LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/300 (16/238) 13.03.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Rudolf Müller (AfD) betr.: Cum Ex-Geschäfte („Dividendenstripping“) Vorbemerkung des Fragestellers: „Bei sogenannten Cum Ex-Geschäften, auch „Dividendenstripping “ genannt, handelt es sich um eine für Laien schwierig durchschaubare Geschäftsbeziehung mehrere Partner in Zusammenhang mit der Dividendenausschüttung, Aktien- Leerverkäufen wie Aktien-Rückkäufen mit dem Ziel der mehrfachen Bescheinigung der Kapitalertragssteuer resultierend aus § 45a Abs. 3 S. 1 EstG. Das „Dividendenstripping“ wurde von Investoren, darunter Großbanken, jahrelang betrieben. Die Bundesregierung stellte auf Anfrage am 24.05.2014 klar, dass es „generell kein(en) Anrechnungs - oder Erstattungsanspruch“ beim „Dividendenstripping “ gäbe und erklärte die „betriebenen Modelle sind illegal“. Dabei stellte die Regierung klar, dass es keine Gesetzeslücke gäbe, obgleich das Geschäftsmodell über Jahre betrieben wurde. Das Thema rückt aktuell wieder in den Fokus der Berichterstattung. (Siehe z. B. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/cum-ex- 111.htmlt; Süddeutsche Zeitung vom 10.01.2018) Es ist aktuell die Rede von 5.300.000.000 € um die der Staat betrogen wurde.“ Gibt es im Zusammenhang mit Cum Ex Geschäften auch Ermittlungen im Saarland? Falls ja; wie viele? Zu Frage 1: Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt geworden, in denen im Saarland die Anrechnung und Erstattung von nicht einbehaltenen bzw. nicht abgeführten Kapitalertragsteuern beantragt oder gewährt wurde. Ausgegeben: 13.03.2018 (31.01.2018) Drucksache 16/300 (16/238) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - Ist es möglich den Steuerausfall für das Saarland zu beziffern? Zu Frage 2: Eine Beantwortung entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1. Wurden von der saarländischen Steuerverwaltung Cum Ex-Geschäfte abseits gezielter Ermittlungen, sozusagen im „Tagesgeschäft“, erkannt und eine Steuerrückerstattung verhindert? Zu Frage 3: Auch im Veranlagungsverfahren sind keine Fälle bekannt geworden, in denen im Saarland die Anrechnung und Erstattung von nicht einbehaltenen bzw. nicht abgeführten Kapitalertragsteuern beantragt oder gewährt wurde. Welche Konsequenzen drohen in Cum Ex- Geschäften involvierten Partnern, vor allem Banken ? Zu Frage 4: Haben sich Banken oder andere Akteure an einer Steuerstraftat beteiligt oder eine Ordnungswidrigkeit begangen, so ist dies sanktionsbewährt. Hierzu bedarf es jedoch einer genauen Betrachtung des konkreten Einzelfalls. Sind von der Landesregierung Initiativen, beispielsweise über den Bundesrat, geplant um das „Dividendenstripping“ durch Präzisierung von Gesetzen endgültig zu beenden? Zu Frage 5: Missbräuchliche Steuergestaltungen in Form des sog. Dividendenstrippings sind mittlerweile nicht mehr möglich. Der Bundesgesetzgeber hat die Problematik inzwischen durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 22. Juni 2011, BGBl. I S. 1126 gelöst, in dem er die Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung auf die inländischen Zahlstellen verlagert hat. Steuerbescheinigungen können somit nur von dem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches für die bescheinigte Position auch die Steuer an das Finanzamt abgeführt hat. Eine mehrfache Erstattung derselben Kapitalertragsteuer ist seither ausgeschlossen. Die Landesregierung hat den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz im Bundesrat ausdrücklich unterstützt, sodass sich die Notwendigkeit weiterer eigener Initiativen der Landesregierung erübrigt. Drucksache 16/300 (16/238) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - Kann man Maßnahmen ergreifen um die Verjährung dieser Geschäfte zu unterbrechen? Falls ja, welche? Zu Frage 6: Nach der Abgabenordnung (AO) ist zwischen der Festsetzungs- und der Zahlungsverjährung zu unterscheiden. Beide Verjährungsarten bewirken, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt (§ 47 AO), das heißt, nach Ablauf der Festsetzungsverjährung kann eine Steuer nicht mehr festgesetzt und nach Ablauf der Zahlungsverjährung eine bereits festgesetzte Steuer nicht mehr erhoben werden. Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind voneinander unabhängig, da sie unterschiedliche Verfahren betreffen: das Festsetzungsverfahren einerseits und das Erhebungsverfahren andererseits. Insofern ist es für die vorliegenden Verfahren regelmäßig nicht entscheidungserheblich, ob das Finanzamt eine Änderung der Anrechnungsverfügung nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 und/oder Nr. 3 AO noch innerhalb der Festsetzungsfrist vornehmen kann. Eine nachträgliche Aufhebung der Anrechnungsverfügung (im Erhebungsverfahren) ist zwar nur unter der Voraussetzung der §§ 130 f. AO möglich, scheitert jedoch für zwischen 2007 und 2012 abgeschlossene Cum-Ex- Geschäfte meist an der mittlerweile eingetretenen Zahlungsverjährung gem. § 228 Abs. 1 AO. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der Steuerhinterziehung zehn Jahre und wird durch Bekanntgabe der Steuerfestsetzung in Lauf gesetzt (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Zahlungsverjährung nach § 228 AO ist in vielen Fällen eingetreten und steht einem Rückforderungsanspruch der erstatteten Kapitalertragsteuer entgegen. Ob und inwieweit die Verjährung von 10 Jahren wegen Steuerhinterziehung bei den Cum-Ex- Geschäften von Bedeutung sein wird, ist derzeit nicht absehbar. Bislang liegen noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu der Frage der Strafbarkeit von Cum-Ex- Geschäften vor. Im Übrigen ist diesbezüglich auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.