LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/228 (16/191) NEU 24.01.2018 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) betr.: Herbst-Ministerpräsidentenkonferenz 2017 zur Zukunft von ARD, ZDF und Deutschlandradio Wie bewertet die Landesregierung die Ergebnisse der Herbst-Ministerpräsidentenkonferenz 2017 in Bezug auf die Beratungen zu „Auftrag und Strukturoptimierung der öffentlich-rechtlichen Sender“? Zu Frage 1: Im Rahmen ihrer medien- und rundfunkpolitischen Beratungen am 19. und 20. Oktober 2017 in Saarbrücken haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschlossen und einen Zwischenbericht der AG Auftrag und Struktur entgegengenommen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Reform- und Sparvorschläge der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten, die am 29. September der Rundfunkkommission der Länder von den Rundfunkanstalten vorgelegt wurden, diskutiert. Der Vorlage dieser Reform- und Sparvorschläge der Rundfunkanstalten war eine entsprechende Anforderung der Länder vorangegangen. So hatte die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Oktober 2016 einen Reformprozess des öffentlich -rechtlichen Rundfunks angestoßen mit dem Ziel, Wirtschaftlichkeitspotentiale insbesondere in den Bereichen Programm, Digitalisierung, Strukturoptimierung und Versorgungslasten zu heben und die Rundfunkanstalten gebeten, hierzu entsprechende Vorschläge vorzulegen. Da derzeit noch eine detaillierte finanzielle Prüfung der vorgelegten Einsparvorschläge von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) vorgenommen wird, ist eine abschließende Beurteilung der Reform- und Sparvorschläge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig noch nicht möglich. Die Landesregierung erachtet die von den Rundfunkanstalten vorgelegten Vorschläge als ersten Schritt in die richtige Richtung, dem aber noch weitere folgen müssen. Ausgegeben: 01.02.2018 (12.12.2017) Drucksache 16/228 (16/191) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Welche Positionen vertritt die Landesregierung zur Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner digitalen Möglichkeiten? Zu Frage 2: Grundlegendes rundfunkpolitisches Ziel der Landesregierung ist die Förderung einer vielfältigen und staatsfernen dualen Rundfunkordnung. Dies umfasst im Hinblick auf ARD, ZDF und Deutschlandradio auch die verfassungsrechtlich gebotene Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Angesichts der Weiterentwicklung der digitalen Medien möchte die Landesregierung den Online-Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeitgemäß weiterentwickeln. Die Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio sollen nach Ansicht der Landesregierung neben Fernsehen und Hörfunk zu einem wesentlichen Standbein der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung werden. Daher möchte die Landesregierung Regelungen wie z. B. die 7-Tage-Regelung überprüfen. Welche Ergebnisse der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz wurden bisher in staatsvertragliche Regelungen umgesetzt? Wie werden sie von der Landesregierung bewertet? Welche Ergebnisse werden demnächst in staatsvertragliche Regelungen umgesetzt werden? Zu Frage 3: Die Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz hat schwerpunktmäßig folgende Themen behandelt: Fortentwicklung Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) Jugendschutz/Jugendmedienschutz Kartellrecht/Vielfaltsicherung Plattformregulierung Intermediäre. Ziel der Beratungen der Bund-Länder-Kommission zur Fortentwicklung der AVMD- Richtlinie war es, eine abgestimmte deutsche Position für den bis Mitte 2016 erwarteten Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zur Revision der AVMD- Richtlinie zu erarbeiten. Dieses Ziel wurde mit dem im November 2015 zwischen Bund und Ländern abgestimmten Positionspapier erreicht. Dieses enthält konkrete Positionen unter anderem zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der AVMD-Richtlinie, zur Beibehaltung des Herkunftslandprinzips, zur Notwendigkeit