LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/315 (16/257) 19.03.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Dennis Lander (DIE LINKE.) betr.: Lohnsteuereinnahmen aus Gefangenenarbeit Wie viele Gesamt-Arbeitsstunden verrichteten Gefangene im Saarland in den Jahren 2015 bis 2017? (Bitte einzeln auflisten nach Jahr und JVA) Zu Frage 1: JVA Saarbrücken: Jahr Gesamt-Arbeitsstunden 2015 472.940,70 2016 486.588,38 2017 479.422,22 JVA Ottweiler: Jahr Gesamt-Arbeitsstunden 2015 174.822,62 2016 170.500,67 2017 153.878,25 Ausgegeben: 19.03.2018 (21.02.2018) bitte wenden Drucksache 16/315 (16/257) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Wie hoch wäre der erwirtschaftete Gesamt- Bruttolohn der Belegschaft in den Jahren 2015 bis 2017, wenn den Gefangenen bei den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der gesetzliche Mindestlohn ausgezahlt worden wäre? (Bitte pro Jahr und JVA aufschlüsseln) Zu Frage 2 Die angefragte Berechnung auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohnes würde die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf Gefangenenarbeit voraussetzen . Dies ist aber bei der geltenden Gesetzeslage ausgeschlossen. Das Mindestlohngesetz findet auf Strafgefangene keine Anwendung, denn es gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach der Begründung des Gesetzes (Bundestagsdrucksache 18/1558 S. 26) hat es zum Ziel, die Tarifautonomie zu stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sicherzustellen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist, die Gefangenen nicht Arbeitnehmer sind und zwischen den Gefangenen und der Anstalt kein Arbeitsvertrag geschlossen wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, OLG Karlsruhe, BeckRS 2016, 05659; Arloth, Strafvollzugsgesetze, 4. Auflage, § 37 StrVollzG Rn. 6; AK-StVollzG, 6. Auflage, Vor § 37 StVollzG Rn. 30 jeweils m.w.N.). Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Mindestlohngesetzes erlangt der Strafgefangene auch nicht etwa dadurch, dass er bzw. für ihn die Anstalt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt. Die Beitragspflicht besteht nicht etwa nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III („Personen, die gegen Arbeitsentgelt ... beschäftigt sind“), sondern wird vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 Ziff. 4 SGB III ausdrücklich bestimmt (HansOLG, a.a.O.). Mangels Anwendbarkeit des MiLoG wird von einer fiktiven, nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden Berechnung Abstand genommen. Wie hoch wären, nach den Berechnungen unter Frage 2, die Lohnsteuereinnahmen in den Jahren 2015 bis 2017 für das Saarland? Zu Frage 3 Eine Beantwortung entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2.