LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/365 (16/283) 30.04.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Dennis Lander (DIE LINKE.) betr.: Genehmigung von Ausgaben aus dem „Verstärkungsfonds“ von Saartoto durch das saarländische Innenministerium Vorbemerkung des Fragestellers: „Der Aufsichtsrat der Saarland Sporttoto GmbH hat am 24. März 2016 den Grundsatzbeschluss gefasst, einen „Verstärkungsfonds für Sport und Kultur“ aufzulegen und im Anschluss Beschlüsse über die Verwendung der Mittel aus diesem Fonds gefasst, die jeweils dem Ministerium für Inneres und Sport als Rechtsaufsicht zur Genehmigung vorgelegt wurden. Darunter am 6. Juli 2016 der Beschluss für 90.000 Euro zur Einrichtung eines Bundesstützpunktes Tischtennis im Saarland. Diese Mittel sind aber offensichtlich nicht zur Einrichtung eines Bundesstützpunktes Tischtennis ausgegeben worden, die nach Auskunft des Deutschen Tischtennisbundes ohnehin frühestens 2024 möglich wäre, sondern zur Förderung eines Profi-Tischtennisspielers des FCS TT.“ Vorbemerkung Landesregierung: I. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Aufgaben des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport als Glücksspielaufsichtsbehörde gemäß § 14 Abs. 2 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) von den Aufgaben des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport als Rechtsaufsichtsbehörde über den Landessportverband für das Saarland (LSVS) gemäß § 12 des Gesetzes über den Landessportverband für das Saarland zu unterscheiden sind. Bei der Genehmigung der Beschlüsse des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH zur Verwendung der Überschüsse wird das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Glücksspielaufsichtsbehörde tätig. Ausgegeben: 02.05.2018 Drucksache 16/365 (16/283) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - II. Bezüglich einer möglichen Anerkennung eines Bundesstützpunktes Tischtennis im Saarland ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Neustrukturierung des Leistungssports und der Spitzensportförderung auch eine effizientere Stützpunktstruktur angestrebt wird. Ziel ist es, den perspektivreichsten Athletinnen und Athleten zukünftig konzentriert an den mit dem Spitzensportverband im Strukturplan abgestimmten Standorten beste Trainings- und Umfeldbedingungen zu schaffen. Bundesstützpunkte sind anerkannte Einrichtungen, an denen Spitzensportlerinnen und Spitzensportler ihr tägliches Training absolvieren und zentrale Lehrgangsmaßnahmen der Spitzenverbände durchgeführt werden. Sie sind gekennzeichnet durch optimale Trainingsstätten und Rahmenbedingungen, zu betreuende Athleten in leistungsstarken Trainingsgruppen und hochqualifiziertes, hauptamtliches Trainerpersonal. Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Bundesstützpunkten liegt beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Spitzenverbände haben im Rahmen des Antragsverfahrens Angaben zu (1) Athleten/-innen, (2) Leitung und Organisation (einschließlich Trainer/-innen), (3) Sportstätten und (4) Umfeldbedingungen zu machen, um ein möglichst umfassendes Bild des beantragten Bundesstützpunktes – inklusive seiner Kosten – zu erstellen. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass der Bund die Finanzierungsverantwortung für den Bereich der Bundeskaderathleten und den durch deren Training verursachten Kosten (Trainingsstätten, Trainer, Serviceleistungen der Olympiastützpunkte usw.) hat. Mit welchen Maßnahmen der LSVS seine satzungsmäßigen Aufgaben erfüllt, kann er im Rahmen der Autonomie des Sports und aufgrund eigener fachlicher Bewertung entscheiden. Eine sportfachliche Entscheidung entzieht sich einer Bewertung durch das Ministerium. Seit wann weiß die Landesregierung, dass die von ihr genehmigten Mittel aus dem Verstärkungsfonds nicht wie im Aufsichtsrats-Beschluss angegeben zur Einrichtung eines Bundesstützpunktes Tischtennis, sondern zur Unterstützung eines Profi -Tischtennisspielers verwendet wurden? Zu Frage 1: Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat erstmals durch eine Stellungnahme /Presserklärung des LSVS vom 22. Februar 2018 davon erfahren, dass Mittel aus dem sog. Verstärkungsfonds zur Förderung des deutschen Tischtennis-Nationalspielers Patrick Franziska eingesetzt worden sind. Drucksache 16/365 (16/283) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Was sagt die Landesregierung dazu, dass die von ihr genehmigten Mittel aus dem Verstärkungsfonds nicht wie im Aufsichtsrats-Beschluss angegeben zur Einrichtung eines Bundesstützpunktes Tischtennis, sondern zur Unterstützung eines Profi -Tischtennisspielers verwendet