwachtmeisterdienstes in den mittleren Justizdienst – zu berücksichtigen, dass die Ausbildung zum Justizwachtmeister lediglich eine halbjährige Anlernphase beinhaltet, in der die Beamtinnen und Beamten an die überwiegend praktischen Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes herangeführt werden. Drucksache 15/840 (15/796) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 9 - Die typischerweise im mittleren Justizdienst gestellten fachlichen Anforderungen, die in einer zweijährigen qualifizierten Ausbildung vermittelt werden und die auf einen Einsatz in Serviceeinheiten mit ganzheitlichen Tätigkeiten gerichtet sind, korrespondieren nicht mit der beschriebenen praktischen Ausbildung des Justizwachtmeisterdienstes. Ein vermehrter Einsatz von Justizwachtmeisterinnen/Justizwachtmeistern im „regulären“ und von gerichtsspezifischen Verwaltungstätigkeiten geprägten mittleren Justizdienst erscheint daher nicht möglich. Eine echte Integration des gesamten Justizwachtmeisterdienstes in den mittleren Justizdienst bzw. eine „Abschaffung“ des Justizwachtmeisterdienstes ist daher nicht beabsichtigt und wird in dieser Form auch sonst nicht praktiziert. Eine mehr oder weniger redaktionelle Zusammenführung der Laufbahnen des mittleren und des Justizwachtmeisterdienstes , etwa in einer einzigen Laufbahngruppe mit unterschiedlichen Eingangs - und Endämtern wird nicht als inhaltlicher Gewinn für die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister gesehen. Vielmehr wurden im Saarland inhaltliche Verbesserungen für den Justizwachtmeisterdienst umgesetzt. Hierzu zählen die Anhebung des Eingangsamtes von Besoldungsgruppe A 3 nach Besoldungsgruppe A 4 sowie in den letzten Jahren zahlreiche Stellenhebungen nach Besoldungsgruppe A 6. Daneben ist es gelungen, durch eine Änderung der besoldungsrechtlichen Vorgaben zu den Erfordernissen von Dienstpostenbewertungen nunmehr unter leichteren Voraussetzungen („Bündelung von Dienstposten“) Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 6 vollziehen zu können. Ferner kommt ein Großteil unserer Justizwachtmeisterinnen in den Genuss einer sog. „Gitterzulage“, d. h. im Falle ihres Einsatzes in abgeschlossenen Vorführbereichen, was diesseits extensiv ausgelegt wird. Letztlich wird insbesondere im Justizwachtmeisterdienst die von uns angebotene Möglichkeit, Zustellungen auszuführen, genutzt. Hierdurch wird ein jährlicher – Unfallschutz genießender - Zuverdienst von maximal 4.420,80 € ermöglicht. Neben den genannten Möglichkeiten des Verwendungs- bzw. Praxisaufstiegs wird stets Beamtinnen/Beamten des Justizwachtmeisterdienstes der Zugang zum mittleren Justizdienst im Wege des Regelaufstiegs eröffnet. Auch insoweit, d. h. ähnlich dem Modell des mittleren Justizdienstes , wird somit eine privilegierte Ausbildung bei vollen Bezügen und ohne Risiko im Fall des Nichtbestehens angeboten. Hinsichtlich der Stellen der Besoldungsgruppe A 7 ist zu bemerken, dass diese dem Eingangsamt des mittleren Justizdienstes zugeordnet sind. Eine gesonderte Funktionsbewertung nach Besoldungsgruppe A 7 der Stellen der stellvertretenden Leiter der beiden Wachtmeistereien ist auf der Basis der derzeitigen Organisationsstrukturen nicht vorgesehen und erscheint im Lichte des sog. „Abhebungsgrundsatzes“ dienstbzw . besoldungsrechtlich nicht umsetzbar. Sollten sich im Rahmen von Umstrukturierungen Möglichkeiten im Sinne unserer Beamtinnen und Beamten ergeben, die mit den dienstlichen und fiskalischen Bedürfnissen sowie der Besoldungsgerechtigkeit unter den Laufbahngruppen vereinbar sind, wird hiervon Gebrauch gemacht werden. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes aufgrund der zu bewältigenden Aufgaben nicht nur weiterhin benötigt wird, sondern dass hiermit auch ein Arbeitsmarkt geschaffen wird, für den ein erheblicher Bedarf besteht. Hierfür spricht die Jahr für Jahr zu verzeichnende hohe Anzahl an Bewerberinnen und Bewerbern. Hierdurch wird auch Bewerberinnen und Bewerbern, die die Anforderungen des mittleren Justizdienstes nicht erfüllen, durch niedrigere Zugangsvoraussetzungen eine Beschäftigungsmöglichkeit geboten.