LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/846 (15/704) 28.03.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Umsetzung europaweit einheitlicher Standards bei der Anerkennung von Schul-, Berufs- und Studienabschlüssen Vorbemerkung des Fragestellers: „In Saarbrücken hat kürzlich ein deutsch-französisches Vermittlungsbüro für Arbeitssuchende eröffnet. Die Einrichtung wird gemeinsam mit der französischen Partnerstelle „pôle emploi“ betrieben . Zusätzlich werden in anderen grenznahen Städten im Saarland und in Lothringen weitere Vermittlungsbüros für Arbeitssuchende aufgebaut. Ziel der Einrichtung ist es, den Arbeitsmarkt auf beiden Seiten der Grenze durchlässiger werden zu lassen.“ Gibt es eine Übersicht von vergleichbaren französischen und deutschen Schul-, Berufs- und Studienabschlüssen ? Zu Frage 1: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich wurde im Jahr 2004 eine so genannte "Gemeinsame Erklärung" getroffen, die die gegenseitige Vergleichbarkeit von Berufsabschlüssen zwischen Deutschland und Frankreich im Grundsatz feststellt („Gemeinsame Erklärung des Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit, der Bundesministerin für Bildung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland und des Ministers für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik auf dem Gebiet der beruflichen Bildung über die generelle Vergleichbarkeit von französischen Abschlusszeugnissen in der Berufsausbildung und deutschen Abschlusszeugnissen in der Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung sowie Schulrecht der Länder vom 26. Oktober 2004“). Ausgegeben: 28.03.2014 (29.11.2013) Drucksache 15/846 (15/704) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine formale Gleichstellung einzelner Berufsabschlüsse, sondern vielmehr darum, dass die im Nachbarland erworbene Qualifikation mit der im Gastland vorhandenen vergleichbar ist. Ziel war es, das Vertrauen der Betriebe in die Qualität der Ausbildung im jeweiligen Nachbarland zu festigen und die Bereitschaft zu erhöhen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Partnerland einzustellen sowie den Beschäftigten die Aufnahme einer Tätigkeit im Nachbarland zu erleichtern und sie zur beruflichen Mobilität zu motivieren. In der „Gemeinsamen Erklärung“ heißt es, dass nach gemeinsamer Auffassung - das französische certificat d'aptitude professionelle (CAP) als Abschlusszeugnis einer französischen Berufsfachschule vergleichbar sei mit einem in der dualen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren nach § 25 Berufsbildungsgesetz und § 25 Handwerksordnung erhaltenen deutschen Abschlusszeugnis in der Berufsausbildung - und das französische Brevet professionnel sowie das französische Baccalauréat professionnel vergleichbar seien mit einem in der dualen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei bis dreieinhalb Jahren nach § 25 Berufsbildungsgesetz und § 25 Handwerksordnung erhaltenen deutschen Abschlusszeugnis in der Berufsausbildung sowie einem gleichwertigen Abschlusszeugnis in der Berufsausbildung nach dem Schulrecht der Länder der Bundesrepublik Deutschland, entsprechend dem vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe.“ Als Anlage zu Frage 1 sind Informationen bezüglich der Vergleichbarkeit von deutschen und französischen Abschlüssen beigefügt. Im Anerkennungsportal Anabin finden sich unter http://anabin.kmk.org/bildungswesen.html?tab=first&land=5 Vergleichsebenen und Einstufungsempfehlungen französischer Schulabschlüsse. So wird beispielsweise das Diplôme du Brevet dem Hauptschulabschluss gleichgestellt, das Baccalauréat der allgemeinen Hochschulreife. Im berufsbildenden Bereich ist das Certificat d’enseignemet professionnel (CEP) mit dem Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres vergleichbar, wohingegen das Brevet d’enseignement professionnel (BEP) dem Abschluss einer zweijährigen Berufsfachschule (mittlerer Bildungsabschluss) entspricht. Das Certificat d’aptitude professionnel (CAP) wird durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft vom 12.08.1985 für verschiedene technisch-gewerbliche Berufe dem Abschluss einer deutschen beruflichen Erstausbildung gleichgestellt. Das Brevet professionnel (BP) entspricht einer beruflichen Qualifikation auf Meisterebene und das Brevet de technicien (BT) einer beruflichen Erstausbildung im industriellen und kaufmännischen Bereich. Eine Übersetzung deutscher