LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/341 (16/280) 16.04.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Dennis Lander (DIE LINKE.) betr.: Übergangsgeld und Ruhegehalt der ehemaligen Ministerpräsidentin Vorbemerkung des Fragestellers: „Der Presse war zu entnehmen, dass die ehemalige Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer auf das ihr nach dem saarländischen Ministergesetz zustehende Übergangsgeld verzichten wolle.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die ehemalige Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer hat mit Schreiben vom 01. März 2018 auf die Amtsbezüge für den Monat März 2018, auf das Übergangsgeld und korrespondierend hierzu für die Dauer des Anspruchs auf Zahlung von Übergangsgeld von zwei Jahren auch auf das ihr für diesen Zeitraum zustehende Ruhegehalt verzichtet. Vor Ablauf dieser Zeit wird sie sich über einen weiteren Verzicht des Ruhegehalts erneut erklären. Die Landesregierung hat diesen Verzicht in der Ministerratssitzung am 20. März 2018 angenommen. Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, auf das in § 12 des saarländischen Ministergesetzes normierte Übergangsgeld zu verzichten? Zu Frage 1: Ja. Ein Verzicht bringt den verzichtsgegenständlichen Anspruch zum Erlöschen. Die Bedeutung des Verzichts ist in der Rechtsordnung einheitlich und somit auch im Bereich des öffentlichen Rechts und konkret für das Ministergesetz anzuwenden. Das Saarländische Ministergesetz enthält keine Regelung über die Unzulässigkeit eines Verzichts. Ganz im Gegensatz dazu ist ein solches Verzichtsverbot vom selben Gesetzgeber z.B. im Saarländischen Abgeordnetengesetz ausdrücklich geregelt worden. Dass der Verzicht nicht unzulässig sein kann, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung . In der amtlichen Begründung zu der Regelung, die den Verzicht explizit für zulässig erklärt, wird von einer „gesetzlichen Klarstellung“ gesprochen. Der Gesetzgeber ist demzufolge von der grundsätzlichen Zulässigkeit ausgegangen und hat der Regelung ausdrücklich einen deklaratorischen Charakter zugewiesen. Ausgegeben: 16.04.2018 (08.03.2018) bitte wenden Drucksache 16/341 (16/280) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Nach § 12 Absatz 5 des saarländischen Ministergesetzes werden bestimmte Einkommen auf das Übergangsgeld angerechnet, soweit das Einkommen zusammen mit dem Übergangsgeld die diesem zu Grunde liegenden Amtsbezüge – also vorliegend das Gehalt als Ministerpräsidentin – übersteigen würde und ich frage die Landesregierung: Welches Übergangsgeld stünde der ehemaligen Ministerpräsidentin zu, wenn sie als Generalsekretärin der CDU ein Einkommen in Höhe a) der Diäten eines Bundestagsabgeordneten b) der Bezüge eines Bundesministers erhalten würde? Zu Frage 2: Hätte die ehemalige Ministerpräsidentin nicht auf das Übergangsgeld verzichtet, stünde ihr aufgrund der abgeleisteten Amtszeit ein Übergangsgeld für die Dauer von zwei Jahren zu. Als Übergangsgeld würden für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Ortszuschlag in voller Höhe und für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge gewährt werden. Beim Bezug von Erwerbseinkommen wird dieses insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld die Amtsbezüge übersteigt, die der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegen. Unter der Annahme des Fragestellers würde dies in Zahlen bedeuten: a) Aufgrund der Anrechnung von Erwerbseinkommen in Höhe der Diät eines Bundestagsabgeordneten würde ein Übergangsgeld in Höhe von 4263,08 € zur Auszahlung kommen. b) Aufgrund der Anrechnungsregelung von Erwerbseinkommen in Höhe der Bezüge eines Bundesministers würde kein Übergangsgeld zur Auszahlung kommen. Erhält die ehemalige Ministerpräsidentin nach ihrem Ausscheiden aus der Landesregierung Ruhegehaltsbezüge aus ihren Ämtern als Ministerin und/oder Ministerpräsidentin des Saarlandes? Wenn ja, ab wann und in welcher Höhe? Zu Frage 3: Ab dem 01.04.2018 besteht ein Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von 47,38 % der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze besteht ein Anspruch in Höhe von 59,37 % der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Nach § 18 des Saarländischen Ministergesetzes ruht das Ruhegehalt insoweit, als dieses zusammen mit dem Erwerbseinkommen die jeweiligen ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigt. Es ist jedoch immer ein Mindestbetrag von 20 % des Ruhegehalts zu belassen. Die ehemalige Ministerpräsidentin hat auch auf das ihr ab dem 01.04.2018 zustehende Ruhegehalt zunächst für die Dauer von zwei Jahren - korrespondierend zum Verzicht auf das Übergangsgeld - verzichtet. Vor Ablauf dieser Zeit wird sie sich hierüber erneut erklären.