LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/937 (15/826) 12.06.2014 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Birgit Huonker (DIE LINKE.) betr.: Auswirkungen der Reform „Polizei 2020“ Vorbemerkung der Fragestellerin: „In der vergangenen und in der jetzigen Legislaturperiode stand für die saarländische Polizei die Reform „Polizei 2020“ im Mittelpunkt. Ziel war der Erhalt der Polizeipräsenz in der Fläche, eine verlässliche und nachhaltige Personalentwicklung und der bedarfsorientierte Personaleinsatz in den einzelnen Dienststellen.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung steht zu den mit der Polizeireform „2020“ verfolgten Zielen. Sie ist davon überzeugt, dass mit dem vor über zwei Jahren eingeleiteten Prozess zur Fortentwicklung der Polizeiorganisation ein zielführender Weg gefunden wurde, der es ermöglicht, einerseits die Einsparverpflichtungen des Landes zur Einhaltung der verfassungsrechtlich verankerten sog. Schuldenbremse, die demografische Entwicklung, die ungünstige Personalaltersstruktur in der Polizei und andererseits die Notwendigkeit zur Gewährleistung der inneren Sicherheit mit dem Erhalt der polizeilichen Präsenz in der Fläche in Einklang zu bringen. Die grundlegende Reform der Aufbau- und Ablauforganisation, wie sie von der Arbeitsgruppe „Polizei 2020“, in der ausschließlich Experten der saarländischen Polizei vertreten waren, entwickelt und vorgeschlagen wurde, diente vor allem dem Zweck, auch zukünftig eine professionelle, bürgerorientierte und effiziente Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch zufriedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der saarländischen Vollzugspolizei zu gewährleisten. Die Reform war insoweit nicht allein dem Umstand von Einsparungsnotwendigkeiten geschuldet, sondern generell dem Ergebnis einer Neubewertung der äußerst komplexen Rahmenbedingungen, unter denen die Polizei heute und in naher Zukunft arbeiten muss. Im Verlauf des Prozesses ist eine Evaluierung der neuen und komplexen Polizeiorganisation dann vorgesehen, wenn alle Organisationsabläufe einen stabilen und aussagekräftigen Wirkungsgrad erreicht haben. Ausgegeben: 12.06.2014 (17.03.2014) Drucksache 15/937 (15/826) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Wie hoch ist die Anzahl der Überstunden der saarländischen Polizeibeamtinnen und Beamten seit 2009? Bitte auflisten nach den Abteilungen in der Direktion LPP2 bzw. in vergleichbare Organisationseinheiten in den anderen Fachdirektionen und Inspektionen. Wie hoch ist die jeweilige Pro-Kopf-Belastung in Stunden in den vorgenannten Organisationseinheiten ? Zu den Fragen 1 und 2: Grundsätzlich ist dem Polizeiberuf das Leisten von Mehrdienst immanent, wobei Umfang und Intensität maßgeblich bestimmt werden durch die jeweilige Verwendungsund Aufgabensituation der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten. Mehrdienststunden können letztlich ein Gradmesser für die Quantität der Aufgabenerfüllung sein. Durch strukturelle Maßnahmen kann die Entwicklung von Mehrdienststunden zwar in überschaubarem Umfang gebremst und der Abbau beeinflusst, aber die Entstehung nicht durchgängig vermieden werden. So ist die Mehrdienststundensituation in der Vollzugspolizei des Saarlandes seit dem Jahr 2001 mit zunehmender Tendenz u.a. verursacht worden durch die aus Anlass der Entwicklung des internationalen Terrorismus notwendig gewordene Verstärkung von Schutz- und Ermittlungsmaßnahmen, die nach wie vor