einer abgestuften Regulierung , zur Liberalisierung zeitlicher Werbegrenzen, zu hohen Standards bei Jugendschutz , Hassrede und Verbraucherschutz. Darüber hinaus haben sich Bund und Länder dafür ausgesprochen, dass für Menschen mit Behinderung verstärkt Anstrengungen zur Förderung der Barrierefreiheit unternommen werden sollten. Diese Positionen werden nun von den zuständigen deutschen Stellen im Rahmen der laufenden Beratungen zur Novellierung der AVMD-Richtlinie entsprechend eingebracht. Dieses Ergebnis beurteilt die Landesregierung positiv. Drucksache 16/228 (16/191) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Ziel der Beratungen der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz war darüber hinaus die Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes. Hierzu haben die Länder im Nachgang zu den Beratungen der Bund-Länder- Kommission mit dem 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages vorgenommen. Dieser 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist zum 10. Oktober 2016 in Kraft getreten. Die Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Artikel 5 des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrags dienten – ganz im Sinne der Arbeit der Bund-Länder- Kommission – dazu, das System des Jugendmedienschutzes an die Entwicklungen der Medienkonvergenz und das damit einhergehende veränderte Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen anzupassen. Die Novellierung übernahm hierzu die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes auch für Rundfunk und Telemedien. Dies schuf die Grundlage für einheitliche, alle elektronischen Medien umfassende Alterskennzeichnungen. Die Möglichkeiten von Anbietern von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, die jugendschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, blieben unverändert. Hierzu gehört die Option, dass der Anbieter sein Angebot freiwillig mit einem Alterskennzeichen versieht, das von einem geeigneten Jugendschutzprogramm ausgelesen werden kann. Diese Alterskennzeichnung von Angeboten kann durch den Anbieter selbst oder durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle bzw. mit Hilfe eines von dieser angebotenen Selbstklassifizierungssystems erfolgen. Neben der freiwilligen Alterskennzeichnung hat der Anbieter unverändert weitere Möglichkeiten, seiner Schutzpflicht in Bezug auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nachzukommen, zu denen andere technische Mittel oder Zeitbeschränkungen gehören. Anbieter, die ihr Angebot freiwillig mit einer Alterskennzeichnung versehen, werden durch die Neuregelungen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten privilegiert. Die weitergehenden Privilegierungen, die den Anbietern bei Einbeziehung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zugutekommen , blieben erhalten. Auch durch die gegenseitige Anerkennung von Alterskennzeichnungen im Online- und Offline-Bereich wurde der Medienkonvergenz Rechnung getragen. Zudem nahm die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages im Lichte der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunk- und Pressefreiheit eine Beweislastumkehr zugunsten journalistischer Berichterstattung vor. Darüber hinaus wurden die Anforderungen an Jugendschutzprogramme präzisiert. Hierbei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die staatsvertraglichen Anforderungen hinreichend entwicklungsoffen sein müssen, um die Programme an den jeweiligen technischen Stand anpassen zu können. Konkretisiert werden können diese Anforderungen durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), womit einerseits ein hoher Standard gewährleistet werden kann und andererseits ein hinreichend flexibles Instrument zur Verfügung steht, um mit der technischen Entwicklung Schritt halten zu können. Erziehungsberechtigte können zum Schutz ihrer Kinder vor nicht altersgerechten Angeboten ein solches Jugendschutzprogramm installieren und aktivieren . Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag setzte in diesem Zusammenhang auf nutzerautonome – von Erziehungsberechtigten einzusetzende – Lösungen und zeigt diesen damit einen Weg auf, wie sie Verantwortung für ihre Kinder auch im Netz wahrnehmen können. Drucksache 16/228 (16/191) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 4 - Darüber hinaus war die Verknüpfung des Systems des technischen Jugendmedienschutzes mit dem – auch auf europäischer Ebene immer mehr Unterstützung gewinnenden – Gedanken der regulierten Selbstregulierung ein weiterer wichtiger Aspekt. Dabei soll die Beurteilung eines Jugendschutzprogrammes durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erfolgen. Die Selbstkontrolleinrichtung bekam damit die Funktion einer Zertifizierungsstelle , die zu beurteilen hat, inwieweit das ihr vorgelegte Programm den Vorgaben dieses Staatsvertrages entspricht. Dieser Akt der Selbstregulierung unterliegt der Aufsicht durch die KJM. Ihr obliegt es, zu prüfen, ob die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle bei der Anerkennung von Jugendschutzprogrammen die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Damit handelt es sich auch bei der Anerkennung von Jugendschutzprogrammen um einen Prozess der regulierten Selbstregulierung, der auch bisher bereits mit Erfolg im System des Jugendmedienschutzes Anwendung findet. Diese Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes bewertet die Landesregierung positiv. Im Hinblick auf den Themenbereich „Allgemeines Kartellrecht/Vielfaltsicherung“ waren Bund und Länder übereingekommen, eine bessere Verzahnung der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Kartellbehörden und der Landesmedienanstalten/KEK zu erzielen. Hierzu hat der Bund im Rahmen der 9. GWB-Novelle u.a. vorschlagen, die entsprechende Vorschrift im GWB (§ 50c) entsprechend zu ändern. Diese Anpassung hat der Bund zwischenzeitlich vorgenommen. Diese Fortentwicklung des Kartellrechts bewertet die Landesregierung positiv. Noch nicht zum Abschluss gekommen sind die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Fortentwicklung der Themenbereiche „Vielfaltsicherung“, „Plattformregulierung“ und „Intermediäre“. Im Hinblick auf das Thema Mediaagenturen und zur weiteren Klärung, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, waren Bund und Länder übereingekommen , zunächst die angesetzten fachlichen Diskussionsveranstaltungen zu diesem Thema auszuwerten. Außerdem sollte geprüft werden, ob aufgrund der komplexen Situation und des noch frühen Diskussionsstands Bedarf für eine gutachterliche Aufarbeitung und Vertiefung der Gesamtthematik, insbesondere im Hinblick auf eine Gefährdung der Meinungs- und Medienvielfalt und mögliche Lösungswege, besteht. Auch bei der Thematik Ad-Blocker war man zwischen sich Bund und Ländern einig, dass zunächst eine Prüfung durch Bund und Länder erforderlich ist, ob im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen und damit verbundenen medienpolitischen Risiken ggf. eine gesetzliche Flankierung geboten ist. Ziel der Länder ist es weiterhin, diese Fragestellungen im Rahmen einer der nächsten Rundfunkänderungsstaatsverträge aufzugreifen. Da die Beratungen hierzu jedoch noch nicht abgeschlossen sind, ist derzeit nicht vorhersagbar, bis wann diese Themenbereiche im Rahmen einer Änderung des Rundfunkstaatsvertrages aufgegriffen werden. Drucksache 16/228 (16/191) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 5 - Zu welchen aus der Sicht der Landesregierung relevanten Themen der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz gab es keine Einigung und welche aus Sicht der Landesregierung relevanten Themen wurden nicht besprochen? Zu Frage 4: Relevante medienpolitische Themen, die insbesondere Bezugspunkte sowohl zu den Gesetzgebungskompetenzen des Bundes als auch der Länder haben, die nicht im Rahmen der Arbeit der Bund-Länder-Kommission für Medienkonvergenz besprochen wurden oder bei denen keine Einigung erreicht werden konnte, gab es aus Sicht der Landesregierung keine. Welche der bundesweit lizensierten kommerziellen Fernsehprogrammveranstalter haben im Programm gegen Regelungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag verstoßen (bitte auflisten: In wie vielen Fällen gegen Bestimmungen des Jugendschutzes ? In wie vielen Fällen gegen Vorgaben aus § 6 Abs. 2 RFSTV?) Zu Frage 5: Mit Blick auf das Gebot der Staatsferne des Rundfunks haben die Länder die Aufsicht über den privaten Rundfunk in die Verantwortung der Landesmedienanstalten gelegt, die sich bei der Wahrnehmung der Aufsicht zum Teil auf das Recht der Selbstverwaltung berufen können (vgl. § 55 Abs. 3 Saarländisches Mediengesetz). Die 14 deutschen Landesmedienanstalten führen im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsicht über den privaten Rundfunk keine Statistik, der man im Hinblick auf die letzten Jahre entnehmen kann, welche der bundesweit lizensierten kommerziellen Fernsehprogrammveranstalter gegen Regelungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag oder gegen Bestimmungen des Jugendschutzes verstoßen haben. Auch eine Statistik, in welchen Fällen gegen § 6 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag verstoßen wurde, existiert nicht. Für das Jahr 2017 hat die Gemeinsame Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten jedoch mitgeteilt, dass kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag festgestellt wurde. Die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) hat der Landesregierung auf Anfrage mitgeteilt , dass die bei ihr lizensierten bundesweiten privaten Veranstalter keine Verstöße gegen den Rundfunkstaatsvertrag begangen haben. Zu dem Vollzug der rundfunkrechtlichen Programm- und Werbeaufsicht bei den anderen 13 deutschen Landesmedienanstalten hat die Landesregierung keine Kenntnis. Eine weitergehende Prüfung scheidet für die saarländische Landesregierung aus, da lediglich die LMS der Aufsicht der Staatskanzlei des Saarlandes untersteht. Einen Überblick zu Art und Umfang der Verstöße bundesweiter privater Rundfunkveranstalter vermittelt jedoch jeweils das gemeinsam herausgegebene und veröffentlichte Jahrbuch der deutschen Landesmedienanstalten. Drucksache 16/228 (16/191) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 6 - Im aktuellen „Jahrbuch 2016/2017“ der Landesmedienanstalten heißt es auf Seite 28: „Im Rahmen ihrer rundfunkrechtlichen Programm- und Werbeaufsicht stellte die ZAK im Zeitraum Januar 2016 bis März 2017 insgesamt 47 Verstöße bei bundesweiten TV-Programmen fest. In 26 Fällen wurden Beanstandungen und in 21 Fällen Rechtsverstöße festgestellt sowie aufsichtliche Hinweise ausgesprochen . Die Aufsichtsverfahren bezogen sich im Berichtszeitraum mehrheitlich auf werberechtliche Verstöße. Verletzungen der journalistischen Grundsätze und der Anforderungen an Gewinnspiele wurden in jeweils sechs Fällen festgestellt. Bei zwei Verstößen gegen Gewinnspielvorschriften und wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflichten wurden Bußgelder verhängt. Mit 23 Fällen am häufigsten wurden Verstöße gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten und der damit verbundenen Kennzeichnungspflichten festgestellt und geahndet. In vier Fällen mussten die Medienanstalten tätig werden, weil Dauerwerbesendungen ohne hinreichende Kennzeichnung ausgestrahlt worden waren. In zwei Fällen wurden journalistische Grundsätze verletzt:“ Ganz ähnlich stellt sich die Situation im Hinblick auf Verstöße bundesweiter privater Veranstalter im „Jahrbuch 2015/2016“ der Landesmedienanstalten (Seite 24) dar: „Im Rahmen ihrer rundfunkrechtlichen Programm- und Werbeaufsicht stellte die ZAK im Zeitraum Januar 2015 bis März 2016 insgesamt 28 Verstöße bei bundesweiten TV-Programmen fest. In 12 Fällen wurden Beanstandungen und in 16 Fällen aufsichtliche Hinweise ausgesprochen. Alle Aufsichtsverfahren im Berichtszeitraum bezogen sich auf werberechtliche Fälle. Verletzungen der journalistischen Grundsätze oder der Anforderungen an Gewinnspiele im Programm spielten 2015 im Gegensatz zum Vorjahr keine Rolle. Das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten und die damit verbundenen Kennzeichnungspflichten