LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/316 (16/259) 19.03.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Ralf Georgi (DIE LINKE.) betr.: Entschädigungsregelung für Jagdhunde Vorbemerkung des Fragestellers: „Der ‚Saarbrücker Zeitung‘ war zu entnehmen, dass der saarländische Umweltminister einer Entschädigungsregelung in Höhe von 1.200 Euro für Jagdhunde zugestimmt hat, die an der ‚Pseudowut ‘ oder Aujeszkyschen Krankheit sterben.“ Gibt es weitere Entschädigungsregelungen für Tiere, die an dieser oder einer anderen Krankheit sterben? Zu Frage 1: Bei Hausrindern und Hausschweinen ist die Aujeszkys´che Erkankung (AK) eine anzeigepflichtige Tierseuche. Wird ein Ausbruch der AK in einem Schweine- oder Hausrinderbestand amtlich festgestellt, sind Maßnahmen gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit, darunter die Tötung und unschädliche Beseitigung seuchenkranker Tiere, zu ergreifen. Entschädigungsregelungen für diese und andere anzeigepflichtige Tierseuchen sind im Tiergesundheitsgesetz festgelegt. Danach wird u.a. eine Entschädigung für Tiere geleistet, die auf behördliche Anordnung hin getötet worden sind, für Tiere, die nach Anordnung der Tötung verendet sind und für Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen für eine behördliche Tötungsanordnung gegeben gewesen wären. Aufgrund des perakuten Verlaufs der AK bei Rindern wird für diese Tiere auch eine Entschädigung gewährt , wenn die Tierseuche erst nach dem Tode festgestellt wurde. Die Entschädigung wird auf Antrag von der Tierseuchenkasse des Saarlandes gewährt: http://www.tsk-sl.de/ Ausgegeben: 19.03.2018 (21.02.2018) bitte wenden Drucksache 16/316 (16/259) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Nach welchen Kriterien wird die Entschädigung in Höhe von 1.200 Euro ausgezahlt? Zu Frage 2: Die Entschädigung wird nach folgenden Kriterien ausgezahlt: - Der Hund wurde im Rahmen eines Einsatzes bei einer Drückjagd im Saarland oder bei der Nachsuche auf ein Stück Schwarzwild im Saarland infiziert. - Ein Tierarzt hat die tödliche Erkrankung des Hundes bescheinigt. - Ein Rechnungsbeleg über den Neukauf des Hundes liegt vor. - Die Jagd auf Schwarzwild muss im Saarland stattgefunden haben. Pauschal soll dann ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.200,00 € gezahlt werden. Dieser Betrag stellt 50 % der angenommenen Kosten für die Neuanschaffung, Ausbildung , Materialkosten und Prüfungsgebühren von zusammen 2.400,00 € dar. Der formlose Antrag auf Erstattung eines von der Aujeszky´schen Krankheit betroffenen Jagdhundes ist schriftlich an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Ref. D/4, Saaruferstraße 16, 66117 Saarbrücken zu richten.