aufrecht zu erhalten sind, durch Einsatzmaßnahmen aus Anlass von demonstrativen Aktionen sowie von sportlichen Veranstaltungen wie Fußballspielen, durch die Notwendigkeit zur Einrichtung von zahlreichen Ermittlungsgruppen oder Sonderkommissionen in der Kriminalitätsbekämpfung und nicht zuletzt auch durch Unterstützungsleistungen für andere Bundesländer im Rahmen föderativer Verpflichtungen , insbesondere mit personalintensiven Einsätzen der Bereitschaftspolizei. Die Anfrage zur Höhe der Anzahl der Überstunden sowie der Pro-Kopf-Belastung bezieht sich auf Dienststellen in der gegenwärtigen Polizeiorganisation des Landespolizeipräsidiums , das erst am 1. März 2012 seinen Dienstbetrieb aufgenommen hat. Dabei wurden neue Strukturen geschaffen, die mit der früheren Polizeiorganisation grundsätzlich nicht mehr zu vergleichen sind. Die im Detail gewünschte dienststellenbezogene Auflistung der Mehrarbeitsstunden sowie die Pro-Kopf-Belastung ist daher lediglich für die Jahre 2012 und 2013 möglich und ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Tabelle 1 . Danach waren in der Polizei am Ende des Jahres 2012 insgesamt 232.076 Stunden und Ende 2013 insgesamt 242.913 Stunden zu verzeichnen. Der Anstieg ist nicht zuletzt zurückzuführen auf die Notwendigkeit der temporären Einrichtung von zahlreichen Ermittlungsgruppen sowie die Durchführung von Sondereinsätzen zur Bekämpfung der Wohnungseinbruchs- und Eigentumskriminalität sowie dem Novum, dass Mitte des Jahres 2013 zeitgleich fünf Mordkommissionen eingerichtet werden mussten. Daneben waren erneut verstärkt Unterstützungseinsätze der saarländischen Bereitschaftspolizei in anderen Ländern notwendig. Soweit die Anfrage sich auf die Jahre ab 2009 bezieht wird auf folgende Gesamtmehrdienststundenentwicklung in der früheren Polizeiorganisation mit Landespolizeidirektion und Landeskriminalamt hingewiesen: 1 Tabellarische Auflistung Mehrarbeitsstunden – Quelle: Landespolizeipräsidium, Direktion LPP 3 Personal/Recht, vom 17.04.2014 Drucksache 15/937 (15/826) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Jahr 2009 215.456 Stunden Jahr 2010 209.374 Stunden Jahr 2011 224.327 Stunden. Bereits in der früheren Polizeiorganisation ist im Saarland die Entwicklung der Anzahl der Mehrarbeitsstunden ambivalent verlaufen. In Abhängigkeit zur Verdichtung bestimmter Einsatzanlässe gab es Anstiege, so beispielsweise im Jahr 2001 nach den Terroranschlägen von New York und den auch in Deutschland mit hohem Ressourceneinsatz bundesweit intensivierten Sicherheitsmaßnahmen von ursprünglich rund 150.000 Stunden auf rund 190.000 Stunden. Obwohl zwischenzeitlich Mehrarbeitsstunden durch Freizeitausgleich oder finanzielle Vergütung abgebaut werden konnten, gab es in den Folgejahren durch weitere personalintensive Einsatzanlässe wie beispielsweise die Fußballweltmeisterschaft in Deutschland, den Katholikentag im Saarland , die Einsatzunterstützung für andere Länder wie Niedersachsen oder Mecklenburg -Vorpommern zum Schutz von Castortransporten oder dem G 8-Gipfel sowie durch die Einrichtung der Ermittlungsgruppe „Zeit“ im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen erneut Anstiege. Im Juni 2008 wurde so in der vorherigen Polizeiorganisation ein Höchstwert von rund 236.000 Mehrdienststunden registriert, der noch über dem Niveau von 2012 in der neuen Polizeiorganisation lag. Welche Tendenzen sind aufgrund der Regionalisierung der Kriminaldienste hinsichtlich der Überstunden -Entwicklung