wurden 21-mal verletzt. In vier Fällen wurden Dauerwerbesendungen ohne hinreichende Kennzeichnung ausgestrahlt . Mehrfach wurden redaktionelle Tipps im Werbeblock oder werbliche Tipps im Programm ausgestrahlt. Im Vergleich zum Vorjahr (29 Fälle) ist die Zahl der medienrechtlichen Verstöße in diesem Bereich in etwa gleich geblieben. Die im Vorjahr zu beobachtenden neuen Formen der Vermischung von werblichen und redaktionellen Elementen fielen auch im Berichtszeitraum wieder auf. So wurden wiederholt Programmelemente , die nicht Werbung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV sind, im Werbeblock verbreitet (so z. B. Programmtrailer, Crosspromotion, Begleitmaterialien zu den Sendungen).“ Auch die Darstellung zur rundfunkrechtlichen Programm- und Werbeaufsicht in den früheren Jahrbüchern der Landesmedienanstalten – abrufbar unter www.die-medienanstalten.de/publikationen/jahrbuch/news/jahrbuch-20162017- landesmedienanstalten-und-privater-rundfunk-in-deutschland/ – ergeben kein wesentlich anderes Bild. Drucksache 16/228 (16/191) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 7 - Im Hinblick auf Art und Umfang der Verstöße bundesweiter privater Rundfunkveranstalter im Bereich des Jugendschutzes hat die Gemeinsame Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten für das Jahr 2017 mitgeteilt, dass die nachfolgend aufgelisteten bundesweit lizensierten kommerziellen Fernsehprogrammveranstalter in ihren Programmen gegen folgende Bestimmungen des Jugendmedienschutzes verstoßen haben : Anbieter AnzFälle PA / KJM_Vorschrift Nickelodeon 1 § 5 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 4 S. 3 JMStV ProSieben 1 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 und 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 JMStV RTL 1 § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV SAT.1 4 § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 2 JMStV Tele 5 1 § 5 Abs. 1 JMStV Einen Überblick zu Art und Umfang der Verstöße bundesweiter privater Rundfunkveranstalter im Hinblick auf den Jugendmedienschutz vermittelt der Tätigkeitsbericht der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten. Im aktuellen Siebten Tätigkeitsbericht 2015-2017 der KJM heißt es ab Seite 25: „Seit ihrer Gründung im April 2003 hat die KJM sich mit rund 1.100 Rundfunk- Prüffällen befasst. Im aktuellen Berichtszeitraum bearbeitete die KJM 75 Fälle. Im Berichtszeitraum fanden insgesamt 7 Sitzungen mit wechselnden Prüfgruppen statt, in denen die Aufsichtsfälle aus dem Bereich Rundfunk in Präsenzprüfungen bewertet wurden. Von insgesamt 75 Rundfunkfällen, mit denen die KJM sich im Berichtszeitraum beschäftigte, sind bereits 69 Fälle inhaltlich abschließend geprüft. 35% dieser abgeschlossenen Fälle stufte die KJM als Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV ein. Dabei handelt es sich zum Großteil um Angebote, die als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder oder Jugendliche bewertet wurden. In 64% der Fälle wurde kein Verstoß festgestellt und einem weiteren Fall wurde das Verfahren eingestellt. 6 Fälle befinden sich noch im Prüfverfahren der KJM. Die Bandbreite der von der KJM geprüften Angebote war auch in diesem Berichtszeitraum sehr groß. Vor allem Programmtrailer (26 Fälle) wurden auf potenzielle Verstöße gegen die Bestimmungen des JMStV geprüft. Auch Serien (13 Fälle) standen im Fokus der Prüftätigkeit, ebenso wie Shows (7 Fälle), (Nachrichten-)Beiträge und Zeichentricksendungen (je 5 Fälle). Die KJM prüfte weiterhin 4 Spielfilme, je 3 Comedy-Formate und Doku-Soaps. Magazin(- beiträge), Talkshows und Werbespots prüfte die KJM in je 2 Fällen sowie je eine Dokumentation, Musikvideo und Reality-TV-Format.