LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/878 (15/816) 10.04.2014 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dagmar Ensch-Engel (DIE LINKE.) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage „Grenzüberschreitende Windkraftplanungen und ästhetische Zerstörung der Skulpturenstraße „Steine an der Grenze“ [Drucksache 15/786 (15/673)] Vorbemerkung der Fragestellerin: „Die Beantwortung meiner Anfrage zu grenzüberschreitenden Windkraftplanungen und zur ästhetischen Zerstörung der Skulpturenstraße „Steine an der Grenze“ ist unzureichend erfolgt.“ Welchen konkreten Inhalt hat das in der Antwort zur Frage 2 der gegenständlichen Anfrage erwähnte Schreiben des LUA vom 14.08.2013? Zu Frage 1: Im besagten Schreiben hat das LUA zu dem geplanten Windparkprojekt gegenüber der Sous-Préfecture von Thionville fachlich Stellung bezüglich der Betroffenheit der Belange des Grundwasser-, Immissions- und Naturschutzes bezogen. Da durch Bau und Betrieb der Anlagen 3 NATURA 2000 – Gebiete betroffen sind, waren besonders arten- und habitatschutzrechtlliche Belange hinsichtlich ihrer Betroffenheit und Berücksichtigung abzuhandeln. Insofern war die Auseinandersetzung mit den Naturschutzbelangen textlich die umfangreichste in dem besagten Schreiben. Eine Kopie dieses Schreibens wird dem Fragesteller unmittelbar zugestellt. Wann und wie wurden die Bürgerinnen und Bürger im Saarland über den „Windpark“ Launstroff- Waldwisse seitens der Verwaltung informiert? Zu Frage 2: Die Arrête Préfectoral Nr. 13-3002 vom 28.06.2013 ist im Auftrag des LUA übersetzt worden. Mit dieser Verfügung des Präfekten ist eine öffentliche Befragung zu einem Genehmigungsantrag für den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage eröffnet worden. Mit Datum vom 22.08.2013 ist die Änderungsverfügung 13-3003 des Präfekten eingegangen. Ausgegeben: 10.04.2014 (13.03.2014) Drucksache 15/878 (15/816) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Auf Betreiben des LUA ist dieses Verfahren und die geänderte Verfügung in folgenden Medien bekannt gemacht und veröffentlich worden: Ab dem 29.08.2013; Änderung ab 13.09.2013 auf der Internetseite des MUV Ab dem 02.09.2013; Änderung ab dem 13.09.2013 auf der Internetseite des LUA Am 04.09.2013 in den Regionalteilen Merzig und Dillingen der Saarbrücker Zeitung. Nur die ergänzten Textteile der geänderten Verfügung sind am 28.09.2013 in diesen Regionalteilen der SZ und zusätzlich im Amtsblatt des Saarlandes, Nr. 38, Teil II vom 19.09.2013 ebenfalls veröffentlicht worden. Welche konkreten einschlägigen juristischen Argumente (nebst Angabe der Rechtsgrundlagen) können dem geplanten „Windpark“ Launstroff- Waldwisse entgegengehalten werden? Zu Frage 3: Wie bereits in der Beantwortung zu Frage 1 angegeben, ist die Betroffenheit von geschützten öffentlichen Belangen dargelegt worden. Diese sind zu berücksichtigen und müssen einer sachgerechten Abwägung unterzogen werden. Die geschützten Belange ergeben sich für den Bereich des Grundwasserschutzes aus dem saarländischen Wassergesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, im Bereich des Immissionsschutzes aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und aus dem Gesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, im Bereich des Naturschutzes aus dem saarländischen und aus dem Bundesnaturschutzgesetz sowie aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie der EU. Inwieweit sind die unter Frage 3 angegeben Argumente nach französischem Recht berücksichtigungsfähig ? Zu Frage 4: Die Zulässigkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage ist nach französischem Recht zu beurteilen und zu entscheiden, dessen Regelungen hier im Einzelnen nicht bekannt sind. Allerdings wird davon ausgegangen, dass die dargelegten Betroffenheiten von verschiedenen Belangen für die Genehmigungsbehörden eine schwerwiegende Rolle spielen dürfte. Vor allem bei den Belangen des Habitat- und Artenschutzes dürfte die Bewertung ihrer Betroffenheit durch Bau und Betrieb der Anlage nicht anders beurteilt werden als im Saarland, da die Regelungen auf EU-Ebene in eigenen Richtlinien vorgeschrieben sind. Wie beurteilt sich das Vorhaben nach französischem Recht und warum hat die Landesregierung bislang das Vorhaben nicht auch nach