erkennbar? Zu Frage 3: Im Verlauf des im März 2012 eingeleiteten Prozesses zur Fortentwicklung der Organisation wurde mit Wirkung vom 28. Oktober 2013 auf der Grundlage der Vorschläge der AG „Polizei 2020“ und im Ergebnis eines Projekts des Landespolizeipräsidiums die dezentrale Kriminalitätsbekämpfung weiterentwickelt. Nach dem es mit dem Kriminaldienst Saarbrücken für Teile der Landeshauptstadt bereits zuvor schon realisiert war, wurden landesweit weitere 16 Kriminaldienste systematisiert zu den nunmehr 9 regionalisierten Kriminaldiensten an geeigneten Polizeiinspektionsstandorten 2 zusammengeführt . Wegen der kurzen Zeitspanne seit Umsetzung dieser Organisationsmaßnahme sind noch keine belastbaren Aussagen über die tendenzielle Entwicklung der Mehrdienststunden möglich. Allerdings lässt die Regionalisierung der Kriminaldienste einen Zugewinn an qualitativ hochwertiger Kriminalitätssachbearbeitung in der Fläche erwarten und bedeutet insoweit eine Aufwertung der Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich. Darüber hinaus erwarten wir durch die Zentralisierung weitere personelle Synergie-Effekte. Weitere Ziele, die im Rahmen der vorgelagerten Projektarbeit erreicht wurden, waren unter anderem die Gewährleistung einer homogenen Aufgabenwahrnehmung mit notwendiger Spezialisierung, einer ausreichenden Leistungsfähigkeit, organisatorischen Stabilität und Flexibilität, eines landesweit einheitlichen vertretbaren mitarbeiterverträglichen Arbeitsaufkommens und von Bürgernähe und Bürgerzufriedenheit durch dezentrale Bearbeitung der mittleren Kriminalität. 2 PI Saarbrücken-St. Johann, PI Völklingen, PI Saarlouis, PI Lebach, PI Merzig, PI St. Wendel, PI Neunkirchen, PI Homburg, PI Sulzbach Drucksache 15/937 (15/826) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Wie hoch ist der Krankenstand? Bitte auflisten nach Organisationseinheiten. Zu Frage 4: Die Krankenzeiten der Organisationseinheiten des Landespolizeipräsidiums für die Jahre 2012 und 2013 sind der als Anlage 2 beigefügten Tabelle zu entnehmen. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass bedingt durch die Neuorganisation und die dadurch entstandenen Zusammenlegungen für das Jahr 2012 in einigen Bereichen keine Erhebung erfolgt ist, so dass die entsprechenden Daten aus diesen Bereichen in der Tabelle für 2012 nicht aufgeführt werden können. Sieht die Landesregierung einen Zusammenhang zwischen den Überstunden und dem Krankenstand ? Zu Frage 5: Nach Erkenntnissen des polizeiärztlichen Dienstes ist es zu einem signifikanten Anstieg von Langzeiterkrankungen in den letzten beiden Jahren nicht gekommen. Ein Zusammenhang zwischen Überstunden und Krankenstand wird nicht gesehen. Während des üblichen täglichen Dienstes kommt es oft zu Situationen, die eine Anordnung von Mehrarbeit erforderlich machen. Gibt es eine Begrenzung von angeordneten täglichen bzw. monatlichen Mehrarbeitsstunden? Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht? Gibt es eine Begrenzung von Einsätzen bzw. Überstunden an Wochenenden? Wenn ja, wie viele Wochenenden im Monat müssen frei von Einsätzen sein? Zu den Fragen 6 und 7: Die Anordnung von Mehrarbeit ist gemäß § 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Weitergehende unmittelbar die Anordnung von Mehrarbeit in quantitativer Hinsicht begrenzende Regelungen gibt es nicht. Diese wären mit der polizeilichen Aufgabenerfüllung, vor allem bei nicht vorhersehbaren Einsatzanlässen, grundsätzlich kaum in Einklang