LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/948 (15/910) 18.06.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Ralf Georgi (DIE LINKE.) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Fortbildungsmaßnahmen und Schulungen im Bereich „Persönliches Budget“ [Drucksache 15/797 (15/712)] Vorbemerkung des Fragestellers: Die Antwort der Landesregierung auf die Anfrage 15/712 hat zu weiteren Fragen geführt. Vorbemerkung Landesregierung: Die bei weitem größte Anzahl an Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets im Bereich der Verwaltungszuständigkeit des Saarlandes wird vom Landesamt für Soziales bearbeitet. Dieses ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für den Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII zuständig. Von den im Jahr 2013 insgesamt 378 gestellten Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets entfallen 370 Anträge auf das Landesamt für Soziales; dies entspricht rund 98 Prozent aller gestellten Anträge. Da die Anfrage erkennbar auf Leistungen der Eingliederungshilfe abstellt und die äußerst geringe Anzahl von Anträgen auf ein Persönliches Budget bei den übrigen Sozialleistungs- und Sozialversicherungsträgern im Saarland keine ausreichende Datenbasis für Vergleiche bietet, bezieht sich die Beantwortung der Anfrage mit Ausnahme der Antwort zu Frage 2 und 8 ausschließlich auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII. In der Antwort der Landesregierung zur Anfrage 15/712 (15/797) wird dargelegt, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe (Landesamt für Soziales ) eine Erfassung der Zahlen zur Beantragung eines persönlichen Budgets erst seit dem Jahr 2013 erfasst. Welche Erklärung hat die Landesregierung dafür? Zu Frage 1: Es besteht keine Rechtspflicht zur Erfassung der Zahl von Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets. Ausgegeben: 18.06.2014 (12.05.2014) Drucksache 15/948 (15/910) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Anträge auf Leistungen zur Teilhabe wurden beim Landesamt für Soziales zwar auch vor dem Jahr 2013 erfasst, es gab bis dahin jedoch keine Trennung nach Leistungsformen (Sachleistung oder Persönliches Budget). Mit der Reorganisation des Landesamtes für Soziales und dessen organisatorischer Umstrukturierung Ende 2012 erfolgte die Gründung eines Teams „Persönliches Budget“, das spezialisiert ausschließlich die Leistungen des Persönlichen Budgets bearbeitet. Erst ab diesem Zeitpunkt werden die Antragszahlen nach Leistungsformen getrennt erfasst. In der Antwort der Landesregierung zur Anfrage 15/712 (15/797) wird dargelegt, dass der Landesregierung keine Angaben zur Gesamtzahl der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die landesweit mit der Aufgaben-wahrnehmung für Leistungen zur Teilhabe in Form des Persönlichen Budgets befasst sind, nicht vorlägen. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass sie dennoch beurteilen kann, ob eine flächendeckende Beratung gewährleistet werden kann? Wie begründet sie diese Auffassung? Zu Frage 2: Der Begriff „flächendeckend“ bedeutet, dass ein bestimmtes Gebiet vollständig erfasst wird. Im Saarland erfolgen Beratungen über Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken als örtliche Träger der Sozialhilfe im jeweiligen Gebiet der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken. Darüber hinaus erfolgen Beratungen über die genannten Leistungen durch das Landesamt für Soziales, welches als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für das gesamte Gebiet des Saarlandes zuständig ist. Ebenfalls erfolgen Beratungen in diesen Fragestellungen durch die für das gesamte Gebiet des Saarlandes zuständigen landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger. Es ist somit sichergestellt, dass diese Beratungen im Saarland flächendeckend erfolgen . Ein Zusammenhang zwischen einer