LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/965 (15/903) 26.06.2014 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN) betr.: Geplante Erweiterung des Kalksteinbruchs in Rubenheim Vorbemerkung der Fragestellerin: „Die Diskussionen um die geplante Erweiterung des Kalksteinbruchs in Rubenheim sind auch in den vergangenen Monaten nicht weniger geworden. Ein großes Thema ist nach wie vor die Abbaufläche, die vollständig von Naturschutzgebieten umschlossen ist, wobei die Kernzone ‚Kalbenberg Süd‘ des UNESCO Biosphärenreservates unmittelbar an das Abbaugebiet grenzt. Unsere an die Landesregierung gestellten Anfragen zum Thema Kalksteinbruch in Rubenheim warfen nach der Beantwortung noch weitere Fragen auf, unter anderem bzgl. der geplanten Erweiterung der Biosphäre Bliesgau und der angesprochenen angrenzenden Naturschutzgebiete .“ War die zweite Genehmigung des Kalktagebaus in Rubenheim eine Ermessensentscheidung der Verwaltung oder war die Genehmigung verpflichtend zu erteilen? a) Auf welchen Normen fußt die Genehmigung? b) Wenn Ermessensentscheidung: Welches sind die tragenden Gründe zur Erteilung der Genehmigung gewesen? Zu Frage 1: Davon ausgehend, dass mit der Bezeichnung „zweite Genehmigung“ die Ende 2010 beantragte und mit Bauschein vom 14.06.2011 durch die UBA genehmigte „Erweiterung des Steinbruches um 7,2 ha“ (sog. 2. Erweiterung „Hanickel“) gemeint ist, war dies keine Ermessensentscheidung der Verwaltung. Ausgegeben: 26.06.2014 (08.05.2014) Drucksache 15/965 (15/903) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Auf Grundlage des Raumordnerischen Entscheids vom 26.01.2011 und der erteilten Befreiung von den Verboten der Verordnung zum Naturschutzgebiet (NSG) „Südlicher Bliesgau / Auf der Lohe“ für die Errichtung und den Betrieb einer Zufahrt zu einem geplanten Erweiterungsbereich des Steinbruchs in Rubenheim vom 29.03.2011 – beide erteilt durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr – war der Bauantrag zu prüfen. Der Kalktagebau stellt ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 (1) Nr. 4 BauGB dar, das dann zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Diese öffentlichen Belange sind u.a. in Abs. 3 der vorgenannten Vorschrift aufgeführt. Die Naturschutzbehörde hat die Kriterien des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB geprüft und hierbei – unter Zugrundelegung der eingereichten Planunterlagen (Fachgutachten) auch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie den zeitlichen Horizont des Abbaus berücksichtigt. Ein Ermessensaspekt (naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative) ist in dieser Prüfung nur in Bezug auf die Frage enthalten, ob durch die geplanten Maßnahmen eine Konfliktbewältigung möglich ist. Im Zuge der Prüfung der o.a. Kriterien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative ) ist die Naturschutzbehörde (LUA) zu dem Schluss gekommen, dass durch die Gutachten nachvollziehbar dargelegt wurde, dass das Vorhaben für das angrenzende NATURA 2000-Gebiet „Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel“ (EU-Nr. 6809-302) bezogen auf seine für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile verträglich im Sinne des § 34 BNatSchG ist. Die faunistischen Gutachten sowie die Verträglichkeitsstudie und entsprechende Vor-Ort-Einsichten haben zu dieser Einschätzung geführt. Gleiches gilt für die Prüfung der Artenschutzbelange und der Eingriffsbehandlung im Landschaftspflegerischen Beitrag. Das Benehmen durch die Naturschutzbehörde bzw. die Genehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde ist bei nicht (mehr) entgegenstehenden öffentlichen Belangen dann jedoch zu erteilen. Zu Frage 1a): Die Genehmigung für die Erweiterung des Kalktagebaus vom 14.06.2011 (UBA) fußt auf § 73 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der zurzeit gültigen Fassung und wurde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde (UBA) des Saarpfalz-Kreises erteilt. Die Erweiterung befindet sich innerhalb der Schutzzone III des durch Verordnung vom 24.08.1990 ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebietes „Bliestal“. Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 17 der Schutzverordnung sind Erdaufschlüsse in der Schutzzone III verboten und bedürfen einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 der Schutzverordnung. Daher wurde eine Ausnahmegenehmigung für den Steinbruch sowie Erdaufschlüsse gemäß § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung „Rubenheim“ (LUA) am 20.12.2010 erteilt, ein Raumordnerischer Entscheid zum Zielabweichungsverfahren über das Vorhaben „Erweiterung des Kalksteinbruches im Bereich Hanickel“ in der Gemeinde Gersheim – Ortsteil Rubenheim (Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr) mit Datum 26.01.2011 auf Grundlage § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2585) erlassen und eine Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet Südlicher Bliesgau / Auf der Lohe für die Errichtung und Betrieb einer Zufahrt zu einem geplanten Erweiterungsbereich des Steinbruchs in Rubenheim (Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr) gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGNeuregG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542, Inkrafttreten gem. Art. 27 dieses Gesetzes am 01.03.2010) erteilt. Drucksache 15/965 (15/903) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Zu Frage 1b): Wie vorstehend ausgeführt, war die Entscheidung für die Genehmigung der Erweiterung selbst nicht an das Ermessen der zuständigen Behörde gebunden. Die Entscheidung der naturschutzfachlichen Prärogative und ihre Bedeutung in Bezug auf die beantragte Genehmigung sind vorstehend bereits erläutert. Bezüglich der Betroffenheit der Belange des Trinkwasserschutzes ist folgendes auszuführen : Wie schon dargestellt, liegt das zur Erweiterung des Abbaubetriebs beantragte Gebiet innerhalb der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebiete „Bliestal“. Gemäß § 4 der Schutzverordnung kann die zuständige Untere Wasserbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den darin geltenden spezifischen Verboten zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder eine Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl nicht entgegensteht . Der Antrag zur Erweiterung wurde seitens des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) geprüft mit dem Ergebnis, dass die nahe gelegene Bohrung „Rubenheim “ – heute nicht mehr zur Trinkwasserversorgung genutzt – sowie die 3 Km östlich stehenden Tiefbohrungen im Bliestal auf dem Buntsandstein-Grundwasserleiter beruhen . Wegen der Schutzfunktion der überdeckenden Mittleren Muschelkalk-Schicht (mmu-Schicht) sind diese gegen jegliche Beeinträchtigungen durch den Kalk-Abbau geschützt. Auch die Wasserwerk Bliestal GmbH als Begünstigte des Wasserschutzgebietes wurde gemäß § 37 Abs. 2 Saarländisches Wassergesetz (SWG) gehört und hat ihrerseits keine Bedenken gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vorgebracht. Außerdem wurde in diesem Steinbruch bisher heimischer Kalkstein, zum Teil nach sogenanntem Alt-Recht und zum Teil auf der Grundlage einer Gestattung abgebaut. Um den abzubauenden Kalkstein möglichst vollständig aus der Lagerstätte zu gewinnen , ist eine Genehmigung unabdingbar. Zudem stellen die unter II. der Ausnahmegenehmigung festgesetzten Auflagen einen weitgehenden Schutz des Grund- und Trinkwassers sicher, sodass nach allgemeiner Erfahrung Verunreinigungen des Grund- und Trinkwassers und damit Beeinträchtigungen des Gemeinwohls durch die beantragte Maßnahme nicht zu besorgen sind. Die Auflagen dienen darüber hinaus der fachgerechten Ausführung des Vorhabens. Somit würde eine Versagung der beantragten Ausnahmegenehmigung eine „unbillige Härte“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 2 der Schutzverordnung darstellen. Dem Antrag war daher – wie geschehen – stattzugeben. Drucksache 15/965 (15/903) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Wie wurden die Ziele der Biosphäre Bliesgau nach § 10 Saarländisches Naturschutzgesetz in die Entscheidung aufgenommen? Wie wurden sie abgewogen? Bitte aufschlüsseln nach: a) Schutz, der Pflege und der Entwicklung der charakteristischen Landschaft, b) Entwicklung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit, c) Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und –forschung. Zu Frage 2: Die sog. zweite Erweiterung des Steinbruchs Rubenheim liegt in einer Entwicklungszone der Biosphäre Bliesgau. In südlicher und westlicher Richtung schließt sich eine Pflegezone der Biosphäre Bliesgau an. Die Zuwegung zwischen altem Steinbruch und der Steinbrucherweiterung durchquert teilweise die Pflegezone. Der ursprüngliche Kalksteinbruch existiert bereits seit Beginn des letzten Jahrhunderts (erste aktenkundliche Erwähnung 1924 – Firma Johann Sand & Söhne). Gemäß der Verordnung über das Biosphärenreservat Bliesgau vom 30. März 2007 erfolgen Regelungen zum Schutz der Pflegezonen und ihre parzellengenaue Abgrenzung , soweit die Flächen nicht bereits als Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind. Entsprechend waren bei der naturschutzrechtlichen Beurteilung des Abbauvorhabens, besonders der Zuwegung, die dadurch betroffenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Pflegezone und besonders im Naturschutzgebiet „Südlicher Bliesgau / Auf der Lohe“ zu behandeln. Ergänzend wurde die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutzzielen des FFH- und Vogelschutzgebietes 6809-302 „Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel“ im Zulassungsverfahren geprüft. Darüber hinaus wurden die Ziele der Biosphäre Bliesgau insoweit in der Entscheidung berücksichtigt, als gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 SNG in den Entwicklungszonen „auf Grundlage einer aktiven Bürgerbeteiligung eine nachhaltige Regionalentwicklung betrieben werden soll“. Der seit Anfang des letzten Jahrhunderts an Ort und Stelle betriebene Kalkabbau, der zudem in Abschnitten fortgeführt wird, berührt aus Sicht der Naturschutzbehörde keine Belange dergestalt, dass das naturschutzrechtliche Benehmen zu versagen gewesen wäre. Die in der Frage aufgeführten Aspekte (bezeichnet mit a) b) und c), bezogen auf § 10 Abs. 2 SNG) wurden im Rahmen der Betrachtung der gesetzlich verankerten Vorschriften zu Naturhaushalt (Eingriffsregelung, §§ 14-17 BNatSchG) und zum Artenschutz (§§ 44, 19 BNatSchG) sowie der betrachteten Schutzgebietsbelange für das Abbauvorhaben berücksichtigt. Geht von dem Kalktagebau eine Gefahr für das direkt angrenzende Naturschutzgebiet „Kalbenberg-Süd“ aus? Drucksache 15/965 (15/903) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Zu Frage 3: Der Gesamtkomplex des Kalktagebaus (alter Steinbruchbereich und sog. 2. Erweiterung „Hanickel“) grenzt an das Naturschutzgebiet „Südlicher Bliesgau /Auf der Lohe“ an und liegt mit einem Teil der Zuwegung und dem alten Steinbruch innerhalb dieses Naturschutzgebietes. Das angesprochene Naturschutzgebiet „Kalbenberg-Süd – Kernzone“ umfasst einen Teilbereich der Kernzone der Biosphäre Bliesgau, der als Naturschutzgebiet ausgewiesen wurde. Dieses Naturschutzgebiet ist durch die Zuwegung / Kurvenbereich, die zur 2. Erweiterung des Steinbruchs Rubenheim „Hanickel“ erforderlich wurde, betroffen. Die Prüfung der jeweiligen Antragsunterlagen (Baugenehmigungen , BImSch-Genehmigungen) führte zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der Planung und Beachtung der in den jeweiligen Genehmigungen festgesetzten Auflagen keine Gefahr für das Naturschutzgebiet „Kalbenberg-Süd“ zu erwarten ist. Gefährdet die Einrichtung des erweiterten Kalktagebaus den Status der Region als Biosphäre? Bitte auch angeben, nach welchen Kriterien das "Review" der Biosphäre nach 10 Jahren durchgeführt wird und welche tragenden Gründe zur Ansicht der Landesregierung führen. Zu Frage 4: Mit der Geschäftsstelle des MAB-Nationalkomitees, das für die deutschen Biosphärenreservate zuständig ist, wurde die angedachte Erweiterung des Kalksteintagebaus in Rubenheim eingehend diskutiert. Es wurde signalisiert, dass beim bisherigen Stand der Überlegungen keine Bedenken dagegen bestehen. Generell seien bergbauliche Aktivitäten in der Entwicklungszone von Biosphärenreservaten nicht grundsätzlich ausgeschlossen oder unvereinbar mit dem Konzept der Biosphärenreservate . Probleme würden gesehen, wenn das Biosphärenreservat durch die Aktivitäten als Ganzes beeinträchtigt wäre und seine Aufgaben nicht mehr