zu bringen und strukturell auch nur bedingt umsetzbar. So wäre es beispielsweise mit unvertretbar hohem strukturellem Aufwand sowie taktischen und für ein eventuelles Ermittlungsverfahren mit rechtlichen Risiken verbunden, während der Aufnahme eines komplexen Tatortes oder Verkehrsunfallgeschehens Einsatzkräfte generell und ausschließlich wegen des Erreichens von individuellen Tages -, Wochen oder Monatsbegrenzungen austauschen zu müssen. Drucksache 15/937 (15/826) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Davon unberührt bleiben allerdings situative Entscheidungen von Vorgesetzten zur Begrenzung der Mehrarbeit im Einzelfall im Rahmen der Fürsorgepflicht, wenn erkennbar ist, dass eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter die Grenzen physischer und psychischer Belastungen erreicht und ein weiterer Einsatz nicht mehr zumutbar erscheint. Darauf zu achten, gehört zu den wichtigen Führungsaufgaben. Ungeachtet dessen sieht unter Berücksichtigung einschlägiger arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen eine vorläufige Rahmendienstzeitregelung für das Landespolizeipräsidium vor, dass die Anzahl vorgeplanter Wochenenddienststunden innerhalb eines Fünf-Wochen-Zeitraums 70 Stunden nicht überschreiten darf. Dabei ist im Planungszeitraum mindestens ein dienstfreies Wochenende ohne Wochenenddienststunden zu gewähren. Diese Regelung bezieht sich allerdings auf vorausplanbare Dienste und beschränkt nicht die kurzfristige Anordnung von Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen vor allem bei unvorhersehbaren Anlässen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 hingewiesen. Gibt es Fälle und wenn ja wie viele, bei denen es bei Übermüdung nach Dienstschluss oder während des Dienstes zu Unfällen kam? Wenn ja, wie wurden diese im Rahmen des Dienstunfallschutzes geregelt? Zu Frage 8: Alle Dienstunfallmeldungen gehen dem polizeiärztlichen Dienst zu und werden durch den Polizeiarzt bezüglich Unfallablauf, Unfallmechanismus und eventueller medizinischer Ursachen sowie auch diesbezüglich resultierender Verletzungsfolgen geprüft. Übermüdung als Ursache eines Dienstunfalls ist bisher weder akklamiert noch durch genannte Prüfungen substantiiert worden. Wie viele bewertete Funktionsstellen gibt es in den Fachdirektionen und Inspektionen? Zu Frage 9: Die Begriffe „bewertete Funktionsstellen“ und „bewertete Dienstposten“ werden synonym gebraucht. Daher wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Drucksache 15/937 (15/826) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Gibt es bewertete Funktionsstellen, die mit niedrigeren Diensträngen besetzt sind? Wenn ja, wie viele? Wie lange besteht diese Situation und in welchen Diensteinheiten? Sind in solchen Fällen Ausgleichszahlungen vorgesehen? Wenn ja, ab wann? Wenn nein, warum nicht? Sind im Saarland bei dieser Thematik Klagen vor Gericht anhängig? Wenn ja, wie viele? Zu Frage 10: In der saarländischen Vollzugspolizei gibt es derzeit 259 bewertete Funktionsstellen, die mit niedrigeren Diensträngen besetzt sind. Diese Situation geht grundsätzlich mit der im Polizeibereich praktizierten Topfwirtschaft einher. Das heißt, es gibt keine feste Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle. Vielmehr besteht ein Überhang von bewerteten Dienstposten und Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, um so Perspektiven zur Beförderung von Beamten zu schaffen. Dies ist gängige Praxis bei der Polizei des Saarlandes