LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/113 (16/68) 25.09.2017 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Dennis Lander (DIE LINKE.) betr.: Falldatei Rauschgift (FDR) Wie hoch waren die Gesamtzahlen der im Rahmen der gemeinsamen Kontrolle der Falldatei Rauschgift durch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder geprüften Fälle und der bei der Kontrolle festgestellten Mängel mit Bezug zum Saarland (bitte nach speichernden Stellen einzelnen auflisten)? Zu Frage 1: Im Jahr 2015 führte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder bei verschiedenen Bundesbehörden sowie in insgesamt elf Bundesländern eine datenschutzrechtliche Kontrolle der FDR durch. Bei dieser Kontrolle wurden Mängel im Hinblick auf das Nichteinhalten (datenschutz-)rechtlicher Bestimmungen festgestellt. Die Gesamtzahlen der im Rahmen dieser Kontrolle überprüften Datensätze in der FDR und die Zahl der dabei festgestellten Mängel ist der saarländischen Landesregierung nicht bekannt. Der saarländische Datenbestand in der FDR wurde in diesem Zusammenhang nicht geprüft. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in dieser Datei durch das Landespolizeipräsidium Saarland (LPP) war im August 2015 lediglich Gegenstand eines Vorprüfungsverfahrens durch das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland. Die Vorprüfung wurde im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens durchgeführt. Defizite wurden dabei nicht festgestellt. Wie viele Personen werden aktuell (Stichtag 22. August 2017) von der saarländischen Polizei in der Falldatei Rauschgift (FDR) geführt? Zu Frage 2: Mit Stand 28. August 2017 waren 8.610 saarländische Datensätze in der FDR eingestellt . Die Bestandserhebung kann nur den jeweiligen (tages-)aktuellen Stand abbilden . Bereits erfolgte Löschungen/Aussonderungen können nicht nachvollzogen werden . Ausgegeben: 25.09.2017 (24.08.2017) bitte wenden Drucksache 16/113 (16/68) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Werden alle betroffenen Personen zeitnah über die Aufnahme in diese Datei informiert? Zu Frage 3: Nein, eine zeitnahe Information der Betroffenen erfolgt nicht. Es besteht keine Informationspflicht . Wie viele Personen haben seit 2010 ein individuelles Auskunftsersuchen gestellt, um sich über eine mögliche Aufnahme ihrer Personendaten in die Falldatei Rauschgift zu informieren? Zu Frage 4: Eine durchgehende statistische Registrierung der individuellen Auskunftsersuchen (Petentenanfragen) findet beim LPP erst seit dem Jahr 2012 statt. Somit liegen für die Jahre 2010 und 2011 keine belastbaren Zahlen vor. Die bislang erfassten Petentenanfragen beziehen sich zudem nicht auf eine bestimmte Datei wie die FDR, sondern verlangen generell Auskunft über alle von der Polizei gespeicherten personenbezogenen Daten einer Person. Petentenanfragen, die sich gezielt und ausschließlich auf die gespeicherten Personendaten in der FDR beziehen, sind der Landesregierung nicht bekannt . Zu jedem Auskunftsersuchen wird eine Einzelfallprüfung des betreffenden Petenten in verschiedenen polizeilichen Dateien veranlasst. Diese Überprüfung umfasst auch die FDR. Ab dem Jahr 2012 bis zum August 2017 wurden insgesamt 441 Petetenanfragen an das LPP gestellt. Welche Möglichkeiten haben Betroffene, eine Löschung ihrer Daten in dieser Falldatei zu erreichen bzw. wann werden diese Daten spätestens gelöscht ? Zu Frage 5: Ein Ersuchen auf Löschung von Daten in der FDR (oder generell in allen Dateien) kann entweder bereits im Rahmen einer Petentenanfrage oder als separates Anliegen gegenüber dem LPP vorgebracht werden. Lehnt das LPP das Ersuchen ab, steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) offen. Die Speicherdauer der personenbezogenen Daten richtet sich nach dem BKAG und der Errichtungsanordnung für die FDR. Die Aussonderungsprüffristen dürfen bei beschuldigten Erwachsenen zehn Jahre und bei beschuldigten Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten. Für Fälle von geringerer Bedeutung ist in der FDR eine Speicherung von höchstens zwei Jahre vorgesehen. Wird der Betroffene jedoch innerhalb dieser Speicherfristen erneut einschlägig im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität auffällig , kann die Speicherdauer – in Bezug auf den bereits gespeicherten Datenbestand - entsprechend verlängert werden.