erfüllen könnte. Das ist im Falle der bisherigen Planungen nicht zu erwarten. Daher wird es dem – im Falle einer positiven Entscheidung im Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren folgenden - Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, die Belange von Natur und Landschaft im Biosphärenreservat angemessen zu berücksichtigen . Die 10-jährige Evaluierung von Biosphärenreservaten erfolgt grundsätzlich auf Basis eines Fragebogens sowie des Besuchs bzw. der Besuche einer Abordnung des MAB- Nationalkomitees Liegen der Landesregierung neue Erkenntnisse über die Unfallhäufigkeit und den Sanierungsbedarf der L 231 zwischen Rubenheim und Erfweiler – Ehlingen vor? Drucksache 15/965 (15/903) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Zu Frage 5: Im Ergebnis einer aktuell durchgeführten Verkehrsunfallanalyse der Fachdienststelle beim Landespolizeipräsidium hat die Vollzugspolizei des Saarlandes im Verlauf der L II. Ordnung Nr. 231, auf dem Streckenabschnitt zwischen Gersheim-Rubenheim und Mandelbachtal, Ortsteil Erfweiler-Ehlingen, im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.3.2014 insgesamt 77 Verkehrsunfälle registriert, wobei insgesamt eine Person schwer und 10 Personen leicht verletzt wurden. An 19 dieser Verkehrsunfälle waren Lastkraftwagen (Lkw) bzw. Kraftomnibusse (KOM) beteiligt. Hierbei wurden fünf Personen leicht verletzt, wobei vier davon bei einem Alleinunfall eines KOM. Dabei entfiel in sieben Fällen die Unfallursache jeweils auf den Lkw und in fünf Fällen jeweils auf den KOM. Bei zwei dieser insgesamt sieben von Lkw bzw. bei zwei dieser insgesamt fünf von KOM verursachten Verkehrsunfälle war die Ursache „Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot" festzustellen. Unabhängig von der Art der Beteiligung sind für den oben genannten Zeitraum insgesamt 16 Verkehrsunfälle registriert, bei denen als Ursache „Geschwindigkeit" bzw. „Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot" festgestellt wurde. Hierbei wurden insgesamt drei Personen leicht verletzt. > Im Jahr 2010 kam es zu drei Unfällen (jeweils Pkw/Pkw) mit festgestellter Ursache „Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot". > Im Jahr 2011 kam es zu einem Unfall (Pkw/Pkw) mit festgestellter Ursache „Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot" und zu einem Unfall (Pkw) mit der Ursache „Geschwindigkeit ". > Im Jahr 2012 kam es zu drei Unfällen (Lkw/Lkw; Lkw/KOM; Pkw/Pkw) mit festgestellter Ursache „Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot" und zu zwei Unfällen (Pkw/Lkw; Pkw) mit der Ursache „Geschwindigkeit". > Im Jahr 2013 kam es zu vier Unfällen (Pkw/Pkw; KOM/Pkw; Pkw/KOM; Pkw/Lkw), mit festgestellter Ursache „Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot" und zu einem Unfall (Pkw/Pkw) mit der Ursache „Geschwindigkeit". > Im Jahr 2014 kam es bisher zu einem Unfall (KOM/Pkw) mit festgestellter Ursache „Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot". Im Verlauf des oben genannten Streckenabschnitts der L 231 hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis Saarpfalz-Kreis im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Wirkung vom 23.7.2013 die Aufstellung des Verkehrszeichens 274 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zwecks Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für Lkw ab 3,51 angeordnet, wobei diese Maßnahme am 19.8.2013 umgesetzt worden ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen , dass die Vollzugspolizei im Zeitraum vom 19.8.2013 bis zum 31.3.2014 lediglich einen Verkehrsunfall registriert hat, an dem ein KOM und ein Pkw beteiligt waren; dabei war die Unfallursache „Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot". Bei einem weiteren Unfall waren zwei Pkw beteiligt, wobei die Ursache „Geschwindigkeit" festgestellt wurde . Drucksache 15/965 (15/903) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Ein unmittelbar bestehender Sanierungsbedarf von Grunde auf ist nicht erkannt worden . Der Landesbetrieb für Straßenbau leistet alle notwendigen und gebotenen Unterhaltungsarbeiten , um die Verkehrssicherheit auf der L 231 zu gewährleisten. Die Bankette