und zieht sich durch die gesamte Organisation. Ausgleichszahlungen für die Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens sind gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz nur im Fall einer vorübergehend vertretungsweisen Wahrnehmung dieses Dienstpostens (ab einer Dauer von 18 Monaten ) und bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für dieses Amt möglich. Zu diesem Thema waren in der jüngeren Vergangenheit im Polizeibereich des Saarlandes zwei Klagen anhängig, wobei eine Klage bis zum Bundesverwaltungsgericht gelangte. Hierbei wurde die oben dargestellte Verwaltungspraxis in allen Instanzen bestätigt. Sind Maßnahmen der Landesregierung von zeitnaher Beförderung von Dienstposteninhabern in der jeweiligen Besoldungsstufe vorgesehen? Zu Frage 11: Bei der Polizei des Saarlandes erfolgt die Auswahl der Beförderungskandidaten nach dem in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verankerten Leistungsgrundsatz. Demzufolge müssen sich auch Kandidaten, denen durch die Übertragung eines höherwertigen funktionellen Amtes (Dienstposten) die Möglichkeit zur Beförderung in das entsprechende statusrechtliche Amt (Besoldungsgruppe) eröffnet wird, der für das jeweilige Beförderungsamt vorliegenden Konkurrenzsituation stellen. Dies bedeutet, dass die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Beförderung eröffnet, der Zeitpunkt der Beförderung jedoch im Sinne des grundgesetzlich vorgegeben Leistungsgrundsatzes von der Konkurrentenlage innerhalb einer Besoldungsgruppe abhängig ist. Werden die Stellenplanobergrenzen bei der Polizei in diesem Zusammenhang derzeit voll ausgeschöpft ? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 12: Die Stellenobergrenzen können sowohl aus haushaltsrechtlicher Sicht, als auch aufgrund des zugeteilten Beförderungsbudgets nicht voll ausgenutzt werden. Drucksache 15/937 (15/826) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Wie hoch ist die Anzahl der bewerteten Dienstposten in der saarländischen Polizei im gehobenen und höheren Dienst und wie verteilen sie sich auf die jeweiligen Besoldungsgruppen? Wie verteilen sich diese bewerteten Dienstposten auf den Präsidialstab , auf die einzelnen Fachdirektionen und auf die Polizeiinspektionen? Zu Frage 13: Im gehobenen Dienst der saarländischen Vollzugspolizei sind 442 Dienstposten bewertet , im höheren Dienst 28. Von der Dienstpostenbewertung werden nur Dienstposten der Wertigkeit ab A 12 BBesO aufwärts erfasst. Insgesamt sind dies 470 Dienstposten . Alle übrigen Dienstposten sind unbewertet. Die Wertigkeit der Dienstposten des Landespolizeipräsidenten und des Landespolizeivizepräsidenten ergibt sich aus dem Saarländischen Besoldungsgesetz (B 4 und B 2). Die Verteilung der Dienstposten auf die einzelnen Direktionen und die Fläche sowie deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen sind der unten stehenden Tabelle zu entnehmen. OE DP hD Verteilung DP gD Verteilung Behördenleitung 2 B 4; B 2 Präsidialstab 1 A 15 15 4xA13; 11x A12 Direktion 1 5 1xA16, 3xA15, 1xA14 77 20xA13; 57xA12 Direktion 2 6 1xA16; 5xA15 121 29xA13; 92xA12 Direktion 3 5 1xA16; 3xA15; 1xA14 13 2xA13; 11xA12 Direktion 4 3 A16; A15; A14 42 10xA13; Fläche (PIen) 6 1xA15; 5xA14 174 23xA13;151xA12 Summe 28 442 Wie ist die Dienstpostenbewertung für die Tätigkeiten ohne Funktionsstellen und wie lange dauert es durchschnittlich bis die Beamten dieses Amt nach Abschluss der Fachhochschulausbildung erreichen ? Wie ist die