“ Ganz ähnlich stellt sich die Situation im Hinblick auf Verstöße bundesweiter privater Veranstalter gegen den Jugendmedienschutz im Sechsten Tätigkeitsbericht der KJM 2013-2015 (Seite 22) dar: „Seit ihrer Gründung im April 2003 hat die KJM sich mit etwa 1.000 Rundfunk- Prüffällen befasst. Im aktuellen Berichtszeitraum bearbeitete die KJM 106 Fälle. Im Berichtszeitraum fanden insgesamt 15 Sitzungen mit wechselnden Prüfgruppen statt, in denen die Aufsichtsfälle aus dem Bereich Rundfunk in Präsenzprüfungen bewertet wurden. Von insgesamt 106 Rundfunkfällen, mit denen die KJM sich im Berichtszeitraum beschäftigte, sind bereits 89 Fälle inhaltlich abschließend geprüft. Drucksache 16/228 (16/191) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 8 - 64 % dieser abgeschlossenen Fälle stufte die KJM als Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV ein. Dabei handelt es sich zum Großteil um Angebote, die als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder oder Jugendliche bewertet wurden. In 36 % der Fälle wurde kein Verstoß festgestellt. 17 Fälle befinden sich noch im Prüfverfahren der KJM. Die KJM hat im Berichtszeitraum eine Vielzahl von unterschiedlichen Angeboten geprüft. Standen im letzten Berichtszeitraum noch die Realityformate an der Spitze der geprüften Genres, so sind es nun die Showformate, Programmtrailer , Dokumentationen und Magazine wie Explosiv, Galileo und taff (f vgl. Abb. 8, „Rundfunkprüffälle nach Genres im Berichtszeitraum“). Dabei war die Bandbreite der geprüften Shows vielfältig – Comedyshows, Spielshows, Rankingshows – wobei die Unterhaltungsshows mit Mutproben ein besonderes Themenfeld ausmachten (f vgl. B 2.3.2, „Schwerpunkte der Prüfungen“). Im Bereich der Programmtrailer prüfte die KJM in mehreren Fällen, ob die vorliegenden Trailer für das Angebot mittels Bewegtbildern warben. Programmankündigungen mit Bewegtbildern für Sendungen, die aus Jugendschutzgründen erst ab 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr ausgestrahlt werden dürfen, unterliegen derselben Sendezeitbeschränkung wie die angekündigte Sendung selbst (§ 10 Abs. 1 JMStV). 4.4.2 der Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten (JuSchRiL) bestimmt, dass man unter Bewegtbildern neben Filmszenen auch ursprünglich stehende Bilder versteht, die durch Hintereinanderschaltung, Kamerabewegungen, Zooms, elektronische Effekte oder anderweitige Bearbeitung den Eindruck eines Bewegtbildes entstehen lassen.“ Auch die Darstellung zur jugendmedienschutzrechtlichen Programm- und Werbeaufsicht in den früheren Tätigkeitsberichten der KJM – abrufbar unter www.kjm-online.de/publikationen/taetigkeitsberichte/ – ergeben kein wesentlich anderes Bild. In der Protokollnotiz aller Länder zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 2008 heißt es: „Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Bereich Filmund Fernsehproduktionen Unternehmen sowie Urhebern und Leistungsschutzberechtigten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte gewähren soll. Sie fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf, dazu in ihren Selbstverpflichtungen nähere Aussagen zu treffen.“ Drucksache 16/228 (16/191) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 9 - In der Protokollnotiz aller Länder zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 2016 heißt es: „Die Länder erkennen die Fortschritte hinsichtlich ausgewogener Vertragsbedingungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den Filmund Fernsehproduktionsunternehmen sowie den Urhebern und Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten an, die in den letzten Jahren durch Vereinbarungen der Partner erreicht wurden. Sie gehen davon aus, dass dieser Prozess fortgesetzt und in diesem Rahmen unter anderem die Verwertungsrechte angesichts der erweiterten Verbreitungsmöglichkeiten angemessen zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt und angemessene Lizenzvergütungen vereinbart werden. Die Länder erwarten von ARD, ZDF und Deutschlandradio , dass sie die von ihnen bei der KEF angemeldeten und von der KEF anerkannten Mittel für die Kategorie Programmaufwand auch für diesen Zweck einsetzen, wobei auch gesellschaftsrechtlich von den Anstalten unabhängige Produzenten angemessen berücksichtigt werden sollen. Sie gehen davon aus, dass die zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten die Mittelplanung und -verwendung insoweit besonders beobachten.