LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/848 (15/794) 28.03.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Andreas Augustin (PIRATEN) betr.: Daten der Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz Vorbemerkung des Fragestellers: „Bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz müssen Bürger, die Informationen von einer Behörde anfordern, zwangsläufig auch ihre Identität preisgeben. Ohne die Übermittlung von Namen , Anschrift und Betreff kann das Anliegen des Bürgers nicht weiterverfolgt werden. Hierbei wird darauf vertraut, dass Behörden diese Personendaten nur für eine hinsichtlich der Anfrage zweckgebundene Verwendung einsetzen, also um dem Fragesteller Antworten auf Anfragen übermitteln zu können. Jedoch können über diese personenbezogenen Daten auch „Nutzerprofile“ angelegt werden, also Datensammlungen darüber, wer wann, welche oder wie viele Anfragen zu welchen Thema bereits in der Vergangenheit gestellt hat. Es besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass derjenige , der Informationen über staatliche Institutionen anfordert, selbst zum Objekt intensiver Informationskarteien werden kann und verschiedene Behörden die erhobenen Daten auch untereinander austauschen. Und das, obwohl ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich nicht begründet werden muss und daher der Antragsteller in der Regel nicht darlegen muss, zu welchem Zweck er bestimmte Informationen bei einer staatlichen Stelle anfordert und wie er die erhaltenen Informationen weiterverarbeiten möchte .“ Ausgegeben: 28.03.2014 (20.02.2014) Drucksache 15/848 (15/794) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung der Landesregierung: Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ermächtigt die um Informationszugang ersuchten Stellen nicht, „Nutzerprofile“ im vorgenannten Sinne zu er-stellen. Im Übrigen gilt das Saarländische Datenschutzgesetz (SDSG). Welche Daten des Antragstellers werden durch die jeweils zuständige Behörde, die Ministerien oder andere Stellen gespeichert, wenn eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt wird? (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Fragen des Anliegens, usw.) Zu Frage 1: Es werden nur die Daten benötigt und nur diese sind zu speichern, die zur Beantwortung des Antrags erforderlich sind und vom Antragsteller typischerweise im Rahmen seiner Anfrage selbst mitgeteilt werden. Werden die über den Antragsteller erhoben Daten generell, d.h. zentral oder dezentral, gespeichert? Wenn ja, wo werden diese Daten gespeichert, wie lange werden sie aufbewahrt und wie werden sie vor unbefugten Zugriffen geschützt? Zu Frage 2: Anträge auf Informationszugang und damit auch die vom Antragsteller angegebenen Daten unterliegen der allgemeinen behördlichen Aktenführung bei der jeweiligen Behörde (vgl. hierzu insbesondere die Gemeinsame Geschäftsordnung der obersten Landesbehörden) und damit auch dem Schutz vor unbefugtem Zugriff. Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich grundsätzlich nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 21 Absatz 3 SDSG). Inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage findet ein Austausch der gespeicherten persönlichen Daten zwischen einzelnen Behörden oder Ministerien statt? Zu Frage 3: Ein Austausch der Daten findet nur statt, soweit dies für die Bearbeitung der Anfrage im Sinne des § 1 SIFG i.V.m. § 7 Absatz 1 IFG erforderlich ist, z.B. wenn eine Anfrage zuständigkeitshalber abgegeben werden muss o.ä. Drucksache 15/848 (15/794) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, statt bestimmte Informationen verbunden mit relativ hohen Kosten nur an einzelne Antragsteller weiterzuleiten, Antworten auf gestellte Anfragen automatisiert und anonymisiert unter Wahrung der Privatsphäre der Bürger, allgemein zugänglich zu veröffentlichen? Zu Frage 4: Das SIFG in Verbindung mit dem IFG sieht diese Form der Veröffentlichung grundsätzlich nicht vor. Im Übrigen wurde der Antrag bzgl. der Verabschiedung eines weitreichenden saarländischen Transparenzgesetzes (LT-Drs. 15/175) in der Plenarsitzung des Landtages des Saarlandes vom 16. Oktober 2012 abgelehnt.