Dienstpostenbewertung für Beamte, die keine Fachhochschulausbildung absolviert haben und wie lange dauert es durchschnittlich bis dieses Amt erreicht wird? Zu Frage 14: Die Dienstpostenbewertung erfasst wie oben bereits erwähnt nur Dienstposten mit einer Wertigkeit ab Besoldungsgruppe A 12 BBesO aufwärts. Für die Bewertung eines Dienstpostens ist es ohne Bedeutung, ob der aktuelle Dienstposteninhaber bzw. –inhaberin eine Fachhochschulausbildung absolviert hat. Die Bewertung erfolgt personenunabhängig anhand objektiver Kriterien und bezieht sich auf die Anforderungen, die ein Dienstposten laut Aufgabenbeschreibung mit sich bringt. Zur Bewertung dienen kategorisierte Bewertungsmerkmale (der Grad der Verantwortung , der Grad der Führungsverantwortung, der Grad der Selbständigkeit, der Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen, der Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung sowie der Grad der Fachkenntnisse/Erfahrung). Drucksache 15/937 (15/826) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Wie ist die Bewertung für die Stelle des Polizeipräsidenten und dessen Stellvertreter und wie hoch ist die Bewertung von vergleichbaren Dienstposten in anderen Bundesländern bei vergleichbarer Mitarbeiteranzahl? Zu Frage 15: Die Zuordnung der Besoldungsgruppen zu den Ämtern des Landespolizeipräsidenten und des Landespolizeivizepräsidenten ergibt sich aus der Anlage Besoldungsordnung B zum Saarländischen Besoldungsgesetz. Demzufolge wird der Landespolizeipräsident nach B 4 BBesO und der Landespolizeivizepräsident nach B 2 BBesO besoldet. Dabei ist die Anzahl der Mitarbeiter ohne Belang. Ein Vergleich mit den Dienstposten des Polizeipräsidenten und Polizeivizepräsidenten anderer Bundesländer ist alleine auf Basis der Mitarbeiterzahl ohne Betrachtung der Organisationsstrukturen schwierig. Dennoch wurde eine Länderumfrage zu dieser Fragestellung durchgeführt. 14 Bundesländer haben geantwortet. In allen Bundesländern ist die Besoldung der Leitenden Beamten in den Besoldungsgesetzen der Länder geregelt. In den Ländern Baden-Württemberg und Niedersachsen ist das Landespolizeipräsidium eine Abteilung des Innenministeriums. Landesweit zuständige Polizeipräsidien gibt es den Umfrageergebnissen zufolge lediglich in Berlin, Sachsen und Brandenburg. Berlin scheidet aufgrund eines Personalkörpers von 21.155 Mitarbeitern ebenso wie Sachsen mit einem Personalkörper von rund 13.000 Mitarbeitern für einen Vergleich aus. Das PP Brandenburg hat mit 7.300 Mitarbeitern etwa doppelt so viele Mitarbeiter wie die saarländische Polizei. In Brandenburg wird der Polizeipräsident nach B 5 besoldet. Er hat keinen ständigen Vertreter, sondern wird bei Abwesenheit vom Leiter des Behördenstabs der Polizei (Besoldung nach B 3) vertreten. In verschiedenen Bundesländern gibt es regionale Präsidien mit Mitarbeiterzahlen zwischen 2.000 und 4.280 MA. In Bayern gibt es außerhalb der Ballungsräume München und Mittelfranken mehrere Polizeipräsidien (zwischen 2.500 und 3.000 Mitarbeitern). Die jeweiligen Polizeipräsidenten sind nach B 4 und die Polizeivizepräsidenten nach B 2 besoldet. In Niedersachsen gibt es sechs regional zuständige Polizeidirektionen, die von jeweils einem Polizeipräsidenten und dessen Vertreter (Polizeivizepräsident) geleitet werden. Die Anzahl der Mitarbeiter beträgt zwischen 3.150 und 4.280. Die Präsidenten der Polizeidirektion werden nach B 4 (Präsident der PD Hannover nach B 5) besoldet, die Vizepräsidenten jeweils nach B 