Berufsabschlüsse ins Französische sowie die Beschreibung der beruflichen Handlungsfähigkeiten und Tätigkeitsfelder in französischer Sprache finden sich in den Europass-Zeugniserläuterungen wieder. Die Gesamtheit aller Europass-Zeugniserläuterungen ist unter www2.bibb.de/tools/aab/aabzeliste_de.php abrufbar. Darüber hinaus wird aktuell die Infobroschüre des MBK „Chancen für die Zukunft – die beruflichen Schulen im Saarland“ vom MFE ins Französische übersetzt. Drucksache 15/846 (15/704) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Die Anerkennung eines reglementierten Berufes ist an den gesetzlichen Nachweis einer bestimmten Befähigung bzw. Qualifikation gebunden. Die Bewertung der Abschlüsse obliegt den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zuständigen Stellen und Behörden. Eine Liste der reglementierten Berufe ist ebenfalls unter www.anabin.de zu finden. Bei Berufen, die nicht reglementiert sind, d. h. der Berufszugang oder die Ausübung des Berufes ist nicht an den Nachweis einer bestimmten Befähigung bzw. Qualifikation gebunden und bedarf somit keiner behördlichen Anerkennung , entscheidet im Regelfall der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, ob die erlangte Qualifikation den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes entspricht. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) führt für Privatpersonen auf Antrag Zeugnisbewertungen durch. Diese vergleichende Einstufung durch die ZAB kann Inhabern ausländischer Bildungsabschlüsse den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zeugnisbewertung nennt den deutschen Bildungsabschluss, mit dem der ausländische vergleichbar ist und informiert zusätzlich über Möglichkeiten der Fortsetzung des Studiums sowie Verfahren zur beruflichen Anerkennung. Einzelpersonen, Unternehmen, Verbände, Organisationen und Institutionen können sich mit Fragen der Anerkennung ausländischer Qualifikationen (Schul-, Berufs- und Hochschulqualifikationen) an die saarländische Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen wenden (saarland.innovation&standort e.V. /IQ Netzwerk Saarland ). Die Servicestelle informiert und begleitet bei der Klärung von Fragen rund um das Anerkennungsverfahren. Wie wird die Akzeptanz französischer Schul-, Berufs - und Studienabschlüsse bei der saarländischen Privatwirtschaft eingeschätzt, und gibt es hierzu verbindliche Vorgaben? Zu Frage 2: Zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union besteht die so genannte Freizügigkeit am Arbeitsmarkt. Daher bedarf es zur Arbeitsaufnahme eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der Europäischen Union nicht der formellen Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses (im Bereich der nicht reglementierten Berufe). Der HWK des Saarlandes liegen zur Akzeptanz französischer Berufsabschlüsse in der saarländischen Privatwirtschaft keine belastbaren Erhebungen vor. Nach Einschätzung der IHK Saarland werden die in Frankreich absolvierten Berufsausbildungen hier in der Regel von den Unternehmen grundsätzlich anerkannt. Jedoch würde die Problematik bestehen, dass die sehr theoretisch ausgelegte französische Ausbildung im nichtakademischen Bereich dazu führt, dass französischen Absolventen oftmals die entsprechende Berufspraxis fehlt. Zum Bereich der Berufsabschlüsse haben praktische Erfahrungen gezeigt, dass französische Absolventen eines Bac professionnel oder gar Bac général in Deutschland häufig noch einmal eine komplette zwei- oder dreijährige Ausbildung durchlaufen ohne Verkürzung. Drucksache 15/846 (15/704) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Welche Maßstäbe gelten für die saarländische Landesregierung bei der Einstellung nichtdeutscher Bewerber in den öffentlichen Dienst? Hierbei bitte die Maßstäbe für französischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gesondert darstellen . Zu Frage 3: Bewerben sich französische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger auf die Ausschreibung einer Beamtenstelle, so können diese jederzeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in den öffentlichen Dienst eingestellt werden. Der Deutschenvorbehalt wurde im saarländischen Beamtenrecht im Jahr 1995 als Konsequenz aus Artikel 48 des EG-Vertrages aufgegeben und die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der EU den deutschen Staatsbürgern gleichgestellt (vgl. § 7 des Saarländischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, jetzt § 7 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG). Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen. Ausnahmsweise können auch andere als die vorstehenden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, wenn für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. Ausnahmsweise dürfen nach § 7 Abs. 2 BeamtStG, wenn die Aufgaben es erfordern, nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in das Beamtenverhältnis berufen werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn wesensbestimmende Strukturen des Staates berührt sind, z.B. die innere oder die äußere Sicherheit. Für den Bereich der Einstellungen in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird bereits seit einigen Jahren der Gesetzesänderung aus dem Jahre 1995 Rechnung getragen, wonach Angehörige von Staaten der Europäischen Union Deutschen gleichgestellt werden. In Ausnahmefällen, d. h. sofern ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, können auch Bewerber, die weder die deutsche, noch die Staatsbürgerschaft eines EU- Staates besitzen, in die saarländische Polizei eingestellt werden. Von dieser Ausnahme wurde in vorangehenden Jahren vereinzelt Gebrauch gemacht. Im Tarifbereich gelten die gleichen Maßstäbe im Sinne des Anforderungsprofils einer Stellenausschreibung für deutsche und nichtdeutsche Bewerber. Wie viele nichtdeutsche Angestellte gibt es bereits im Landesdienst, und wie viele Bewerbungen auf Stellenausschreibungen von nichtdeutschen Bewerbern gab es seit 2012? Hierbei bitte die Zahlen der französischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gesondert darstellen. Zu Frage 4: Die Anzahl der nichtdeutschen Angestellten im Landesdienst stellt sich wie folgt dar: Drucksache 15/846 (15/704) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Ressort Dienststelle Anzahl und Staatsangehörigkeit MFE LZD 2 x französisch 3 x italienisch 1 x türkisch MfIS LaVA LPP 1 x italienisch 1 x griechisch 10 x nichtdeutsch, davon 4 x französisch MdJ Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) 4 x nichtdeutsch davon 1 x französisch MSGFuF LAS MSGFuF 1 x französisch 1 x türkisch Bis Mitte des Jahres gab es 1 Person mit franz. Staatsangehörigkeit, die zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat MUV 5 x nichtdeutsch davon 1 x französisch Staatskanzlei Büro II Büro II 1 x französisch 1 x französisch (Hilfskraft - nur 6 Wochen eingesetzt) MWAEV MWAEV DFS LFS OBA/BA 1 2 x französisch 1 x italienisch 3 x französisch 1 x französisch 2 x italienisch 1 x türkisch 1 x schweizerisch MBK Allgemeinbildende Schulen 69 x nichtdeutsch, davon 35 x französisch Die Anzahl der Bewerbungen auf Stellenausschreibungen von nichtdeutschen Bewerbern seit 2012 werden beim Ministerium für Finanzen und Europa, Ministerium für Inneres und Sport (ohne Polizeibereich), Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr sowie beim Ministerium der Justiz nicht erfasst . Die Anzahl der Bewerbungen von nichtdeutschen Bewerbern für den Bereich des gehobenen Polizeivollzugsdienstes stellt sich wie folgt dar: Drucksache 15/846 (15/704) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - 2012: 25 nichtdeutsche Bewerber davon 2 französische Staatsbürger, 2013: 17 nichtdeutsche Bewerber davon keine französischen Staatsbürger, 2014: 27 nichtdeutsche Bewerber davon 2 französische Staatsbürger. Bei der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) gab es seit 2012 insgesamt 5 nichtdeutsche Bewerbungen, davon stammte eine –zudem erfolgreiche - von einem französischen Staatsangehörigen. Bei der Staatskanzlei haben sich seit 2012 keine Personen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit beworben. Beim Ministerium für Bildung und Kultur gibt es aktuell 24 Bewerberinnen und Bewerber für den saarländischen Schuldienst mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit; 8 davon haben die französische Staatsangehörigkeit (zwei davon im Vorbereitungsdienst). Seit 2012 gab es insgesamt 30 Bewerber/-innen mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit ; davon 10 mit französischer Staatsangehörigkeit. Bei den beruflichen Schulen gab es seit 2012 lediglich einen Bewerber ohne deutsche Staatsbürgerschaft für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Wie wurden deren Schul-, Berufs- bzw. Studienabschlüsse anerkannt und nach welchen Maßstäben bzw. auf welcher Grundlage erfolgte