LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/229 (16/192) 24.01.2018 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dagmar Ensch-Engel (DIE LINKE.) betr.: Stromsperren Vorbemerkung der Fragestellerin: „Der Zugang zu Energie ist essentiell. Grundsicherungsempfänger und auch Menschen mit geringem Einkommen sind jedoch immer wieder aufgrund von Armut von Strom-sperren betroffen. Gerade in den Wintermonaten sind die Folgen einer fehlenden Versorgung mit Strom und Wärme besonders schwerwiegend. Am 3. April wurde im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die Selbstverpflichtungserklärung des Runden Tischs „Vermeidung von Stromsperren in einkommensschwachen Haushalten“ unterzeichnet, der verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung von Stromsperren vorsieht. Dabei hat man sich u.a. auf ein landesweites Monitoring für den Berichtszeitraum 1.7.2015 - 30.6.2016 verständigt. Ein Ergebnis des Monitorings ist, dass zwischen Juli 2015 und Juni 2016 knapp 88.000 Stromsperren angedroht und 880 umgesetzt wurden. Dabei ist festzuhalten, dass im Monitoring nur Menschen in Hartz IV-Bezug erfasst werden, etwa 60% der von geplanten Stromsperren betroffene Saarländerinnen und Saarländer werden von der o.g. Vereinbarung zwischen Jobcenter und Stromversorger ausgespart.“ Ausgegeben: 25.01.2018 (12.12.2017) Drucksache 16/229 (16/192) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung der Landesregierung: Um Erkenntnisse zur Wirkungsmacht dieser Selbstverpflichtungserklärung vom 3. April 2013 zu erhalten, hat die Landesregierung in Arbeitsgesprächen 2013/2014 mit den Unterzeichnern der Selbstverpflichtungserklärung den Entwurf eines Erhebungsinstruments entwickelt. Weitere Arbeitsgespräche mündeten in einem finalen Fragebogen , dessen Ergebnisse in einem Monitoring-Bericht Erkenntnisse darüber bringen sollen, inwieweit die Maßnahmen der Selbstverpflichtungserklärung dazu beigetragen haben, Stromsperren zu verhindern und inwieweit Notwendigkeiten bestehen, Maßnahmen zu korrigieren, zu erweitern oder zusätzlich zu entwickeln. Als erster Berichtszeitraum wurde der 01. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gewählt. Die Ergebnisse wurden in Gesprächen mit den beteiligten Behörden, Verbänden und Versorgern im November 2016 besprochen und mündeten in einen 1. Monitoring-Bericht, welcher den Mitgliedern des Runden Tisch Stromsperren am 03. Januar 2017 zugeleitet, bei einer Sitzung am 10. Januar 2017 gemeinsam besprochen und der Presse bekannt gegeben wurde. Im Einverständnis mit dem Runden Tisch Stromsperren hat das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beschlossen eine weitere Erhebungsrunde zu starten, die in einen zweiten Monitoring-Bericht münden soll. Um die Information und Kommunikation zwischen Stromversorger und Kundinnen und Kunden zu verbessern, wurde auch beschlossen, feste Ansprechpartner zu benennen. Stromversorger und Sozialbehörden sollen „sich gegenseitig über die jeweiligen zentralen Anlaufstellen“ informieren. Sind inzwischen feste Ansprechpartner von allen Beteiligten des Runden Tisches benannt und wenn ja, ist dies veröffentlicht? Zu Frage 1: Nach Ziffer 4 der Selbstverpflichtungserklärung soll jeder Stromversorger und jede nach SGB II bzw. SGB XII zuständige Sozialbehörde jeweils eine zentrale Anlaufstelle einrichten, um damit die Kommunikation zwischen Stromversorger, Sozialbehörde und dem von einer Stromsperre betroffenen Kunden zu vereinfachen sowie einheitliche Verfahrensabläufe zu gewährleisten. Die Stromversorger und Sozialbehörden haben jeweils feste Ansprechpartner als zentrale Anlaufstellen benannt. Die Aktualität der Liste wurde zuletzt im März 2017 abgefragt. Da es sich um Durchwahlnummern handelt , die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, werden die Daten nicht veröffentlicht . Drucksache 16/229 (16/192) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Welche Handlungsmöglichkeiten leitet die Landesregierung aus den Ergebnissen des landesweiten Monitoring ab? Zu Frage 2: Die Landesregierung leitet aus dem landesweiten Monitoring ab, dass in den vergangenen Jahren ein Lernprozess stattgefunden hat, der die erfolgreiche Umsetzung der Selbstverpflichtungserklärung ermöglichte. Insbesondere wird der funktionierende Informationsfluss zwischen Stromversorgern, Sozialbehörden und Verbrauchern unter Einbeziehung der nichtbehördlichen Beratungsstellen begrüßt. Verbesserungsbedarf sieht die Landesregierung nach Rücksprache mit dem Runden Tisch allerdings noch in manchen Fällen bei Informations- und Beratungsangeboten. Insgesamt zeigt der Bericht , dass Stromsperren zwar in großer Zahl angedroht, in vielen Fällen aber abgewendet werden konnten. Somit bestätigt sich der Eindruck von Sozialbehörden und Verbänden, dass die Anzahl der Stromsperren rückläufig ist oder auf niedrigem Niveau stagniert. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat sich gegenüber dem Runden Tisch bereit erklärt, weiterhin Behörden, Verbände und Versorger bei der Vermeidung von Stromsperren durch seine Vermittlungstätigkeit zu unterstützen. Ein Ausbau der Energieberatung, insbesondere mit Blick auf Flüchtlinge, wurde mit der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. im Laufe des Jahres 2017 geplant und durchgeführt. Welche Maßnahmen sind seitens der Landesregierung konkret geplant, um das System zur Vermeidung von Stromsperren weiterzuentwickeln und Stromsperren zu verhindern? Welche konkreten Maßnahmen sind dabei für die ca. 60% bedürftigen , von geplanten Stromsperren betroffenen Menschen geplant, die sich nicht im Hartz IV- Bezug befinden? Zu Frage 3: Ein Ausbau der Energieberatung, insbesondere mit Blick auf Flüchtlinge, wurde mit der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. im Laufe des Jahres 2017 geplant und durchgeführt. Darüber hinaus berät die Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. grundsätzlich alle Verbrauchergruppen. Wie viele Stromsperren sind zwischen dem 1.7.2016 - 30.6.2017 angedroht und wie viele sind umgesetzt worden? Zu Frage 4: Für den Zeitraum 1.07.2016 bis 30.6.2017 liegen dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz keine Zahlen vor. Ein zweiter Monitoring Bericht ist für den Erhebungszeitraum 01. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 vorgesehen. Ergebnisse werden für den Herbst 2018 erwartet. Drucksache 16/229 (16/192) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 4 - Wie steht die Landesregierung zu einem gesetzlichen Verbot von Stromsperren zumindest für besonders schutzbedürftige Personen oder zumindest in den Wintermonaten? Zu Frage 5: Wie im ersten Monitoring-Bericht dargelegt, ist die Anzahl der Stromsperren rückläufig bzw. stagniert auf niedrigem Niveau. Vor diesem Hintergrund ist ein gesetzliches Verbot von Stromsperren nicht angezeigt. Unterstützt die Landesregierung die Forderung nach Einführung von Sozialtarifen für Strom, Gas und Wärme und nach einem rechtlichen Anspruch auf ein Mindestmaß an Stromversorgung? Zu Frage 6: Im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) besteht bereits ein rechtlicher Anspruch auf ein Mindestmaß an Strom, Gas und Wärme, da diese zu einem menschenwürdigen Existenzminimum gehören, dessen Gewährleistung grundrechtlich geschützt ist. Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln , insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII oder auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII (§ 19 SGB XII). Zum notwendigen Lebensunterhalt gehört auch die Deckung von Bedarfen für Strom, Gas und Wärme. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Strom für eine elektrisch betriebene Heizung werden nach den §§ 35, 42 und 42a SGB XII in angemessener Höhe außerhalb des Regelbedarfs erstattet; hinzu kommt bei dezentraler Warmwassererzeugung durch in der Wohnung installierte Vorrichtungen ein Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII. Die Stromverbrauchskosten für Haushaltsstrom sind in den monatlichen Regelbedarfen berücksichtigt . Von daher ist die Einführung von Sozialtarifen nicht erforderlich. Unterstützt die Landesregierung die Forderung nach Bildung eines paritätisch besetzten Gremiums zur Gewährleistung einer Grundversorgung mit Strom für bedürftige Menschen im Saarland, damit in schwierigen Fällen Entschuldungssysteme entwickelt werden können? Zu Frage 7: Wie bereits in der Antwort zu Frage 6 dargelegt, haben bedürftige Menschen einen Anspruch auf den notwendigen Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder auch dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Es besteht sowohl die