2. Die Polizeipräsidien Neubrandenburg und Rostock des Landes Mecklenburg- Vorpommern haben 2.000 bzw. 2.300 Mitarbeiter. Der Polizeipräsident wird jeweils nach B 3 besoldet, das Amt des Polizeivizepräsidenten gibt es hier nicht. Die Abwesenheitsvertretung wird durch den jeweiligen Leiter des Führungsstabs (A 16) wahrgenommen . Der Präsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord (3.135 Mitarbeiter) wird ebenfalls nach B 3 besoldet; auch hier gibt es keinen ständigen Vertreter. Drucksache 15/937 (15/826) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 9 - In Rheinland-Pfalz gibt es fünf regionale Polizeipräsidien (Mitarbeiteranzahl nicht bekannt ). Die Besoldung erfolgt laut Besoldungsordnung nach A 16 oder B 3, faktisch werden alle fünf Polizeipräsidenten nach B 3 besoldet. Die Vertreterfunktion wird regelmäßig durch den Leiter der Abteilung Polizeieinsatz wahrgenommen. In Sachsen sind Polizeidirektionen mit Stärken zwischen 1.200 und 3.000 Mitarbeitern unmittelbar der Abteilung 3 („Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium “) des Sächsischen Staatsministeriums des Innern unterstellt. Leiter von Polizeidirektionen mit mehr als 1.500 Bediensteten werden mit Besoldungsgruppe B 4 bewertet , deren Stellvertreter, als Leiter des Führungsstabes der jeweiligen Direktion mit Besoldungsgruppe A 16. Wie lange müssen Bürger durchschnittlich auf Polizeikräfte warten, wenn die Anzeigen nicht zeitlich dringend sind, beispielsweise bei Ruhestörung oder Verkehrsunfall mit Sachschaden? Wie lange ist die durchschnittliche Wartezeit bei Einsätzen durch die Kriminalpolizei im Rahmen der Tatortaufnahme außerhalb der regulären Dienstzeit wie nachts oder am Wochenende? Wie hoch waren die durchschnittlichen Wartezeiten zwischen Anruf und Eintreffen der Polizeikräfte vor der Polizeireform, als die Anrufe der Bürgerinnen und Bürger direkt bei den Polizeiinspektionen eingingen? Wie sind diese Wartezeiten jetzt – nach Einrichtung einer zentralen Führungs- und Lagezentrale (FLZ)? Zu Fragen 16 und 17: Ungeachtet der Dringlichkeit des polizeilich relevanten Anlasses übernehmen die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Landespolizeipräsidiums grundsätzlich nach Alarmierung unverzüglich, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung, ihre Einsatzaufgaben und begeben sich zum Ereignisort. Im Einzelfall kann es im Ergebnis einer Lagebeurteilung zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein, den Ereignisort unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten gemäß §§ 35 und 38 Straßenverkehrsordnung aufzusuchen, unter anderem, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten. Solche Einsätze haben insoweit auch höchste Priorität. Wartezeiten, also den Zeitraum zwischen Eingang des Notrufs und dem Eintreffen der Polizeikräfte am Ereignisort betreffend, sind grundsätzlich dann unvermeidbar, wenn beispielsweise durch einen prioritär höher eingestuften Einsatzanlass oder mehrerer solcher Einsatzanlässe Personal temporär gebunden ist und nach Abwägung der Umstände eine zeitliche Verzögerung bis zur Entsendung einsatzungebundener Kräfte vertretbar erscheint, so dass nicht zwingend notwendig eine andere Dienststelle um Unterstützung gebeten werden muss. Im Gegensatz zum Brandschutzwesen, wo eine Eintreffzeit (Zeitpunkt Alarmierung bis zum Eintreffen am Ereignisort) und zum Rettungswesen, wo eine Hilfsfrist (Zeitraum zwischen Eingang Notruf und Eintreffen am Ereignisort) festgelegt