LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/194 (16/149) 18.12.2017 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Lutz Hecker (AfD) betr.: Tierversuche im Saarland Vorbemerkung der Landesregierung: Im Koalitionsvertrag für die 16. Legislaturperiode des Landtages des Saarlandes (2017 – 2022) haben sich die Koalitionspartner aus CDU Saar und SPD Saar unter anderem den Auftrag gegeben, den Tierschutz auch im Bereich der Durchführung von Tierversuchen zu stärken. Sie wollen in Zusammenarbeit und im Dialog mit Forschungsinstituten und Hochschulen Alternativen zu Tierversuchen entwickeln. Wie viele Anträge auf Durchführung von Tierversuchen wurden im Jahr 2016 gestellt und wie viele davon wurden genehmigt? Zu Frage 1: Im Jahr 2016 wurden 50 Anträge gestellt, die alle genehmigt wurden. Wenn Anträge abgelehnt wurden, wie lautete die jeweilige Begründung für die Ablehnung? Zu Frage 2: Entfällt; siehe Frage 1. Wie viele von der Genehmigungspflicht ausgenommene Versuchsvorhaben/Tierversuche wurden im Jahr 2016 den Behörden angezeigt? Zu Frage 3: Im Jahr 2016 wurden 21 Versuchsvorhaben, in denen Wirbeltiere und Kopffüßer verwendet werden, angezeigt (§ 8a Absatz 1 Tierschutzgesetz). Ausgegeben: 18.12.2017 (13.11.2017) Drucksache 16/194 (16/149) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - An welchen Tierarten wurden im Jahr 2016 Tierversuche vorgenommen und in jeweils welcher Anzahl? Zu Frage 4: Im Jahr 2016 wurden folgende Tierarten verwendet: Tierart Anzahl Maus 24.974 Ratte 1.381 Meerschweinchen 72 Kaninchen 69 Schwein 56 Goldhamster 36 Schaf 24 Krallenfrosch 6 Reptilien 5 Vögel 2 Zu welchen Zwecken wurden die Tiere bei den Versuchen verwendet (bitte nach Tierart auflisten )? Zu Frage 5: Gemäß der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (Versuchstiermeldeverordnung) sind einerseits Tiere zu melden, die im Tierversuch verwendet wurden (§ 7 Absatz 2 Tierschutzgesetz) und andererseits Wirbeltiere, die ausschließlich zur Organ- oder Gewebeentnahme getötet wurden (§ 4 Absatz 3 Tierschutzgesetz ). Verwendungszweck Tierart Anzahl (gesamt) § 7 Absatz 2 Tierschutzgesetz § 4 Absatz 3 Tierschutzgesetz Maus 24.974 13.749 11.225 Ratte 1.381 995 386 Meerschweinchen 72 32 40 Kaninchen 69 69 0 Schwein 56 54 2 Goldhamster 36 36 0 Schaf 24 24 0 Krallenfrosch 6 6 0 Reptilien 5 0 5 Vögel 2 2 0 Drucksache 16/194 (16/149) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Welche Unternehmen, Institutionen und sonstige Einrichtungen im Saarland haben im Jahr 2016 Tierversuche durchgeführt und in jeweils welcher Anzahl? Zu Frage 6: Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist von der Behörde auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Die Gesamtdauer des genehmigten Versuchsvorhabens darf 5 Jahre nicht überschreiten (§ 34 Absatz Tierschutz-Versuchstierverordnung). Das Landesamt für Verbraucherschutz erteilt regelmäßig bei Erstantragstellung eine Genehmigung zur Durchführung für die Dauer von 3 Jahren. Sofern für den Antragsteller absehbar ist, dass das Versuchsvorhaben innerhalb dieser drei Jahre nicht zum Abschluss kommt, hat er vor Ablauf der 3 Jahre einen Zwischenbericht vorzulegen, in dem er die Verlängerung der Genehmigung beantragt und die Gründe für die Verlängerung darlegt. Die Behörde prüft diesen Antrag und verlängert höchstens zweimal um jeweils bis zu einem Jahr. Aus diesem Umstand heraus, kann daher nur zu den Unternehmen berichtet werden, die 2016 einen Antrag auf Durchführung eines Tierversuchs gestellt und genehmigt bekommen haben. Diese sind Einrichtungen der Universität des Saarlandes (Unicampus in Saarbrücken und Universitätsklinikum in Homburg) und die Pharmacelsus