die tarifliche Einstufung? Hierbei bitte die Maßstäbe für französische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gesondert darstellen. Zu Frage 5: Für Eingruppierung und Einstufung von Tarifbeschäftigten gelten die tarifrechtlichen Regelungen, die auch für Deutsche gelten. Die Schul-, Berufs- bzw. Studienabschlüsse aus dem Ausland werden nach einer entsprechenden Bescheinigung des Bildungsministeriums oder der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister (Bonn) anerkannt. Grundsätzlich werden die Studieninhalte des im Ausland erworbenen Abschlusses mit dem Studieninhalt eines vergleichbaren deutschen Studienganges verglichen und entschieden, welchem deutschen Abschluss der ausländische Abschluss gleichgestellt werden kann. In der Regel genügt die Vorlage der Abschlüsse in Kopie sowie eine Übersetzung in die deutsche Sprache, die von einem vereidigten Übersetzer unterzeichnet ist. Für den Bereich der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) gilt Folgendes : Für Einstellungen von Ärztinnen und Ärzte, ist eine vom Landesamt für Soziales als nachgeordnete Behörde des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ausgestellte Approbationsurkunde vorzulegen. Generell erfolgt die tarifliche Entlohnung in der SKFP für nichtdeutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie bei den deutschen Beschäftigten. Drucksache 15/846 (15/704) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Für Bereich des Ministeriums für Bildung und Kultur gilt Folgendes: Nach § 7 Absatz 5 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes (SLBiG) erfolgt die Anerkennung sowie die Gleichstellung mit der entsprechenden Lehramtsbefähigung nach dem SLBiG insbesondere in den Fällen, in denen die Ausbildung für den Beruf der Lehrkraft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates absolviert wurde, nach Maßgabe der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (EG-RL-VO-Lehrer). Liegen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 5 SLBiG nicht vor, so stellt das Ministerium für Bildung und Kultur gemäß § 7 Absatz 4 SLBiG im jeweiligen Einzelfall fest, ob eine im Ausland erworbene Lehramtsbefähigung der Befähigung zu einem Lehramt nach dem SLBiG entspricht. Im Falle der Anerkennung und Gleichstellung der Lehramtsbefähigung nach der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (EG-RL-VO-Lehrer) besteht die Möglichkeit zur Einstellung der Lehrkraft im Beamtenverhältnis. Im Falle einer tariflichen Einstufung erfolgt diese nach Maßgabe des für Lehrkräfte einschlägigen Eingruppierungserlasses; für die Eingruppierung ist die Frage der Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung. Wie unterscheidet sich bei der Anerkennung von Schul-, Berufs- und Studienabschlüssen das Verfahren bei EU-Inländern und EU-Ausländern? Zu Frage 6: Verfahren bei der Anerkennung von Schulabschlüssen: Unterschiede im Verfahren bei der Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse zwischen EU-Inländern und EU-Ausländern sind unter dem Gesichtspunkt eventueller europarechtlicher Regelungen nicht bekannt. Verfahren bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen: Unterschiede im Verfahren ergeben sich insoweit, als für EU-Bürgerinnen und EU- Bürger die Sonderregelungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) gelten (in Verbindung mit der Richtlinie 2006/100/EG), die die berufliche Anerkennung im Bereich der sogenannten reglementierten Berufe regelt. Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU, des sonstigen Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, und gewährleisten ihnen den Zugang zu demselben Beruf unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. In Deutschland ist die Richtlinie in den beruflichen Fachgesetzen und Verordnungen umgesetzt worden. Aktuell wird die Richtlinie reformiert. Eine Neuerung der Reform ist die Einführung von Berufsausweisen. Insbesondere mobile Berufsgruppen wie Ingenieure werden Nutznießer der neuen Berufsausweise sein. Darüber hinaus ergeben sich für EU-Angehörige aus der Niederlassungsfreiheit Erleichterungen gegenüber Nicht-EU-Angehörigen: Wenn sich EU-Bürgerinnen und EU- Bürger in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen und dort ihre Tätigkeit in einem reglementierten Beruf dauerhaft ausüben wollen, können sie die Niederlassungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen. Drucksache 15/846 (15/704) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - In einem solchen Fall sieht die Europäische Union bei sieben sogenannten „sektoralen “ Berufen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Krankenpfleger, Hebammen, Architekten) eine automatische Anerkennung der im Anhang der o. g. Richtlinie aufgelisteten Berufsqualifikationen vor. Denn für diese Berufe gibt es in der gesamten Europäischen Union einheitliche Ausbildungsstandards. Für alle anderen reglementierten Berufe ist eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation durch die zuständigen Anerkennungsstellen vorgesehen. Alle Länder der EU haben eine Informationsstelle eingerichtet, die im Sinne der EU- Berufsanerkennungsrichtlinie Auskunft über Bildungsabschlüsse und berufliche Berechtigungen im eigenen Staat geben. In Deutschland hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz diese Rolle übernommen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen des Bundes sowie auch des Saarlandes werden die Verfahren zur Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich vereinfacht, vereinheitlicht und für bisher nicht anspruchsberechtigte Zielgruppen geöffnet. Das Anerkennungsgesetz ist ein Artikelgesetz. In Artikel 1 wird im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) das Verfahren und Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen mit dem jeweiligen deutschen Referenzberuf geregelt. Es wird erstmalig und übergreifend ein allgemeiner Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren geschaffen. Einen entsprechenden Anspruch gab es bisher nur für EU- Bürger bzw. EU-Abschlüsse in den reglementierten Berufen (EU-Berufsanerkennungsrichtlinie) sowie für Spätaussiedler (§ 10 BVFG). Damit weitet das Anerkennungsgesetz die Ansprüche auf Anerkennungsverfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsqualifikationen erheblich aus. Neu ist dies vor allem für Qualifikationen aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaaten ). Die Gleichwertigkeit der mitgebrachten Qualifikationen wird nach weitgehend einheitlichen Kriterien und in einem möglichst einheitlichen Verfahren beurteilt. Der Berufszugang wird durch das Gesetz in fast allen Berufen von der Staatsangehörigkeit entkoppelt. Ausschlaggebend ist künftig nur der Inhalt und die Qualität der Berufsqualifikationen der Antragsteller, nicht aber ihre Staatsangehörigkeit oder Herkunft. Artikel 2 enthält Anpassungen und Änderungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen . In diesen Fachgesetzen gab es vor Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes aufgrund von Vorgaben des Europarechts (insbesondere EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG) zum Teil bereits Regelungen für die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen. Durch das Anerkennungsgesetz werden diese Verfahren soweit erforderlich und möglich für Qualifikationen bzw. Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, den sogenannten Drittstaaten, geöffnet Verfahren bei der Anerkennung von Studienabschlüssen: Bei der Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse ist die Lissabonner Anerkennungskonvention – amtlich das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ – zu beachten, die am 11. April 1997 von mehreren europäischen Staaten verabschiedet wurde. Die Konvention, die vom Europarat und der UNESCO initiiert wurde, gilt als erstes allgemeines völkerrechtliches Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von ausländischen Studienleistungen und -abschlüssen. In Deutschland ist die Konvention am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Sie sieht die erleichterte Anerkennung von ausländischen Studienleistungen und –abschlüssen vor. Die Konvention zielt einerseits auf die Anerkennung zum Zweck des Hochschulzugangs und andererseits auf die Bewertung von Hochschulqualifikationen zum Zweck des Zugangs zum deutschen Arbeitsmarkt. Drucksache 15/846 (15/704) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 9 - Zuständig für die Anerkennung zum Zweck des Hochschulzugangs, des Zugangs zu weiterführenden Studien wie auch für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sind die Hochschulen. Die Führung ausländischer Hochschulgrade ist in den Landeshochschulgesetzen geregelt. Auf Grundlage der Lissabon-Konvention stellt die Zentralstelle für ausländische Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz individuelle Zeugnisbewertungen für abgeschlossene ausländische Hochschulausbildungen aus allen Staaten der Welt aus. Eine Zeugnisbewertung der ZAB kann den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit einer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern . Unterschiede im Verfahren der Anerkennung von Studienabschlüssen zwischen EU-Inund –Ausländern sind hier nicht bekannt. Insbesondere handelt es sich bei der o. g. Anerkennungskonvention nicht um einen EU-Rechtsakt, sondern um ein völkerrechtliches Abkommen europäischer Staaten. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Einrichtung geführt werden (sog. gesetzliche Führungsgenehmigung nach § 63 Absatz 1 des Saarländischen Universitätsgesetzes - UG). Äquivalenzabkommen und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen dieser Regelung vor (s. § 63 Absatz 3 UG). Hiernach können insbesondere Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums in der Originalform ohne die ansonsten notwendige Herkunftsbezeichnung geführt werden . Für den Sonderbereich des juristischen Vorbereitungsdienstes sind seitens des Landesprüfungsamtes für Juristen folgende Ausführungen zur Anerkennung von Berufsund Studienabschlüssen zu machen, die insbesondere auch für französische Staatsangehörige gelten: Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das Bestehen der ersten Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Die Anerkennung oder förmliche Gleichstellung eines im Ausland erworbenen juristischen Studienabschlusses ist – abgesehen von einer Sonderregelung für Spätaussiedler – ausgeschlossen. Eine Ausnahme regelt § 112 a DRiG. Danach können Antragstellerinnen und Antragsteller , die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzen, welches dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (Eu- RAG) eröffnet, auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Es muss insoweit eine umfassende (Gleichwertigkeits- und/oder Eignungs-) Prüfung erfolgen, ob und inwieweit die bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers die für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Für den Eintritt in die Gleichwertigkeits- und/oder Eignungsprüfung muss gemäß § 112 a Abs. 1 DRiG bei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller folgende formelle Voraussetzung vorliegen: Besitz eines rechtswissenschaftlichen Universitätsdiploms, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 EuRAG eröffnet. Drucksache 15/846 (15/704) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 10 - Liegt diese Voraussetzung vor, muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ferner nachweisen, dass sie/er über Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des deutschen Zivilrechts, Strafrechts und Öffentlichen Rechts (einschließlich der jeweiligen Verfahrensordnungen ) verfügt, die den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten – diese ergeben sich im Einzelnen aus der Auflistung der Gegenstände der Pflichtfachprüfung im saarländischen Juristenausbildungsgesetz (JAG) – gleichwertig sind. Die Feststellung, ob die Antragstellerin/der Antragsteller über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (Gleichwertigkeitsprüfung), erfolgt grundsätzlich in zwei Stufen : Auf der ersten Stufe (§ 112 a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 DRiG) werden die vorgelegten Diplome , Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise und eine etwaige einschlägige Berufserfahrung daraufhin geprüft, ob und inwieweit sie gleichwertige Kenntnisse im vorgenannten Sinne bescheinigen. Eine vollständige Gleichwertigkeit besteht allerdings nur dann, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Niveau und in der gesamten Breite der staatlichen Pflichtfachprüfung nachgewiesen sind. Deshalb wird es – selbst wenn eine Antragstellerin/ein Antragsteller in einzelnen Bereichen vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten haben mag – häufig an einer vollständigen Gleichwertigkeit fehlen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei der durchzuführenden Prüfung zumindest eine teilweise Gleichwertigkeit, nämlich beschränkt auf den Bereich des deutschen Zivilrechts bzw. des Strafrechts oder des Öffentlichen Rechts (einschließlich der jeweiligen Verfahrensordnungen) festgestellt wird. In denjenigen der drei Rechtsgebiete, in denen eine Gleichwertigkeit nicht belegt ist, ist in einer zweiten Stufe (§ 112 a Abs. 2, Abs. 3 