LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/863 (15/741) 04.04.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Neyses (PIRATEN) betr.: Beschäftigung von Praktikanten in den saarländischen Ministerien Vorbemerkung des Fragestellers: „Die Absolvierung von Praktika wird inzwischen von vielen Studienordnungen vorgeschrieben. Besonders interessant sind dabei Praktika bei Ministerien und nachgeordneten Behörden. Die Bundesregierung hat für die Bundesministerien eine Praktikantenrichtlinie erlassen, die die Arbeitsbedingungen und die Vergütung regelt. Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 300 €. Absolventen von Pflichtpraktika haben einen solchen Vergütungsanspruch nicht.“ Existiert im Saarland eine Richtlinie für Praktika bei den Ministerien, falls ja, welchen Inhalt hat die Richtlinie? Falls nein, warum gibt es eine solche Regelung nicht? Zu Frage 1: Im Saarland finden nachfolgend aufgeführte Regelungen für die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten Anwendung: 1. Der Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/ Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) (Anlage 1), 2. die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der TdL) (Anlage 2). Im Rahmen der Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist das Saarland an die von der TdL geschlossenen Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen gebunden. Übertarifliche Maßnahmen - abgesehen von Einzelfällen ohne grundsätzliche Bedeutung – dürfen nur mit Ermächtigung der Mitgliederversammlung beschlossen und durchgeführt werden. Ausgegeben: 04.04.2014 (15.01.2014) Drucksache 15/863 (15/741) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Weiterhin wird im Saarland der Beschluss des Ministerrates vom 15.09.2009 zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Praktikantinnen und Praktikanten die nicht unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen (insbesondere FOS-Praktikantinnen und -Praktikanten) angewendet. Dieser Beschluss ist jedoch insoweit ein Sonderfall, als dass es sich hierbei nicht um Regelungen zur Gewährung eines Entgelts sondern „nur“ um die Gewährung einer Aufwandsentschädigung handelt . Hintergrund des Beschlusses war, dass Praktikantinnen/Praktikanten nach dem BBiG nach § 26 in Verbindung mit § 17 BBiG (zuvor § 19 in Verbindung mit § 10 BBiG) Anspruch auf ein angemessenes Entgelt haben. Ein Entgeltanspruch besteht hingegen nicht, wenn es sich um Praktikantinnen/Praktikanten handelt, die nicht dem BBiG unterfallen (z.B. in der Regel während des Besuchs allgemeinbildender Schulen). Von der Gewährung eines Entgelts an nicht dem BBiG unterfallende Praktikantinnen /Praktikanten (z.B. Studierende an Fachhochschulen, die während der Praxissemester eine berufspraktische Tätigkeit ausüben) wird ganz oder teilweise abgesehen, wenn kein besonderes Interesse an ihrer Beschäftigung besteht. Praktikantinnen /Praktikanten, welche das Praktikum im Rahmen einer vorgeschriebenen schulischen Ausbildung (insbesondere Fachoberschulen) erbringen und nachweisen müssen , wird weder Entgelt noch eine Aufwandsentschädigung gewährt. Die betroffenen Praktikantinnen/Praktikanten sind in der Regel Schülerinnen/Schüler aus allen Teilen des Landes, deren Schulstandorte zu einem großen Teil außerhalb des Stadtgebietes Saarbrücken liegen. Somit entstehen den Praktikantinnen/Praktikanten in der Regel höhere Fahrtkosten als beim Schulbesuch. Auch ist aufgrund der gegenüber der Unterrichtszeit längeren Arbeitszeit ein erhöhter Verpflegungsaufwand zu erwarten. Hierdurch entsteht den Praktikantinnen/Praktikanten durchaus ein im Gegensatz zum Schulbesuch erhöhter Aufwand, der durch die vorgeschriebene Dauer des Praktikums von einem Jahr zu nicht unerheblichen Kosten führen kann. Als Lösung bot sich an, den o. a. Praktikantinnen/Praktikanten eine monatliche Aufwandsentschädigung zu zahlen, die sich aus einem Bekleidungs-, Verpflegungs- sowie einem Fahrtkostenzuschuss zusammensetzt. Die Aufwandsentschädigung wird wie folgt gestaffelt: 1. Bekleidungszuschuss in Höhe von 50,00 € 2. Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von 50,00 € 3. Fahrtkostenzuschuss bei einer Entfernung von Praktikumsstelle zu Wohnort a) bis 25 Km in Höhe von 30,00 € b) bis 40 Km in Höhe von 40,00 € c) mehr als 40 Km in Höhe von 50,00 € Wie viele Praktika wurden in den vergangenen Jahren in Ministerien absolviert? Zu Frage 2: Siehe beigefügte Anlage 3. Bei der Beantwortung der o. a. Frage wurden die Praktika in den Ministerien, nicht jedoch die in den nachgeordneten Behörden aufgeführt, da eine Datenerhebung in diesem Ausmaß in diesem kurzem Beantwortungszeitraum nicht möglich gewesen wäre. Aus dem gleichen Grunde wurde der Erhebungszeitraum eingegrenzt. Drucksache 15/863 (15/741) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wie viele Praktikanten haben eine Aufwandsentschädigung erhalten? a) In welchen Ministerien waren sie beschäftigt? b) Wie hoch war diese Aufwandsentschädigung? Zu Frage 3: Eine Übersicht über die gewährten Aufwandsentschädigungen, aufgeschlüsselt nach Ressort und Höhe, ist der Anlage 4 zu entnehmen. Aufwandsentschädigungen an Praktikantinnen und Praktikanten werden von allen Ministerien seit dem Jahre 2009 auf der Grundlage des o. a. Ministerratsbeschlusses „Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Praktikantinnen und Praktikanten die nicht unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen“ gewährt. Wird bei der Aufwandsentschädigung zwischen freiwilligen Praktika und Pflichtpraktika unterschieden ? Zu Frage 4: Aufwandsentschädigungen werden von fast allen Ressorts (auf Grundlage des o. a. Ministerratsbeschlusses vom 15.09.2009) lediglich im Rahmen von Fachoberschulpraktika , also Pflichtpraktika gezahlt. Freiwillige Praktika werden i. d. R. nicht vergütet. Lediglich im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz werden neben den Fachoberschulpraktika auch freiwillige Praktika vergütet. Das Ministerium für Bildung und Kultur gewährt länger anwesenden Praktikantinnen und Praktikanten (z. B. ein Jahr) nach den Praktikanten-Richtlinien der TdL vom 17.03.2010 ebenfalls eine Aufwandsentschädigung . Diese Richtlinien gelten aber nur für Praktikantinnen / Praktikanten, deren Rechtsverhältnisse nicht durch Tarifvertrag geregelt sind. Es wird dort grundsätzlich unterschieden zwischen Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen und solchen, für die dieses Gesetz nicht eingreift. In den Praktikanten- Richtlinien der TdL gibt es auch Regelungen über die Vergütung. Für Studierende von Fachhochschulen und Hochschulen, die während ihres Studiums ein Praktikum ableisten , das in Studien- oder Prüfungsordnungen als Prüfungsvoraussetzung gefordert und nicht Teil des Studiums ist, kann vor vollendetem 18. Lebensjahr höchstens 300 Euro monatlich und nach vollendetem 18. Lebensjahr höchstens 370 Euro monatlich gezahlt werden. Wie hoch die tatsächliche Aufwandsentschädigung ausfällt, liegt im Ermessen der Behörde. Die Höhe des monatlichen Betrages muss nur im Einklang mit den Praktikanten-Richtlinien der TdL stehen. So wurde beim Ministerium der Justiz einmalig für ein im Jahr 2010 durchgeführtes Studienpraktikum (ca. ein Monat) einer französischen Studentin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 165,00 € gewährt. Anlage 3 Art des Praktikums Ressort Anzahl der Praktika in 2010 Anzahl der Praktika in 2011 Anzahl der Praktika in 2012 Anzahl der Praktika in 2013 Staatskanzlei Fachoberschul-Praktikum 0 0 0 0 berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum 12 6 7 8 Schülerbetriebspraktikum 5 1 2 1 freiwilliges Praktikum 5 12 