Möglichkeit einer abweichenden Regelsatzfestsetzung, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und wenn die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Drucksache 16/229 (16/192) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 5 - Darüber hinaus besteht die Möglichkeit notwendige Leistungen als Darlehen nach § 37 SGB XII zu erbringen, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann. Im Übrigen wird auf die Maßgaben der Selbstverpflichtungserklärung der Teilnehmer/innen des Runden Tisches „Vermeidung von Stromsperren in einkommensschwachen Haushalten“ vom 3.4.2013 hingewiesen, wonach die Teilnehmer/ innen auf Abtretungserklärungen und Ratenzahlungen und deren Akzeptanz sowie den Einsatz von Prepaid-Zählern hinwirken sollen und zentrale Anlaufstellen bei Stromversorgern und Sozialbehörden eingerichtet wurden, mit denen bisher grundsätzlich gute Erfahrungen gemacht wurden. Auch die Abtretungserklärungen werden akzeptiert, die Darlehensgewährung und Ratenzahlung werden insgesamt positiv bewertet. Die Bildung eines paritätisch besetzten Gremiums zur Gewährleistung einer Grundversorgung mit Strom für bedürftige Menschen ist deshalb entbehrlich. Der derzeit im Hartz IV-Regelsatz festgelegte Betrag für Strom steht in keinem Verhältnis zu den realen Stromkosten im Saarland. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, damit Abhilfe geschaffen werden kann? Welche Initiativen plant die Landesregierung auf Bundesebene? Zu Frage 8: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, BVerfGE 137, 34-103) entschieden, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Ermittlung der Regelbedarfe und die Bestimmung der Höhe der Regelsätze nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG derzeit noch vereinbar seien. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber jedoch auch aufgetragen, nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass erkennbare Risiken einer Unterdeckung existenzsichernder Bedarfe nicht eintreten werden. Der Gesetzgeber sei gehalten, bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs oder bei Erforderlichkeit auch zuvor zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzureichende Berechnungsschritte zu korrigieren. Im Rahmen der im Jahr 2016 erfolgten Neuermittlungen der Regelbedarfe, die zum 1.1.2017 in Kraft getreten sind, hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 16.11.2016, BT-Drs. 18/10349, zum Regelbedarfs -Ermittlungsgesetz unter anderem mitgeteilt, dass nicht von einer Unterdeckung des Bedarfs für Energiekosten auf Grund des Strompreisanstiegs auszugehen sei. Sowohl im Rahmen der Neuermittlung als auch im Rahmen der Fortschreibung der Regelbedarfe werde die Strompreisentwicklung durch den aktuell berücksichtigten regelsatzrelevanten Preisindex vollumfänglich berücksichtigt. Die letzte deutliche Strompreiserhöhung habe es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Januar 2013 gegeben. Sie sei somit in den Daten der für die Neuermittlung der Regelbedarfe verwendeten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 enthalten. Die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen werde fortlaufend beobachtet, um die Auswirkungen von außergewöhnlichen Preissteigerungen auf den Regelbedarf insgesamt auch unterjährig prüfen zu können. Von daher plant die Landesregierung keine weiteren Initiativen auf Bundesebene. Drucksache 16/229 (16/192) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 6 - Abgesehen hiervon liegt der Festsetzung der Regelsätze eine Mischkalkulation zugrunde , die auf die Deckung eines Gesamtbedarfes ausgerichtet ist. Deshalb ist eine isolierte Betrachtung einer der in den jeweiligen Regelsätzen zusammengefassten Kostenpositionen, wie beispielsweise des dort enthaltenen Betrages für Strom, nicht sachgerecht. Die Feststellung, dass der im Hartz IV-Regelsatz enthaltene „festgelegte Betrag für Strom in keinem Verhältnis zu den realen Stromkosten im Saarland steht“, trifft daher aus Sicht der Landesregierung nicht zu. Abgesehen hiervon wird die Frage der Auskömmlichkeit der Regelsätze – auch mit Blick auf die Energiekosten – nach wie vor in den Gesprächen zwischen Bund und Ländern zur Weiterentwicklung des SGB II aufgegriffen. Aus Sicht der Landesregierung bedarf es keiner zusätzlichen Initiativen.