bestimmten Anzahl an Mitarbeitern, die mit der Wahrnehmung dieser Beratungen befasst sind, und einer flächendeckenden Beratung wird nicht gesehen. Drucksache 15/948 (15/910) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Gab es seit Einführung des persönlichen Budgets Änderungen in der Höhe der Stundensätze bei den Sachleistungen und beim Persönlichen Budget? Sind für die Zukunft Änderungen beabsichtigt ? Zu Frage 3: Die Vergütungen von ambulanten Hilfen in Form von Sachleistungen respektive deren Anpassungen werden jeweils durch die Vertragspartner in der Vergütungskommission vereinbart. Eine einseitige Festlegung oder Änderung der Vergütung von Sachleistungen durch die Landesregierung ist nicht möglich. Seit der Einführung des Persönlichen Budgets wurden mehrere lineare Anpassungen der Vergütungen von Sachleistungen vereinbart. Die Vergütungen von Dienstleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets erfolgte bis Ende des Jahres 2013 in der Regel in Anlehnung an die pauschalen Vergütungen der „korrespondierenden“ Sachleistungen. In Anlehnung impliziert auch erfolgte Erhöhungen bei den „korrespondierenden“ Sachleistungen. Seit Jahresbeginn 2014 werden Dienstleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets nicht mehr in Anlehnung an die Pauschalen für Sachleistungen vergütet, sondern personenzentriert nach Maßgabe des bei dem jeweiligen Menschen mit Behinderungen konkret ermittelten zeitlichen sowie fachlichen Hilfebedarfs. Für im Jahr 2013 bereits bewilligte Leistungen verbleibt es für den Zeitraum der Bewilligung , längstens jedoch bis Ende des Jahres 2014, bei der vorherigen Vergütung (Übergangszeitraum). Derzeit sind in den genannten Bereichen keine weiteren Änderungen geplant. Ob sich zukünftig unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen eine Erforderlichkeit zu Änderungen ergibt, lässt sich nicht prognostizieren. Mit welchem monatlichen Betrag wird im Augenblick die Sachleistung im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe mit 3 Präsenzstunden pro Woche (Leistungstypen A2a und A6a) vergütet? Wie hoch werden die Persönlichen Budgets für Leistungen , die mit diesen Leistungstypen korrespondieren (3 Präsenzstunden pro Woche), bemessen ? Wie hoch sind die entsprechenden Vergütungen bei 6 Präsenzstunden pro Woche? Mit welchen Geldbeträgen sind jeweils die Stundenvergütungen für die unterschiedlichen Leistungen und Ausführungen der Leistungen (Sach- und Geldleistungen) anzusetzen? Zu Frage 4: Die von der Vergütungskommission beschlossene Vergütung der Sachleistung im Leistungstyp A2 „Ambulante Hilfen Selbstbestimmtes Leben und Wohnen für erwachsene Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung“ beträgt monatlich in der Stufe A (Hilfebedarf von durchschnittlich drei Stunden pro Person und Woche) 564 € und in der Stufe B (Hilfebedarf von durchschnittlich sechs Stunden pro Person und Woche) 1083 €. Drucksache 15/948 (15/910) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Die von der Vergütungskommission beschlossene Vergütung der Sachleistung im Leistungstyp A6 „Hilfen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für erwachsene seelisch behinderte Menschen“ beträgt monatlich in der Stufe A6a (Hilfebedarf von durchschnittlich drei Stunden pro Person und Woche) 564 € und in der Stufe A6b (Hilfebedarf von durchschnittlich sechs Stunden pro Person und Woche) 1083 €. Diese Vergütungen sind Monatspauschalen, Stundenvergütungen gibt es nicht. Die diesen Leistungstypen bis Ende des Jahres 2013 korrespondierenden Vergütungen im Rahmen Persönlicher Budgets lagen monatlich bei 3 Wochenstunden zwischen 510 und 555 € , bei 6 Wochenstunden zwischen 980 und 1.025 €. Sie werden unter den in der Antwort zu Frage 3 zum Übergangszeitraum genannten Voraussetzungen auch im Jahr 2014 weitergewährt. Mit der Abkehr von der Anlehnung an die