LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/301 (16/251) 13.03.2018 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Dennis Lander (DIE LINKE.) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung Sanierungsbedarf an den saarländischen Schulen [Drucksache 16/201 (16/164)] Auf welcher Grundlage – wenn nicht auf Grundlage des Sanierungsbedarfes – wurde die Verteilung der Bundesmittel auf Gemeinden, Landkreise und den Regionalverband vereinbart? Auf welcher Grundlage – wenn nicht auf der Grundlage des Sanierungsbedarfes – wurden das Förderprogramm des Bundes und die Verteilung der Fördermittel auf die Bundesländer beschlossen ? Zu den Fragen 1 und 2: Die Finanzhilfen des Bundes im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) werden nach Art. 104 c) GG gewährt. Aufgrund des grundsätzlichen Kooperationsverbotes darf der Bund den Ländern diese Leistungen demnach nur für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände ) im Bereich der schulischen Infrastruktur gewähren. Maßgeblich ist nicht ein konkret bezifferbarer Gesamtinvestitionsbedarf im Bildungsbereich, sondern eine generelle kommunale Finanzschwäche und damit ein mangelndes Investitionsvermögen . Der Bund unterstützt mit dem KInvFG die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit der finanzschwachen Kommunen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen. Die Mittelverteilung von insgesamt 3,5 Milliarden € auf die Länder wurde gem. § 11 Abs. 1 KInvFG festgelegt. Die Verteilung der Mittel auf die Länder erfolgt über einen Verteilungsschlüssel, der die Kriterien Einwohnerzahl , Kassenkreditbestand und Arbeitslosenzahl je zu einem Drittel berücksichtigt . Dadurch profitieren diejenigen Länder überproportional von den Förderprogrammen , in denen sich aufgrund von Strukturschwäche die finanzschwachen Kommunen konzentrieren, also insbesondere in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Bremen. Ausgegeben: 13.03.2018 (01.02.2018) Drucksache 16/301 (16/251) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Gemäß § 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des KInvFG – Kapitel 2 ist zunächst, d.h. vor Verteilung von 72 Mio. € Fördermitteln im Saarland, eine Auswahl der sog. „finanzschwachen Kommunen“ zu treffen. Demnach ist ein Anteil von 85% der Kommunen förderfähig, wenn mindestens 70% der Mittel in höchstens 50% der finanzschwachen Kommunen verwendet werden. Das heißt konkret, dass mindestens 50.401.400 € (70%) in maximal 24 Kommunen (6 Kreise und 18 Städte/Gemeinden) eingesetzt werden müssen. Die Feststellung der Finanzschwäche ist auf Grundlage des § 4 der Verwaltungsvereinbarung für alle saarländischen Gemeinden zweifelsfrei erfüllt. Ebenso kann diese für die Gemeindeverbände als größte Schulträger und unter Berücksichtigung der Regelungen des § 19a KFAG (Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit mindestens einer verbandsangehörigen Gemeinde) subsumiert werden. Wie bereits bei KInvFG – Kapitel 1 erfolgt die Auswahl der finanzschwachen Kommunen in Anlehnung an die Auswahlkriterien des Bundes aufgrund der Faktoren: Finanzkraft inkl. Schlüsselzuweisungen je Einwohner (ø 2014–2017), Kassenkredite je Einwohner (ø 2013–2016) und Arbeitslosenquote (ø 2014-2016). Die Bildung einer entsprechenden Rangtabelle wurde durch eine Gewichtung der genannten Kriterien sowie durch die Vergabe von Bonuspunkten und prozentualen Zuschlagswerten für die einzelnen Gemeinden erzielt. Diese Zuschlagswerte wirken sich bei der im zweiten Schritt folgenden Verteilung auf die Gemeinden zur Ermittlung eines potentiellen Förderrahmens Zuschuss erhöhend aus (Ergänzungsbeträge). Da aufgrund der Vorgabe des § 4 Abs. 3 VV KInvFG – Kapitel 2 nur maximal 85% der Kommunen an den Finanzhilfen teilhaben können, dürfen im Umkehrschluss die neun als am wenigsten finanzschwach eingestuften Gemeinden nicht in das Förderprogramm aufgenommen werden. Der anschließenden Verteilung der Gesamtfördermittel in Höhe von 72 Mio. € zu rd. 60% = 43,5 Mio. € auf die Gemeinden (als unmittelbar finanzschwach) und zu rd. 40% = 28,5 Mio. € auf die Gemeindeverbände (als mittelbar finanzschwach) haben die kommunalen Spitzenverbände als aus ihrer Sicht grundsätzlich bedarfsgerecht einvernehmlich zugestimmt. Als objektives Kriterium für die weitere prozentuale Unterverteilung auf die einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbände wurden die Schülerzahlen herangezogen. Die Festlegung von Förderbudgets ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 VV KInvFG II zulässig. Das Einvernehmen des Bundesministeriums der Finanzen über die gesetzeskonforme Auswahl der finanzschwachen saarländischen Kommunen und die Mittelverteilung im Saarland wurde mit Datum vom 26. Januar 2018 erteilt. Hat sich die Landesregierung vor oder während der Gespräche über die Verteilung der zusätzlichen Bundesmittel zur Sanierung von Schulen kein Bild vom Sanierungsbedarf an den saarländischen Schulen gemacht? Hat sich die Landesregierung vor oder während der Gespräche über die Verteilung der zusätzlichen Bundesmittel zur Sanierung von Schulen kein Bild davon gemacht, in welcher Höhe die saarländischen Städte, Gemeinden, Landkreise und der Regionalverband Mittel für die Sanierung von Schulgebäuden zur Verfügung stellen? Drucksache 16/301 (16/251) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Zu den Fragen 3 und 4: In der Eigenschaft als Schul- und Sachkostenträger üben die Gemeinden und Gemeindeverbände das Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus und unterliegen dabei nur der Rechtsaufsicht des Landes. Sie ermitteln für ihre Schulen die ggf. bestehenden Investitionsbedarfe im Einzelfall. Ein allgemeiner Investitionsbedarf wird dabei von allen Kommunen grundsätzlich bejaht. Zudem ermöglicht das Fördergesetz aber auch bauliche Maßnahmen in neuen Förderbereichen wie Betreuung, Barrierefreiheit oder Digitalisierung, die geänderten bzw. zeitgemäßen Anforderungen Rechnung tragen . Zur Auswahl der Einzelmaßnahmen nach KInvFG finden mit allen ausgewählten Kommunen vor Antragstellung Einzelgespräche im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport unter Beteiligung des Ministeriums für Bildung und Kultur statt, um die Beurteilung der Förderfähigkeit und Notwendigkeit der ausgewählten Einzelprojekte vorzunehmen . Gemäß § 5 Abs. 4 der Verwaltungsvereinbarung können dabei die für eine Einzelmaßnahme ermittelten tatsächlichen Investitionsbedarfe als Auswahlkriterium herangezogen werden. Ein potenzielles Kostenvolumen bzw. ein allgemeiner Investitionsbedarf an sich ist jedoch kein ausschließliches Kriterium. Vielmehr spielen bspw. auch Schulstandortentwicklungen und Nachhaltigkeit eine Rolle. Dies muss ggf. für jeden Einzelfall entschieden werden. Kann die Landesregierung nun beantworten, auf welche Summe sich der Sanierungsbedarf der allgemeinbildenden Schulen und der beruflichen Schulen im Saarland beläuft? Zu Frage 5: Es wird auf die Antwort der „ersten“ Anfrage – Drucksache 16/164 verwiesen. „Im Saarland sind die Städte und Gemeinden Schul- und Sachkostenträger der Grundschulen und die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken Schul- und Sachkostenträger der weiterführenden und beruflichen Schulen. Damit liegen Bedarfserfassung , Bezifferung, Planung und Umsetzung von Investitionen in Schulbau in deren Zuständigkeitsbereich. Investitionsbedarfe können sich ergeben beispielsweise an sanierungsbedürftigen Schulgebäuden (wie z.B. Sanierungsbedarf der Gebäudehülle, Gebäudetechnik, Ausstattung) aber auch an Schulstandorten mit einem zusätzlichen Raumbedarf aufgrund gestiegener Schülerzahlen (demographische Entwicklung, Zuwanderung ) und/oder steigender Nachfrage nach Ganztagsplätzen.“ An diesem Zustand hat sich nichts geändert. Wenn die Landesregierung keine Informationen über den tatsächlichen Sanierungsbedarf an den saarländischen Schulen hat, wie kommt der Innenminister dann zu dem Schluss, dass 72 Millionen Euro Fördermittel „ein gutes Ergebnis für uns alle“ seien und wieso erklärt er, „dass die Fördermittel zum großen Teil in die Sanierung und den Umbau von Grundschulen fließen, ist mir ein persönliches Anliegen und eine richtige und wichtige Investition in die Zukunftsfähigkeit unseres Landes “, wenn die Landesregierung gar nicht weiß, ob und wenn ja in welchem Umfang Sanierung und Umbau von Schulen notwendig ist? Drucksache 16/301 (16/251) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 4 - Zu Frage 6: Wie aus der Antwort zu Frage 2 hervorgeht, wurde das Saarland überproportional bei der Verteilung der Finanzhilfen des Bundes berücksichtigt. Die nunmehr zusätzlich gewährten Finanzhilfen des Bundes in Höhe von 72 Mio. € stellen angesichts der Haushaltssituation und des grundsätzlichen Investitionsbedarfs vieler Kommunen eine wichtige Entlastung und damit ein gutes Ergebnis dar. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport haben dies auch die kommunalen Spitzenverbände und die Kommunen bestätigt.