LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/131 (16/93-NEU) 03.11.2017 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Rudolf Müller (AfD) betr.: Regelmäßige allgemeine Beflaggung Vorbemerkung des Fragestellers: „Wahlhelfer und sonstige Bürger haben darauf hingewiesen , dass sowohl bei der letzten Bundestagswahl als auch bei der Landtagswahl die Beflaggung an öffentlichen Gebäuden mangelhaft war bzw. gefehlt hat. Das saarländische Hoheitszeichengesetz regelt die Beflaggung wie folgt: Ohne besondere Anordnung sind die öffentlichen Dienstgebäude der Landesbehörden sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, an folgenden Tagen zu beflaggen: 1. am 27. Januar (Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus), 2. am 1. Mai (Tag der Arbeit), 3. am 9. Mai (Europatag), 4. am 23. Mai (Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes 1949), 5. am 17. Juni (Jahrestag des 17. Juni 1953), 6. am 20. Juli (Gedenktag der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus ), 7. am 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit), 8. am 23. Oktober (Jahrestag der Saarabstimmung 1955), 9. am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag), 10. am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament, 11. am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag, 12. am Tag der Wahl zum Saarländischen Landtag.“ Ausgegeben: 03.11.2017 (12.09.2017) bitte wenden Drucksache 16/131 (16/93-NEU) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung der Landesregierung: Die Vorbemerkung des Fragestellers gibt die Regelung über die regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstage in § 2 Absatz 1 der Saarländischen Hoheitszeichenverordnung vom 8. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1419), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wieder. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist am 27. Januar und am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag) halbmast zu flaggen. Ist die Befolgung und Durchführung dieser Anordnung sichergestellt, insbesondere für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24. September 2017, aber auch für die anderen genannten Tage? Zur Frage: Die in § 2 der Saarländischen Hoheitszeichenverordnung enthaltenen regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstage gelten im Saarland unverändert seit dem 22. April 2005. Seitdem sind keine Einzelfälle bekannt geworden, in denen eine saarländische Gemeinde dieses geltende Beflaggungsrecht wissentlich missachtet hat. Aus diesem Grund hegt die Landesregierung keine Zweifel, dass alle regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstage von den saarländischen Gemeinden beachtet werden.