pauschale Vergütung der Sachleistungen ab dem Jahresbeginn 2014 erfolgt zunächst eine Begutachtung durch den Medizinisch- Pädagogischen Fachdienst des Landesamtes für Soziales dahingehend, in welchem zeitlichen Umfang (in Stunden) Menschen mit Behinderung einer Hilfe bedürfen. Sodann wird festgestellt, welcher fachlichen Qualifikation des Leistungserbringers es bedarf , um diese Hilfe fachgerecht leisten zu können. Der erforderliche Hilfebedarf in Stunden sowie die erforderliche fachliche Qualifikation des Leistungserbringers stellen nunmehr die Komponenten dar, aus denen sich die Vergütung zusammensetzt. Die aktuelle Vergütung beträgt in Anlehnung an den Tarifvertrag der Länder je - Fachkraftstunde (Fachkraft mit Hochschulabschluss): 34,48 €, - Fachkraftstunde (gelernte Fachkraft): 31,48 € und je - Helferstunde (ungelernte Kraft): 21,37 €. Laut § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist eine gesetzliche Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten , der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Kann die Eingliederungshilfe die Funktion einer "anderen Hilfe" i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB erfüllen? Zu Frage 5: Nach § 1896 Absatz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Gemäß § 53 SGB XII wird Eingliederungshilfe Personen gewährt, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teil zu haben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Drucksache 15/948 (15/910) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung und die Voraussetzungen zur Gewährung von Eingliederungshilfe sind somit unterschiedlich. Eine Eingliederungshilfemaßnahme kann „eine andere Hilfe“ i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB sein. Ob sie ausreichend ist, um eine Betreuung zu vermeiden, ist im Einzelfall zu entscheiden. Geht die Landesregierung davon aus, dass die gesetzliche Betreuung für den Betroffenen eine stärkere Einschränkung der Grundrechte bedeutet , als dies bei der ambulanten Eingliederungshilfe der Fall ist? Ist nach Ansicht der Landesregierung deshalb eine Nachrangigkeit der gesetzlichen Betreuung gegenüber der ambulanten Eingliederungshilfe anzunehmen? Zu Frage 6: Ja. Kann einem Antragsteller, der aufgrund freier Willensbildung (und der Befähigung hierzu), eine gesetzliche Betreuung ablehnt, die Bewilligung der Eingliederungshilfe mit dem Verweis auf die gesetzliche Betreuung verweigert werden? Zu Frage 7: Nein. Wie lange dauerten die Bearbeitungszeiten für Neuanträge im Bereich des Persönlichen Budgets in den letzten Jahren im Durchschnitt? Wie lange dauerten die Bearbeitungszeiten für Weiterbewilligungsanträge ? Wie lange dauerten die Bearbeitungszeiten für Anträge auf Sachleistungen? Haben sich diese Bearbeitungszeiten verlängert? Falls ja, woran liegt das? Gibt es Unterschiede in den Bearbeitungszeiten zwischen den Anträgen auf Sachleistungen und den Anträgen auf ein Persönliches Budget? Falls ja, woran liegt das? Zu Frage 8: In die Beantwortung der Frage können nur solche Sozialleistungs- und Sozialversicherungsträger einbezogen werden, bei denen über mehrere Jahre hinweg die entsprechenden Anträge gestellt worden sind. Eine Vergleichbarkeit der Bearbeitungszeiten bei den einzelnen Trägern ist gleichwohl nicht gegeben, da sich der Kreis der Empfänger Persönlicher Budgets untereinander ganz erheblich unterscheidet (Landesamt für Soziales: Empfänger von Leistungen der Eingliederungshilfe; örtliche Träger der Sozialhilfe: Empfänger von Leistungen der Hilfe zur Pflege; Unfallkasse Saarland: Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben). Drucksache 15/948 (15/910) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Danach ergibt sich hinsichtlich der Bearbeitungszeiten folgendes Bild: Landkreis Saarlouis: Neuanträge PB: ca. 6 – 8 Wochen Weiterbewilligungen PB: ca. 4 Wochen Anträge