DRiG) das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Eignungsprüfung nachzuweisen . Diese erfolgt durch Fertigung der entsprechenden Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung nach näherer Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung. Weder beim Inhalt der Aufsichtsarbeiten noch bei den zugelassenen Hilfsmitteln oder bei der Bewertung gibt es insoweit Unterschiede. Es sind die Bestimmungen des saarländischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG) maßgeblich, soweit sich aus § 112 a DRiG nichts Abweichendes ergibt. Im Falle des Bestehens der Eignungsprüfung wird darüber eine Bescheinigung erteilt. Eine Note wird darin nicht festgesetzt. Mit dieser Bescheinigung kann in jedem Bundesland die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt werden. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden, § 112 a Abs. 5 DRiG. In den vergangenen Jahren sind im Saarland insgesamt drei Anträge auf Gleichwertigkeits - und Eignungsprüfung gemäß § 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst gestellt worden. In keinem Fall konnte eine vollständige Gleichwertigkeit im Sinne der ersten Stufe festgestellt werden. Die Bewerberinnen/Bewerber mussten sich daher jeweils der Eignungsprüfung vor dem hiesigen Landesprüfungsamt für Juristen unterziehen. Zwei von ihnen konnten die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, einer davon die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg bestehen. Im Folgenden ist dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Angehörige aus anderen Staaten Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen können. Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz sowie aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates selbständig tätig zu sein, können in Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) als Rechtsanwalt tätig werden. Drucksache 15/846 (15/704) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 11 - Die Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland unterscheiden sich dabei je nachdem, ob der Rechtsanwalt seinen Beruf dauerhaft in Deutschland ausüben möchte (Niederlassung, §§ 2 – 24 EuRAG) oder ob er in Deutschland nur vorübergehend anwaltliche Dienstleistungen erbringen möchte (Dienstleistung, §§ 25 – 35 EuRAG). Will sich ein Rechtsanwalt, der bei der zuständigen Stelle seines Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist, zur Ausübung des Anwaltsberufs in Deutschland niederlassen, muss er die Aufnahme zur Anwaltschaft bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragen. Nach der Aufnahme ist er gemäß § 2 Abs. 1 EuRAG befugt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates (vgl. hierzu § 5 EuRAG) die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 BRAO auszuüben und unterliegt den in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelten berufsrechtlichen Rechten und Pflichten. Will der in Deutschland niedergelassene europäische Rechtsanwalt die anwaltliche Tätigkeit unter der von der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ ausüben, kann er unter den Voraussetzungen der §§ 11 ff. EuRAG die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 6- 42 BRAO beantragen. Regelmäßig erfolgt die Zulassung nach dreijähriger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt. Voraussetzung ist, dass er eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweisen kann. Der Antragsteller hat dabei nach § 12 Abs. 1 EuRAG die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand . Ferner sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Möglich ist allerdings auch eine Zulassung nach dreijähriger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht. Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 der BRAO auf Antrag zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben , gemäß §§ 14 und 15 EuRAG nachweist. Neben dem Nachweis von Anzahl und Art der im deutschen Recht bearbeiteten Fälle gemäß § 12 EuRAG hat der Antragsteller der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind. Darüber hinaus überprüft die Rechtsanwaltskammer in einem Gespräch, ob der Antragsteller effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auch mittels einer Eignungsprüfung gemäß §§ 16 ff. EuRAG möglich. Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist, dass der Antragsteller als Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in seinem Herkunftsland eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt. Der Antrag auf Zulassung ist an ein für die zweite juristische Staatsprüfung zuständiges Prüfungsamt zu richten (§ 18 Abs. 1 EuRAG). Mehrere Länder können nach Abs. 2 der Vorschrift durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden; hiervon hat das Saarland Gebrauch gemacht. Demgemäß ist das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Sitz in Düsseldorf zuständig. Drucksache 15/846 (15/704) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 12 - Will sich ein Rechtsanwalt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus der Schweiz oder aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes in Deutschland als Anwalt nicht niederlassen, sondern nur vorübergehend hier tätig werden , finden die §§ 25 ff. EuRAG Anwendung. So genannte dienstleistende europäische Rechtsanwälte können unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaates vorübergehend die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ausüben (§ 27 Abs. 1 EuRAG). Zur Führung gerichtlicher Verfahren sowie behördlicher Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant den Rechtsstreit nicht selbst führen oder sich verteidigen kann, benötigt der dienstleistende europäische Rechtsanwalt gemäß § 28 Abs. 1 EuRAG einen deutschen Rechtsanwalt, mit dessen Einvernehmen er handeln darf (Einvernehmensanwalt ). Der Einvernehmensanwalt hat darauf zu achten, dass der europäische Anwalt bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Angehörige eines Mitgliedstaats der WHO können sich unter den Voraussetzungen der §§ 206 ff. BRAO unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in Deutschland niederlassen, wenn sie auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der BRAO entspricht. Die Aufnahme in die deutsche Rechtsanwaltskammer berechtigt dazu, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates Rechtsberatung und Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts vorzunehmen (vgl. § 206 Abs. 1 BRAO). Zur Wahrnehmung von Rechtsberatungen und Rechtsbesorgung auf anderen Rechtsgebieten besteht hingegen keine Berechtigung. Gemäß § 206 Abs. 2 BRAO können Rechtsanwälte aus sonstigen Staaten nur dann nach § 206 Abs. 1 BRAO in eine deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden , wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Die Befugnis zur Rechtsbesorgung ist auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, haben Rechtsanwälte aus sonstigen Staaten lediglich die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Stelle für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrieren zu lassen. Für den Sonderbereich der Lehrkräfte, die ihre Lehramtsbefähigung außerhalb der EU erworben haben, besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zu kontaktieren. Dies kann entweder durch die Personen selbst oder durch das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen geschehen. Die ZAB dokumentiert stets eine (bedingte) Vergleichbarkeit mit deutschen Abschlüssen oder gravierende Unterschiede. Hiervon ausgehend wird im letzteren Fall den potenziellen Bewerbern mitgeteilt, welche Nachqualifikationen für eine Anerkennung und Gleichstellung noch erforderlich sind. Drucksache 15/846 (15/704) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 13 - Gibt es bei der Einstellung bzw. Eingruppierung in den öffentlichen Dienst des Saarlandes weiterer Harmonisierungsbedarf bei der Anpassung deutscher Schul-, Berufs- bzw. Studienabschlüssen an die europäischen Standards? Zu Frage 7: Bei der Einstellung bzw. Eingruppierung in den öffentlichen Dienst des Saarlandes gibt es nach Auffassung der Ressorts keinen weiteren Harmonisierungsbedarf bei der Anpassung deutscher Schul-, Berufs- bzw. Studienabschlüssen an die europäischen Standards. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen ein vergleichbarer ausländischer Schul-, Berufsbzw . Studienabschluss bei der Einstellung bzw. Eingruppierung in den öffentlichen Dienst als höherwertig anerkannt ist/wurde, als der eigentlich vergleichbare deutsche Schul-, Berufs- bzw. Studienabschluss ? Zu Frage 8: Den Ressorts sind keine Fälle bekannt, in denen ein vergleichbarer ausländischer Schul-, Berufs- bzw. Studienabschluss bei der Einstellung bzw. Eingruppierung in den öffentlichen Dienst als höherwertig anerkannt ist/wurde, als der eigentlich vergleichbare deutsche Schul-, Berufs- bzw. Studienabschluss.