“ Sieht die Landesregierung diese Protokollnotizen als umgesetzt an? Wenn nein: warum nicht? Zu Frage 6: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in der Vergangenheit den Dialog mit den Film- und Fernsehproduktionsunternehmen sowie den Urheberinnen und Urhebern und Leistungsschutzberechtigten intensiv fortgeführt. Maßgebliche Ergebnisse dieser Beratungen sind die entsprechenden Selbstverpflichtungen von ARD und ZDF. Das ZDF hat eine Selbstverpflichtung mit dem Titel „Das ZDF und die Fernsehproduzenten – Rahmenbedingungen einer fairen Zusammenarbeit “ erklärt. Mit diesem Papier verpflichtet sich das ZDF zu neuen Rahmenbedingungen für eine faire Zusammenarbeit bei Auftragsproduktionen, um die deutsche Kreativwirtschaft zu fördern. Neben einer Verbesserung der Produktionsbedingungen werden die Entwicklungsbudgets erhöht und eine längere Verweildauer der Programme in der ZDF-Mediathek vergütet. Insbesondere im Bereich der Vergütungsstruktur betritt das ZDF damit Neuland. Für eine längerfristige Onlinenutzung von Auftragsproduktionen zahlt das ZDF zukünftig einen zusätzlichen Gewinnaufschlag. Zur Förderung der Idee- und Stoffentwicklung richtet der Sender einen Innovationsfonds ein und stellt zusätzliche Gelder zur Verfügung. Weiterhin übernimmt das ZDF zukünftig die Kosten zusätzlicher Berufsbilder wie Headautoren, Producer oder Herstellungsleiter. Außerdem werden Elemente zur Förderung von kleinen und mittelständischen Produktionsunternehmen eingeführt, so z.B. bei der Ideen- und Konzeptentwicklung und bei den Kalkulationsbedingungen. Drucksache 16/228 (16/191) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 10 - Darüber hinaus hat das ZDF auch im Austausch mit der Allianz Deutscher Produzenten Eckpunkte für die Transparenz der Zusammenarbeit mit Fernsehauftragsproduzenten verlautbart, die ebenfalls fortgelten. Auch die ARD-Landesrundfunkanstalten verfolgen mit den vorgelegten Eckpunkten das Ziel, die langjährige Partnerschaft zwischen den ARD-Landesrundfunkanstalten einerseits und den deutschen Produzenten andererseits zu stärken. Diese Eckpunkte dienen darüber hinaus der Ausfüllung der Protokollerklärungen der Länder zum 12. sowie 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, indem die ARD-Landesrundfunkanstalten für den Bereich Film- und Fernsehproduktionen ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte gegenüber den Produktionsunternehmen zusagen. Vor dem Hintergrund der Protokollerklärung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurden erstmals im Jahr 2009 Eckpunkte für die Vertragsgestaltung bei vollfinanzierten Auftragsproduktionen im fiktionalen Bereich ausgelotet, mit den Produzenten diskutiert und zusammengestellt. Im Dezember 2013 wurden die Eckpunkte von der ARD auf alle Unterhaltungssendungen (mit Ausnahme von Talkshows) für „Das Erste“ erweitert . Im Mai 2013 folgten die separaten Eckpunkte für dokumentarische Produktionen . Im Jahr 2015 wurde von der ARD mit der Allianz Deutscher Produzenten / Film & Fernsehen e. V. ein intensiver Austausch über eine Weiterentwicklung der Eckpunkte geführt, der sich an den aktuellen Markt- und Rahmenbedingungen und am Text der Protokollerklärung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag orientierte. Dazu gehörten insbesondere die digitalen Veränderungen im Bereich der Produktion und Verwertung , eine veränderte Wettbewerbslandschaft sowie Veränderungen in den Finanzierungsgrundlagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als auch die Selbstverpflichtung der ARD mit dem Titel „Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte bei Produktionen für die Genres Fiktion, Unterhaltung und Dokumentation“. Da das Deutschlandradio als reiner Hörfunksender keine Film- und Fernsehproduktionen nutzt, gab es keine Selbstverpflichtungen des Deutschlandradios für den Umgang mit Film- und Fernsehproduktionsunternehmen. Mit den oben genannten Maßnahmen von ARD und ZDF sieht die Landesregierung diese Protokollerklärung als angemessen umgesetzt an.