ist, sind Einsatzanlässe für die Polizei unter anderem im Hinblick auf Art, Umfang, Intensität, Auswirkungen und vor allem die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen zu unterschiedlich und deshalb kaum standardisierbar. Drucksache 15/937 (15/826) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 10 - Insoweit gibt es im Polizeibereich keine konkreten gesetzlichen oder innerdienstlichen Vorgaben zu Warte- oder Reaktionszeiten und zu Interventions- oder Bearbeitungszeiten . Daher erfolgt in der FLZ des Landespolizeipräsidiums, die am 13. Oktober 2010, also bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Polizeiorganisation, in den vollständigen Wirkbetrieb übernommen wurde, auch keine spezifische Dokumentation von entsprechenden Daten, die einzeln automatisiert für statistische Erhebungen kurzfristig abrufbar wären. Die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Notrufen oder sonstigen per Telefon eingehenden Mitteilungen gespeicherten einsatzrelevanten Daten müssten im Hinblick auf Informationen, aus denen sich die Wartezeit ergeben könnte, durch manuelle Prüfung jedes Einzelfalls ausgewertet werden. Im Jahr 2013 gingen allein bei der FLZ 339.388 Anrufe ein, davon 245.085 Notrufe. Aus den Anrufen insgesamt ergaben sich 148.521 polizeiliche Einsätze. Noch nicht berücksichtigt sind dabei die Einsätze, die unmittelbar von den Polizeiinspektionen selbst aufgrund von Ersuchen der Bürgerinnen und Bürger veranlasst wurden. Um belastbare Angaben über Wartezeiten zu erhalten, müssten sämtliche Einsätze retrograd durch das Landespolizeipräsidium ausgewertet werden. Der dazu erforderliche Verwaltungsaufwand wäre unvertretbar hoch und ist insoweit nicht zu leisten. Allerdings hat sich nach Einschätzung des Landespolizeipräsidiums die Nutzung des mit Aufnahme des Wirkbetriebs der FLZ im Jahr 2010 eingeführten GPS-gestützten Flottenmanagements bisher positiv auf Warte-, Reaktions- bzw. Interventionszeiten ausgewirkt. Vergleichbares gilt grundsätzlich auch für die Wartezeiten bis zum Einsatz kriminalpolizeilicher Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, da im Sachzusammenhang entsprechende Daten oder Auswertungen bei den Fachdienststellen ebenfalls nicht vorliegen . In den Fällen, in denen im Anschluss an die ersten Maßnahmen in der Regel der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Wach- und Streifendienstes Folgemaßnahmen , wie beispielsweise eine Tatortaufnahme, erforderlich ist, erfolgt anlassbezogen außerhalb der Regeldienstzeit umgehend grundsätzlich eine Alarmierung der Rufbereitschaft des zuständigen Kriminaldienstes bei der lokalen Polizeiinspektion oder des rund um die Uhr besetzten Dezernats LPP 212 - Kriminaldauerdienst. Die durchschnittliche Wartezeit bei kriminalpolizeilichen Einsätzen ist von mehreren Faktoren abhängig, unter anderem von der Entfernung zwischen dem Wohnort der Beamtin oder des Beamten oder der Dienststelle und dem Tatort sowie der vorliegenden Auslastung der Entsendedienststelle und des jeweiligen Personals. Nach Einschätzung des Landespolizeipräsidiums kann die Zeitspanne bis zum Eintreffen der kriminalpolizeilichen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter am Einsatzort und der Übernahme des Tatorts insoweit zwischen 30 Minuten und ca. zwei Stunden variieren. Bis zur Übernahme des Tatorts ist der Sicherungsangriff allerdings grundsätzlich durch die Beamtinnen und Beamten des Wach- und Streifendienstes zu gewährleisten.