GmbH in Saarbrücken. Die im Jahr 2016 gestellten und genehmigten 50 Anträge verteilen sich auf die genannten Einrichtungen wie folgt: Universität des Saarlandes, Unicampus in Saarbrücken 3 Universität des Saarlandes, Universitätsklinikum in Homburg 45 Pharmacelsus GmbH in Saarbrücken 2 Zu welchen konkreten Ergebnissen haben die im Haushalt 2016 zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 4.000,00 Euro geführt, die die kritische Haltung in Bezug auf die Beurteilung der Unerlässlichkeit von Tierversuchsanträgen fördern und stärken soll? Zu Frage 7: Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Genehmigung von Versuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern vor, dass sowohl die/der Tierschutzbeauftragte der wissenschaftlichen Einrichtung als auch die Tierversuchskommission eine Stellungnahme zu dem Versuchsvorhaben abgeben. Der Gesetzgeber regelt dabei zwar die Zusammensetzung der Kommission und stellt die Anforderung, dass die Mitglieder aufgrund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind, gibt aber keine verpflichtende Fortbildung für Kommissionsmitglieder vor. Die Kommissionsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und bekommen lediglich eine Aufwandsentschädigung. Drucksache 16/194 (16/149) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 4 - Die Oberste Tierschutzbehörde, welche gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 Tierschutzgesetz zuständige Behörde für die Berufung der Tierversuchskommission ist, hat bereits in der Vergangenheit großen Wert auf die tierschutzrechtliche Kompetenz der Kommissionsmitglieder gelegt. So wurde die Teilnahme von Kommissionsmitgliedern an einschlägigen überregionalen Veranstaltungen im Jahr 2014, 2015 und 2017 befürwortet und gefördert. Darüber hinaus informiert die Oberste Tierschutzbehörde die Genehmigungsbehörde für Tierversuche und die dort ansässige Geschäftsstelle der Tierversuchskommission regelmäßig über einschlägige regionale und überregionale Fortbildungsveranstaltungen und regt die Teilnahme an. Welche konkreten Maßnahmen beziehungsweise Anstrengungen unternimmt die Landesregierung darüber hinaus, um die Zahl der Tierversuche im Saarland so gering wie möglich zu halten? Zu Frage 8: Die für die Genehmigung von Tierversuchen im Saarland zuständige Behörde, das Landesamt für Verbraucherschutz, prüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1-8 Tierschutzgesetz zur Überzeugung der Behörde vorliegen und erteilt dann die Genehmigung. Der Antragsteller hat darauf einen Anspruch. Die Genehmigung von Tierversuchen kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen versetzen die Amtsträger der Genehmigungsbehörde und Kommissionsmitglieder in die Lage, kritische tierschutzrelevante Aspekte in den Anträgen zu erkennen und zu thematisieren. Dies führt im laufenden Genehmigungsverfahren zu Nachfragen, hat zur Folge, dass dem Tierschutz zuträgliche Nebenbestimmungen in die Genehmigung mitaufgenommen werden, oder kann, wenn Fragen nicht hinreichend geklärt werden konnten, zur Ablehnung von Anträgen führen. Die Oberste Tierschutzbehörde pflegt den Dialog mit der Genehmigungsbehörde, der Tierversuchskommission und den Tierschutzbeauftragten der Einrichtungen, die Tierversuche durchführen. In der Vergangenheit fanden regelmäßig Gespräche mit der Tierversuchskommission statt, zuletzt im Sommer 2017. Die Oberste Tierschutzbehörde wird die Arbeit der Kommission weiterhin begleiten und durch die Ermöglichung der Teilnahme an Fortbildungen auch 2018 stärken. Darüber hinaus plant die Oberste Tierschutzbehörde im Jahr 2018 eine überregionale Veranstaltung zum Thema „Alternativen zu Tierversuchen“.