französischem Recht überprüft? Zu Frage 5: Die Landesregierung hat aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben das Recht, eine fachtechnische Stellungnahme zu dem Vorhaben abzugeben. Die rechtliche Würdigung der fachtechnischen Stellungnahme auf Grundlage des französischen Rechts obliegt nicht den deutschen, sondern den französischen Behörden, auf deren Hoheitsgebiet das Vorhaben umgesetzt wird. Drucksache 15/878 (15/816) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Ist es aus Sicht der Landesregierung sinnvoll und zielführend - wie vorliegend praktiziert - Stellungnahmen gegenüber französischen Behörden abzugeben , ohne zuvor den Sachverhalt ausreichend und mithin auch vor dem Hintergrund der Rechtslage in Frankreich geprüft zu haben? Zu Frage 6: Wie bereits unter Frage 5 ausgeführt ist die Landesregierung befugt, eine fachtechnische Stellungnahme zu dem Vorhaben abzugeben. Dies ist erfolgt. Der der Stellungnahme zugrundeliegende Sachverhalt und die Grundlagen der fachlichen Bewertung wurden nicht nur ausreichend, sondern gründlich recherchiert und beurteilt. Sinn und Zweck der fachtechnischen Stellungnahme ist es, den französischen Behörden die für deren Entscheidung maßgeblichen Sachdaten über die natürlichen Voraussetzungen und die Auswirkungen auf die auf deutschem Staatsgebiet liegenden und von dem Vorhaben betroffenen Flächen zur Verfügung zu stellen. Diese sind den dortigen Entscheidungsträgern nicht bekannt, weil sie keine Zuständigkeit zur Erhebung dieser Daten im Nachbarstaat haben. Die Sachdaten können dann entsprechend in das Entscheidungsverfahren einfließen. Für die saarländischen Behörden gilt dies entsprechend . Die Genehmigungsentscheidung sowie die ihr zugrunde liegende rechtliche Würdigung obliegen den französischen Behörden. Inwieweit ist aus Sicht der Landesregierung hier, insbesondere in Hinblick auf den Natur- und Artenschutz , europäisches Recht maßgeblich? Inwieweit wäre dies berücksichtigungsfähig? Zu Frage 7: Wie schon vorstehend angesprochen, ist für die Belange des Natur- und Artenschutzes europäisches Recht, in erster Linie die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie maßgeblich . Ihre Regelungen sind nicht nur zu berücksichtigen; sie sind von allen europäischen Staaten zu beachten. Besteht seitens der Landesregierung oder einzelner Kommunen die Absicht, gegebenenfalls den Gerichtsweg zu beschreiten? Wenn nein, warum nicht? Warum wurde diese Fragestellung seitens der Landesregierung in der gegenständlichen Anfrage (dort Frage 5) übergangen? Zu Frage 8: Beim bisherigen Vorgehen der befassten französischen Behörden kann weder zum gegebenen noch konnte zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt werden, dass gegen entsprechendes Recht verstoßen worden wäre. Eine Genehmigungsentscheidung der französischen Behörden ist bisher noch nicht getroffen worden. Von daher wird derzeit keine Notwendigkeit gesehen, einen wie auch immer gearteten Rechtsweg vor einem Gericht zu beschreiten. Die Gemeinde Rehlingen-Siersburg lässt nach unserem Kenntnisstand derzeit prüfen, ob ihr ein Klageweg offen steht. Ob eine entsprechende Absicht bei weiteren Kommunen beidseits der Grenze besteht, ist nicht bekannt. Drucksache 15/878 (15/816) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Im Hinblick auf die Vorreiterrolle, die Deutschland bei der Energiewende für sich beansprucht , ist der Beitrag Frankreichs zur Nutzung erneuerbarer Windkraft energiepolitisch grundsätzlich zu begrüßen. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass vor allem das Saarland, aber auch andere Staaten, die Stilllegung des Atomkraftwerks von Cattenom fordern. Allein vor diesem Hintergrund wäre es für unsere Nachbarn wahrscheinlich wenig verständlich, wenn wir ohne weitere Veranlassung gerichtlich gegen die Planung des Windparks Launstroff-Waldwisse vorgehen. Bestünden seitens des Bundes Möglichkeiten, den Gerichtsweg zu beschreiten? Welche Gespräche hat die Landesregierung bejahendenfalls bislang in diesem Zusammenhang und mit welchem Ergebnis auf Bundesebene geführt? Zu Frage 9: Diesbezüglich sind bisher keine Gespräche geführt worden, und es ist auch nicht beabsichtigt , solche zu führen. Die Begründung ist in der Beantwortung von Frage 8 bereits dargelegt