13 8 Sonstiges Praktikum 0 0 0 0 Summe 22 19 22 17 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Fachoberschul-Praktikum - 1 (Schuljahr 11/12) 1 (Schuljahr 12/13) - berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum 10 4 2 1 Schülerbetriebspraktikum 1 - - 1 freiwilliges Praktikum 2 - 1 1 Sonstiges Praktikum 1 1 - 1 Summe 14 6 4 4 Art des Praktikums Ressort Anzahl der Praktika in 2010 Anzahl der Praktika in 2011 Anzahl der Praktika in 2012 Anzahl der Praktika in 2013 Ministerium für Finanzen und Europa Fachoberschul-Praktikum 1 1 1 3 berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum 5 4 7 25 Schülerbetriebspraktikum 1 - - - freiwilliges Praktikum - - - - Sonstiges Praktikum - - - - Summe 7 5 8 28 Ministerium für Inneres und Sport Fachoberschul-Praktikum 5 + 3 (Schuljahr 2009/10 + 2010/11 ) 3 + 4 (Schuljahr 2010/11 + 2011/12) 4 + 0 (Schuljahr 2011/12 + 2012/13) 0 + 1 (Schuljahr 2012/13 + 2013/14) berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum 3 4 6 3 Schülerbetriebspraktikum 1 - 2 3 freiwilliges Praktikum 5 14 6 3 Sonstiges Praktikum 1 - - - Summe 12 22 14 10 Art des Praktikums Ressort Anzahl der Praktika in 2010 Anzahl der Praktika in 2011 Anzahl der Praktika in 2012 Anzahl der Praktika in 2013 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Fachoberschul-Praktikum 1 (Praktikant von 2010 – 2011) 1 1 (Praktikant von 2012 – 2013) 1 berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum 3 3 7 12 Schülerbetriebspraktikum - 1 2 1 freiwilliges Praktikum 6 6 6 10 Sonstiges Praktikum - - - - Summe 10 11 16 24 Ministerium der Justiz Fachoberschul-Praktikum 0 0 0 0 berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum 3 3 3 1 Schülerbetriebspraktikum 0 0 0 1 freiwilliges Praktikum 0 0 0 0 Sonstiges Praktikum 1 1 0 1 Summe 3 3 3 2 Art des Praktikums Ressort Anzahl der Praktika in 2010 Anzahl der Praktika in 2011 Anzahl der Praktika in 2012 Anzahl der Praktika in 2013 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Fachoberschul-Praktikum 1 - 1 3 berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum 12 3 5 5 Schülerbetriebspraktikum - 6 4 1 freiwilliges Praktikum 5 11 4 4 Sonstiges Praktikum - - - - Summe 18 20 14 13 Ministerium für Bildung und Kultur Fachoberschul-Praktikum 2 0 1 1 berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum 2 1 3 1 Schülerbetriebspraktikum 3 1 0 5 freiwilliges Praktikum 4 4 11 20 Sonstiges Praktikum 2 0 2 1 Summe 13 6 17 28 Anzahl der Praktika in den Ministerien in den Jahren 2010 - 2013 Fachoberschul-Praktika 29 berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktika 174 Schülerbetriebspraktika 42 freiwillige Praktika 162 Sonstige Praktika 9 Anlage 4 Ressort Gewährte Aufwandsentschädigung im Zeitraum vom 2010 - 2013 Staatskanzlei - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr 2 FOS-Praktikanten insgesamt: 2 Prakt. * 130 € * 12 Monate Ministerium für Finanzen und Europa 6 FOS-Praktikanten insgesamt: 5 Prakt. * 130 € * 12 Monate 1 Prakt. * 140 € * 6 Monate Ministerium für Inneres und Sport 12 FOS-Praktikanten insgesamt: 11 Prakt. * 130 € 1 Prakt. * 140 € * 7 Monate Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 FOS-Praktikanten insgesamt: 1 Prakt. * 130 € * 12 Monate 1 Prakt. * 140 € * 12 Monate Ministerium der Justiz 1 Studienpraktikum: 1 Prakt. * 165 € * 1 Monat Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz 5 FOS-Prakt. * 150 € * 12 Monate Des Weiteren erhielten 9 Praktikanten eine Aufwandsentschädigung von 250,00 €. Die Praktikumsdauer reichte hierbei von 3 Monaten bis zu 2 Jahren. Ministerium für Bildung und Kultur 4 FOS-Prakt. * 130 € * 12 Monate Des Weiteren erhielten 4 Praktikanten, welche das Praktikum auf freiwilliger Basis für einen längeren Zeitraum ableisteten, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 250,00 € pro Monat.