LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/299 (16/235) 13.03.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Rudolf Müller (AfD) betr.: Ablass von Kerosin über der Region Vorbemerkung des Fragestellers: „Mehrere Meldungen über „Kerosin-Regen“ waren zuletzt in den Medien zu vernehmen. Zuletzt am 23.01.2018 als Hauptschlagzeile der Saarbrücker Zeitung.“ Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt das Ablassen von Kerosin? Zu Frage 1: Nach den flugbetrieblichen Regeln der VO (EU) 965/2012 hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer (Kommandant) eines Luftfahrzeuges in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, die Maßnahmen zu ergreifen, die er unter den gegebenen Umständen für notwendig erachtet. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des internationalen Abkommens über die zivile Luftfahrt (ICAO; Doc 4444-Cap. 15.5.3 fuel dumping) und den Vorschriften der Betriebsanweisung Flugverkehrsdienste der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien werden die Menge und Ablassorte des Kerosins durch die Flugsicherung bestimmt? Zu Frage 2: Der Kommandant entscheidet sowohl die Frage, ob Kerosin abgelassen wird als auch die hieran anknüpfende Frage, wieviel Menge notwendig ist. In der Praxis bedeuten die vorgenannten Verfahrensregeln für die Flugsicherung Folgendes : Wird dem Fluglotsen ein Notfall gemeldet, hat dieser für den Fall eines durch den Kommandanten angekündigten Treibstoffschnellablasses die in den Verfahrensvorschriften aufgeführten Mindestvorgaben, soweit möglich, zu erfüllen. Er wird im Einzelfall für den Piloten einen geeigneten Luftraum identifizieren, der ein möglichst geringes Verkehrsaufkommen aufweist. Dieser Luftraum muss groß genug sein, dass der Kommandant alle erforderlichen Maßnahmen sicher durchführen kann. Dabei hat der Fluglotse das Ziel, es dem Piloten zu ermöglichen, in größtmöglicher Höhe zu fliegen. Ausgegeben: 13.03.2018 (30.01.2018) bitte wenden Drucksache 16/299 (16/235) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - Gibt es Gutachten über das Gefährdungspotential von Mensch, Tier und Ökosystem durch Kerosin? Falls ja; wie schätzt die Landesregierung das Gefährdungspotenzial ein? Zu Frage 3: Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Peter Meiwald, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 06.10.2016 „Ablassen von Treibstoff durch Militärflugzeuge und zivile Luftfahrzeuge“ (BT-Drs. 18/9917) zu Frage 4 wird hingewiesen. Die Landesregierung hat keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse zur Einschätzung des Gefährdungspotenzials. Werden die Daten des Kerosinablasses erfasst, dokumentiert und archiviert (Fluglinie, Ablassort, Menge, Ursache,…)? Falls ja; wie und wo sind sie zugänglich? Zu Frage 4: Nach Auskunft der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH hat ein Fluglotse, dem durch einen Piloten ein Notfall gemeldet wird, in seinen Tagesbericht folgende Angaben aufzunehmen : Rufzeichen, Luftfahrzeugmuster, Flughöhe, Gebiet, Zeitraum bzw. soweit möglich, Menge des abgelassenen Treibstoffs, Start- und Zielflugplatz und falls erforderlich Ausweichflugplatz. Den Grund hat er nicht mit aufzunehmen. Da der Fluglotse lediglich die Aufgabe hat, den Luftfahrzeugführer in seinen Entscheidungen zu unterstützen , um Sicherheit herzustellen, ist es für die Flugsicherung nicht relevant, welcher Notfallgrund vorliegt. Die Verantwortung für das sichere Fliegen an sich trägt allein der Kommandant. Die bundesweiten Meldungen der Kommandanten werden gesammelt und halbjährlich an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weitergeleitet. Sieht die Landesregierung eine Möglichkeit, das Ablassen von Kerosin einzuschränken? Zu Frage 5: Luftfahrt ist international. Vor dem Hintergrund der Verantwortung des Kommandanten (= der Fluggesellschaft) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfahren seit Jahrzehnten international beschrieben sind und weltweit Gültigkeit haben, sieht die Landesregierung kurzfristig keine Möglichkeit, das Ablassen von Kerosin einzuschränken .