werden regelmäßig instand gesetzt und erst kürzlich sind einige Kurvenbereiche mit Heißasphalt verstärkt worden. Auf der Grundlage der regelmäßig mit schnellfahrenden Fahrzeugen objektiv durchgeführten Zustandserfassung und –bewertung durch den Landesbetrieb für Straßenbau und einer daraus resultierenden Dringlichkeitsliste werden die anstehenden Instandsetzungsmaßnahmen im Saarland durch den Landesbetrieb für Straßenbau im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeführt. Welche Kontrollen bzgl. der Einhaltung der erteilten Auflagen wurden durgeführt? Bitte nach Datum und Art der Auflage aufschlüsseln. a) Wurden bei diesen Kontrollen Mängel festgestellt ? Wenn ja, welche? Zu Frage 6: In den Zulassungen für den Kalksteinbruch Rubenheim sind jeweils Auflagen zum Arbeits-, Lärm-, Grundwasser-, Trinkwasser-, Naturschutz, zur Luftreinhaltung, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, zur Abfallwirtschaft und zum Baurecht enthalten . Infolge eingegangener Beschwerden wurden vom LUA u.a. Vorort-Überprüfungen am 03.05.2013, 17.05.2013 und am 17.07.2013 durchgeführt. Folgende Kontrollen wurden darüber hinaus unter Beteiligung LUA, FB 5.1 – Naturschutz durchgeführt: 17.03.2011 Gemeinsame Ortseinsicht mit der Fa. Napru GmbH - Kontrolle Standort der Brech- und Siebanlage - Eignungsprüfung für Flächen für die Anlage von Amphibien-Laichgewässer / Mulden 28.06.2013 - Kontrolle wg. einer aktuellen Meldung zu Staubeinträgen / -belastungen von an den Abbaubetrieb angrenzenden Lebensräumen (insbesondere Betroffenheit des NATURA 2000-Gebietes) 10.10.2013 - Kontrolle Zufahrt / Wegebreite / Fahrspuren im Naturschutzgebiet - Kontrolle der Baufeldeinhaltung / Tabubereiche - Kontrolle von Staubeinträgen /- belastungen von an den Abbaubetrieb angrenzenden Lebensräumen (insbesondere Betroffenheit des NATURA 2000- Gebietes) Abschließende Zusammenfassung bzw. Zusammenstellung einer Dokumentation der Auflagenkontrolle durch das LUA (Naturschutz) Drucksache 15/965 (15/903) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - 12.03.2014 Gemeinsame Ortseinsicht mit der Fa. Napru - Kontrolle im Bereich des alten Steinbruchgeländes sowie der Erweiterungsfläche ( Baufeldeinhaltung und Beanspruchung von Tabuflächen) - Kontrolle Zufahrt / Wegebreite / Fahrspuren im Naturschutzgebiet - Kontrolle von Staubeinträgen / -belastungen von an den Abbaubetrieb angrenzenden Lebensräumen (insbesondere Betroffenheit des NATURA 2000- Gebietes) Die „Bürgerinitiative gegen den Tagebau im Bliesgau (BI)“ bat am 06.06.2013 per E- Mail die zuständige Abteilungsleiterung im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz , den Sachstand bzgl. der Überprüfung zur Einhaltung der in den erteilten Genehmigungen enthaltenen Auflagen mitzuteilen. Da für eine derartige Überprüfung die UBA und das LUA zuständig sind, wies die zuständige Abteilungsleiterin des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz das LUA an, die Überwachung der Einhaltung der Auflagen in Abstimmung mit der UBA vorzunehmen und dem MUV bzw. der BI zeitnah eine abgestimmte Auskunft zu erteilen. Zur Überprüfung der Einhaltung bestimmter Auflagen fand am 22.07.2013 eine Ortseinsicht mit Vertretern der UBA, der Naturwacht Saarland, der Fa. Napru GmbH und des LUA statt. Dabei wurde das gesamte Betriebsgelände des Kalksteinbruches in Augenschein genommen. Überprüfung der Einhaltung der Auflagen der nachfolgend aufgelisteten erteilten Genehmigungen : Baugenehmigung für die Erweiterung des Steinbruchs um ca. 2,9 ha vom 07.01.2011 (sog. 1. Erweiterung) und Änderungsbescheid vom 16.08.2011 (Änderung der naturschutzfachlichen Auflagen Baugenehmigung für die Erweiterung des Steinbruchs um ca. 7,2 ha vom 14.06.2011 (sog. 2. Erweiterung), Auflagen Bauschein vom 14.06.2011 Ausnahmegenehmigung gem. § 5 der VO zum NSG „Südlicher Bliesgau / Auf der Lohe“ für den Weiterbetrieb des Steinbruchs vom 04.01.2010 Befreiung gem. § 67 BNatSchG von den Verboten der VO zum NSG „Südlicher Bliesgau / Auf der Lohe“ für die Errichtung und den Betrieb einer Zufahrt zu einem geplanten Erweiterungsbereich des Steinbruchs in Rubenheim vom 29.03.2011 (Nutzung von drei Parzellen