Sachleistungen: ca. 6 Wochen Nach Darlegung des Landkreises Saarlouis haben sich weder die Bearbeitungszeiten verlängert, noch gibt es Unterschiede in den Bearbeitungszeiten zwischen Sachleistungen und PB. Landkreis St. Wendel: Neuanträge PB: 12 Wochen Weiterbewilligungen PB: 4 Wochen Anträge Sachleistungen: 8 Wochen Nach den Darlegungen des Landkreises St. Wendel resultiert die hohe durchschnittliche Bearbeitungszeit für Neuanträge auf ein Persönliches Budget hauptsächlich aus dem ersten Fall eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets im Landkreis St. Wendel, in das zum Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt fünf Träger involviert waren . Zu diesem Zeitpunkt lagen weder beim Landkreis St. Wendel noch bei den übrigen involvierten Trägern Erfahrungen mit Persönlichen Budgets vor, so dass vorab Einarbeitungszeiten in die komplexe Thematik des Persönlichen Budgets allgemein und des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets insbesondere notwendig waren, um die erforderlichen Stellungnahmen abgeben zu können. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeiten innerhalb des Zeitraumes 2008 bis 2013 kann nicht - weder bei den Sachleistungen, noch im Bereich der Persönlichen Budgets - festgestellt werden. Die Unterschiede in den Bearbeitungszeiten zwischen Anträgen auf ein Persönliches Budget und Anträgen auf Sachleistungen lassen sich dadurch erklären, dass bei der Bewilligung eines Persönlichen Budgets in jedem Fall - ob trägerübergreifend oder nicht - mit dem Budgetnehmer eine individuelle Zielvereinbarung erarbeitet und abgeschlossen werden muss, die Voraussetzung und Grundlage der Bewilligung eines Persönlichen Budgets ist. Hinzu kommen gerade im Bereich der trägerübergreifenden Persönlichen Budgets die Bearbeitungszeiten, die den übrigen beteiligten Trägern für die Prüfung und Abgabe der entsprechenden Stellungnahmen zum jeweiligen Anteil am trägerübergreifenden Persönlichen Budget eingeräumt werden müssen. Landesamt für Soziales Eine Beantwortung der Frage ist nur ab dem Jahr 2013 möglich (siehe Antwort zu Frage 1). Neuanträge PB: 3,5 Monate Weiterbewilligungen PB: 3 Monate Nach den Darlegungen des Landesamtes für Soziales bestehen keine signifikanten Unterschiede bei den Bearbeitungszeiten von Anträgen auf Sachleistungen oder Persönliches Budget. Drucksache 15/948 (15/910) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Beim Persönlichen Budget seien es wenige Tage mehr, da eine Zielvereinbarung (als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen) gemeinsam zu erarbeiten und zu zeichnen ist. Insgesamt seien die Bearbeitungszeiten in hohem Maße von der Vollständigkeit und Qualität der vorgelegten Antragsunterlagen und der Mitwirkung der Betroffenen abhängig . Dies bereite beim Personenkreis der Menschen mit psychischer Behinderung häufig Probleme, da notwendige Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen nicht oder trotz mehrmaliger Erinnerungen sehr spät eingereicht würden. Auch fände oftmals ein Wechsel in der gesetzlichen Betreuung statt. Die Bearbeitungszeiten seien im laufenden Jahr um durchschnittlich ca. 2 Wochen zurückgegangen. Dies sei vor dem Hintergrund umfangreicher und zeitaufwendiger Schulungen der Sachbearbeiter in 2013 zu sehen. Mit diesen Bewilligungszeiten läge das Landesamt für Soziales im Vergleich zu anderen überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im vorderen Bereich. Unfallkasse Saarland: Neuanträge PB: 4-6 Wochen Weiterbewilligungen sind noch nicht erfolgt. Anträge Sachleistungen: 3 Wochen Nach den Darlegungen der Unfallkasse Saarland haben sich die Bearbeitungszeiten nicht verlängert. Die Bearbeitung des Persönlichen Budgets dauere wegen der mit dem Antragsteller zu führenden persönlichen Gespräche zur Erläuterung der vertraglichen Besonderheiten des Persönlichen Budgets länger.