als Betriebsflächen) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Brechen und Klassieren von natürlichem Gestein vom 14.04.2011 Nach der Ortseinsicht wurde die Fa. Napru GmbH aufgefordert, der UBA bzw. dem LUA abschließend verschiedene Unterlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und zur naturschutzfachlichen Prüfung vorzulegen. Diese Unterlagen wurden dem LUA am 30.09.2013 vorgelegt. Drucksache 15/965 (15/903) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 9 - Für alle im Steinbruch vorhandenen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde vom LUA mit Schreiben vom 07.11.2013 die Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der Schutzverordnung erteilt. Der Abnahmetermin für die Ausnahmegenehmigung zur Lagerung und Verwendung der wassergefährdenden Stoffe erfolgte am 23.04.2014. Die Ausnahmegenehmigung beinhaltet folgende Auflagen : 1. Für die Lagerung von Diesel- und Altöl dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter mit bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden. Die Lagerbehälter sind entsprechend dem Zulassungsbescheid aufzustellen und zu betreiben. 2. Die Lagerung von Betriebsstoffen wie z.B. Motoren-, Hydraulik-, Achs- und Getriebeöl darf nur - wie im Antrag beschrieben - über Auffangwannen mit bauaufsichtlicher Zulassung erfolgen. Innerhalb eines Wasserschutzgebietes muss für alle wassergefährdenden Stoffe ein Rückhaltevolumen von 100 % vorhanden sein. 3. Die Betankung von Aggregaten und Maschinen im Außenbereich hat mit größter Sorgfalt zu erfolgen, d.h. für jeden Betankungsvorgang ist - wie im Antrag beschrieben - eine mobile Auffangwanne zu verwenden und in ausreichenden Mengen Ölbindemittel vorzuhalten. 4. Der Lager- und Umschlagsbereich für wassergefährdende Stoffe innerhalb des Betriebsgebäudes ist nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 1 der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.03.2010 (VAwS)“,(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010, Teil I Nr. 14, S. 377 vom 09.04.2010) vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre durch einen zugelassenen Sachverständigen (§ 19 VAwS vom 01.06.2005) prüfen zu lassen . 5. Der Betreiber hat das beigefügte Merkblatt an gut sichtbarer Stelle in der Nähe jeder Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über dessen Inhalt zu unterrichten. 6. Für die Anlage ist die Abnahme schriftlich beim LUA zu beantragen. 7. Im Falle eines Unfalls mit wassergefährdenden Stoffen sind unverzüglich das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Tel.: 0681/ 8500-0) oder bei dessen Unerreichbarkeit die nächste Polizeidienststelle zu informieren. Die Abnahme konnte erfolgen mit dem Vorbehalt, dass Tank und Wanne des Stromaggregates der Entstaubungsanlage durch einen doppelwandigen Tank (1.000 l) ersetzt werden. Der Austausch wird schriftlich beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz nachgewiesen. Die vor Ort festgestellte, ausgedehnte Aufschüttung im Bereich des alten Steinbruchgeländes , stellt einen Verstoß dar. Hier sollten gemäß Genehmigung (Abbau-und Rekultivierungsplanung ) auf „Tabuflächen“ Biotopstrukturen der Sukzession überlassen bleiben. Drucksache 15/965 (15/903) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 10 - Zusammenfassend lassen sich folgende Verstöße gegen die Auflagen aus den Genehmigungsbescheiden formulieren: - Überschreitung bzw. Überschüttung der Abbauendböschung mit Erdmaterial, dadurch - Verlust von zu erhaltenden Kalk-Magerrasen (geschützter Biotop gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 22 SNG und FFH-Lebensraumtyp, 6210, Erhaltungszustände B und C sowie Verlust von Lebensräumen von Reptilien (Zauneidechse, Anhang IV FFH-RL), Tagfaltern und Heuschrecken. Als ein weiterer Auflagenverstoß muss die Überschreitung des genehmigten Baufeldes (2. Erweiterung) beurteilt werden. - Die genehmigte Abbaugrenze bzw. das genehmigte Baufeld wird hier bis zu ca. 17 m überschritten und liegt somit im Naturschutzgebiet „Südlicher Bliesgau / Auf der Lohe “, im Natura 2000-Gebiet (FFH- und Vogelschutzgebiet) Nr. 6809-302 „Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel“ und zumindest mit Materialabschwemmungen in den FFH-Lebensraumtyp (6510, Magere Flachland-Mähwiesen). - Die hier angelegten Böschungen aus Kalksteinmaterial weisen starke Erosionsschäden auf. Durch das abfließende Oberflächenwasser werden in die direkt angrenzenden geschützten Wiesen (Erhaltungszustand B) Stoffeinträge geschwemmt, was zu einer dauerhaften Veränderung und Eutrophierung der Wiesenflächen führen kann. Die Einträge können sich auf die Qualität der Artenausstattung der Wiesen auswirken. Ein dritter Verstoß aus naturschutzfachlicher Sicht betrifft die formulierten Auflagen (Baugenehmigung vom 14.06.2011) bzgl. des Wegebaus, der im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans „Eingriffsminimierung“ mit einer Wegebreite von 3,00 Metern mitgenehmigt wurde. Gemäß unserer Ortseinsicht beträgt die aktuelle Wegebreite jedoch ca. 6 bis 7 Meter. Darüber hinaus wurden Verstöße gegen weitere naturschutzfachliche Auflagen festgestellt , die jedoch kurz- bzw. mittelfristig behoben werden können. Im Rahmen der Gesamtauswertung der Auflagenverstöße wurde seitens des LUA (FB Naturschutz) eine Dokumentation erarbeitet, die auch eine Grundlage für die Anhörungsverfahren darstellte. Der Bericht des LUA zur Überprüfung der Einhaltung der Auflagen in den erteilten Genehmigungen wurde dem MUV mit Schreiben vom 10.01.2014 und der UBA mit Schreiben vom 22.01.2014 übersandt. Von der UBA und dem LUA wurde hierbei festgestellt , dass einzelne Auflagen zum Naturschutz bzw. Baurecht in den erteilten Genehmigungen nicht eingehalten bzw. noch nicht erfüllt sind bzw. Abweichungen von den genehmigten Planunterlagen vorgenommen wurden. Im Rahmen von Anhörungen gemäß § 28 Saarl. Verwaltungsverfahrensgesetz ist die Fa. Napru Kalksteinbruch GmbH & Co.KG von der UBA und vom LUA aufgefordert worden, zu den aufgeführten Mängeln Stellung zu nehmen. Die Antworten zu diesen Anhörungen ergingen mit Schreiben vom 04.02.2014 durch die Fa. Napru Kalksteinbruch GmbH & Co.KG: Zur Klärung der verschiedenen Punkte fand eine gemeinsame Besprechung mit Vertretern der UBA, der ONB, der Fa. Napru GmbH und dem LUA am 13.03.2014, 10:00 Uhr, statt. In dieser Besprechung (mündl. Anhörung) wurde vereinbart, dass die Fa. Napru GmbH zu einigen Anhörungspunkten neu Stellung nehmen wird. Ein fester Termin wurde in der mündlichen Anhörung nicht festgelegt. Drucksache 15/965 (15/903) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 11 - Es erging jedoch der mündliche Hinweis an die Fa. Napru, möglichst zeitnah zu antworten . Dem LUA liegt bis zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechende Stellungnahme vor. Am 21.05.2014 wurde im LUA eine Besprechung durchgeführt, bei welcher seitens der Fa. Napru GmbH mit Unterstützung der beauftragten Fachgutachter und –planer die bisher durchgeführten und noch vorgesehenen naturschutzfachlichen Untersuchungen vorgestellt wurden. Die letzte unangemeldete Kontrolle durch das LUA fand am 13.05.2014 statt. Plant die Landesregierung hinsichtlich des Landesbetriebs für Straßenbau eine Verkehrszählung zur Objektivierung der Belästigung des Ortes Erfweiler -Ehlingen durch den LKW-Verkehr vom und zum Kalktagebau in Rubenheim? Zu Frage 7: Aus Anlass insbesondere einer im Juli 2013 vorliegenden und im Sachzusammenhang stehenden Bürgerbeschwerde hat der Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) eine Straßenverkehrszählung im Verlauf der L 231, auf dem Streckenabschnitt zwischen Rubenheim und Erfweiler-Ehlingen, im Zeitraum vom 24. bis 30.8.2013 durchgeführt. Dabei war eine Zählstelle jeweils nördlich bzw. südlich der Ein- und Ausfahrt des Kalk- Steinbruchs eingerichtet. Im Ergebnis ergab die Messung für die Zählstelle zwischen Steinbruch (südlich der Zufahrt) und Rubenheim ein durchschnittliches tägliches Fahrzeugaufkommen von 2.146 Kfz/24h, davon 43 Lkw über sechs Meter Länge, Lkw-Züge und Busse, was einem Anteil von 2,0 % am Gesamtverkehrsaufkommen entspricht. An der Zählstelle zwischen Erfweiler-Ehlingen und dem Steinbruch (nördlich der Zufahrt) wurden durchschnittlich täglich 2.202 Kfz/24h registriert, davon 75 Lkw über sechs Meter Länge, Lkw-Züge und Busse (3,4 %). Danach war im Ergebnis der Betrachtung eine Steigerung des Verkehrsaufkommens seit dem Jahr 2010 nicht feststellbar. Auch hinsichtlich der Schwerverkehrsbelastungen kann festgestellt werden, dass die ermittelten Werte unterhalb der Werte der periodischen Straßenverkehrszählung des Jahres 2010 lagen und damit während des Zählzeitraums kein signifikanter Anstieg der Schwerverkehrsbelastung auf den bemessenen Strecken nachweisbar war. Die oben erwähnte anlassbezogene Straßenverkehrszählung im Jahr 2013 wurde insbesondere im Sinne der Fragestellung zur „Objektivierung der Belästigung des Ortes Erfweiler-Ehlingen" durchgeführt. Im Ergebnis war eine signifikante Zunahme der Verkehrsmengen im Vergleich zum Jahr 2010 nicht feststellbar. Insbesondere mit Blick auf die im Jahr 2015 vorgesehene turnusmäßige landesweite Straßenverkehrszählung besteht keine Veranlassung zu einer weiteren außerplanmäßigen Untersuchung. Sind der Landesregierung Sachverhalte über überlaufende Staubecken und die damit einhergehende Verschmutzung der Bäche Rehweiler Bach und Laudenbach bekannt? Zu Frage 8: Im Hinblick auf die geplante Erweiterung sind dem LUA diesbezüglich keine Sachverhalte mit Auswirkung auf die genannten Gewässer bekannt. Wir gehen davon aus, dass es sich bei der Frage um die bestehende Alt-Anlage an der Zufahrt an der L II.O. 231 handelt. Drucksache 15/965 (15/903) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 12 - Aufgrund der Anfrage fand kurzfristig am 13.05.2014 ein unangemeldeter Ortstermin statt. Nach unserer Überprüfung kann nicht bestätigt werden, dass das Becken je übergelaufen ist, was sich an dem max. Wasserstand (Verfärbung an der Hanglinie) ersehen lässt. Der Freibord ist ausreichend hoch. Für die geordnete Ableitung des Niederschlagswassers über eine Rohrdrossel wurde mit Datum vom 02.02.2012 eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Wasserhaushaltsgesetz durch das LUA erteilt. Demnach wird das Niederschlagswasser der Betriebsfläche in einem Sedimentationsbecken behandelt, welches als Regenrückhaltebecken (RRB) im Dauerstau gemäß den hydraulischen Ansätzen der DWA A 117 „Bemessung von Regenrückhalteräumen “ konzipiert wurde. Es wurden bei der Bemessung des RRB unterschiedliche Regen -Ereignisse in Dauer und Intensität (Regenreihe) bei einem definierten Drosselabfluss (hier 10 l/s) in Ansatz gebracht. In der Anlage wird ausschließlich Niederschlagswasser , kein produktionsspezifisches Abwasser, behandelt. Das Becken wurde entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit einer ca. 50% größeren Oberfläche als berechnet erstellt. Dadurch konnte die Oberflächenbelastung (m³/(m²xh) weiter verringert werden. Es erhöht sich die Aufenthaltszeit; die Sedimentation kleinerer Korngrößen wird verbessert. Eine Verfärbung des Wassers durch gelöste Stoffe und der Austrag von Feinstbestandteilen lassen sich auch bei weiterer Steigerung der Anlagengröße nach unserer Auffassung nicht verhindern. Im Wasserrecht wurde diesbezüglich ein Überwachungswert von 100 mg/l (s. Anhang 26 der Abwasserverordnung – Steine-Erden) abfiltrierbarer Stoffe vorgegeben. Die im Wasserrecht geforderte Probenahme zur Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe wurde letztmalig vom Betreiber am 05.05.2014 durchgeführt. Das uns vorliegende Labor-Ergebnis der CBA-Kirkel vom 08.05.2014 ergab 18,3 mg/l an abfiltrierbaren Stoffen. Trotz der Regen-Ereignisse der vergangenen Tage befand sich die Wasserspiegellage ca. 30 – 40 cm unterhalb des Rohrabflusses . Laut Angabe der Firma wurde vor 14 Tagen das Becken von Sedimenten geräumt . Wasser wird regelmäßig, derzeit arbeitstäglich, für die Berieselung der Fahrwege entnommen. Der Straßengraben an der L II.O. 231 oberhalb der Einfahrt, in welchen der Ablauf des Beckens mittelbar über ein Waldstück eingeleitet wird, war augenscheinlich unbelastet. Der Graben wurde unlängst durch das LfS mit einem Krählwerk von Bewuchs gesäubert . Aufgrund der gemachten Feststellungen liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor, die auf überlaufende Staubecken und damit einhergehende Verschmutzung der Bäche „Rehweiler Bach“ und „Laudenbach“ schließen lassen.