wurden? Zu Frage 2: Nach § 10 Abs. 5 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird. Nach der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag entscheiden die Länder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes darüber, wie dieser an den Glücksspielveranstalter gerichteten Verpflichtung Rechnung getragen wird. In Umsetzung des § 10 Abs. 5 GlüStV regelt § 7 Abs. 1 Satz 6 AG GlüStV-Saar, dass der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Genehmigung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums über die Verwendung der Überschüsse der Saarland -Sporttoto GmbH entscheidet. Auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 6 AG GlüStV-Saar hat der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH in seiner Sitzung am 24. März 2016 beschlossen, dass den Bereichen Sport und Kultur aus den Überschüssen für die Jahre 2016 bis 2020 zusätzlich bis zu 500.000,00 Euro pro Jahr als Verstärkungsmittel für Anliegen und Projekte zu annähernd gleichen Teilen zur Verfügung gestellt werden (sog. Verstärkungsfonds). Gleichzeitig wurde beschlossen, dass der Aufsichtsrat hierüber im Einzelfall zu entscheiden hat. Dem Grundsatzbeschluss des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH vom 24. März 2016 entsprechend, hat der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH in der Folge mehrere Einzelbeschlüsse zur konkreten Verwendung der insoweit jährlich für die Bereiche Sport und Kultur zur Verfügung stehenden Mittel gefasst. Sowohl der Grundsatzbeschluss des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH vom 24. März 2016 als auch die in der Folge gefassten Einzelbeschlüsse zur konkret beabsichtigten Verwendung der insoweit jährlich für die Bereiche Sport und Kultur zur Verfügung stehenden Mittel wurden dem Ministerium für Inneres und Sport bzw. dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Glücksspielaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Das Ministerium hat alle durch die Saarland-Sporttoto GmbH vorgelegten Aufsichtsratsbeschlüsse genehmigt, wobei Prüfungsmaßstab ausschließlich § 10 Abs. 5 GlüStV war. Dem Ministerium oblag also ausschließlich die Prüfung, ob die Überschüsse aufgrund der gefassten Aufsichtsratsbeschlüsse zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger , kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet werden sollen. Eine über die Vorgaben des § 10 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages hinausgehende Prüfungspflicht sieht das Gesetz für die Glücksspielaufsichtsbehörde bei der Genehmigung der Aufsichtsratsbeschlüsse nicht vor. Eine generelle Prüfpflicht mit Blick auf die tatsächliche Mittelverwendung, beispielsweise in der Form, dass durch das Ministerium ein Mittelverwendungsnachweis anzufordern wäre, sieht das Gesetz für die Glücksspielaufsichtsbehörde ebenfalls nicht vor. Aus dem Genehmigungserfordernis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 AG GlüStV-Saar ergibt sich für die Glücksspielaufsichtsbehörde keine Verpflichtung, generell auch die tatsächliche Verwendung der auf der Grundlage der Aufsichtsratsbeschlüsse bereitgestellten Mittel zu überprüfen. Drucksache 16/365 (16/283) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 4 - Vielmehr ist es Aufgabe der Saarland-Sporttoto GmbH als Glücksspielveranstalter und Mittelzuwender, die zweckentsprechende Verwendung zu prüfen. Deutlich wird dies auch dadurch, dass der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH bei der Verwendung der Überschüsse – unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 10 Abs. 5 GlüStV – frei über die konkreten Zuwendungszwecke sowie über die jeweilige Höhe der Förderung entscheiden kann. Daher werden auch die Zahlungen direkt von der Saarland-Sporttoto GmbH an den jeweiligen Zuwendungsempfänger geleistet. Bei dem Beschluss des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH vom 6. Juli 2016 zur Bereitstellung von 90.000 Euro aus dem sog. Verstärkungsfonds für die Einrichtung eines Bundesstützpunktes Tischtennis war der LSVS Empfänger der Gelder. Die entsprechende Zahlung wurde direkt von der Saarland-Sporttoto GmbH an den LSVS geleistet. Insofern wäre zunächst die Saarland-Sporttoto GmbH als Mittelzuwender gehalten, den Mittelverwendungsnachweis vom LSVS als Mittelempfänger anzufordern . Die Prüfungspflichten des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport sind selbstverständlich anders zu bewerten, sobald das Ministerium Anhaltspunkte dafür hat, dass eine nicht ordnungsgemäße Mittelverwendung vorliegen könnte. In diesen Fällen ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport auch als Glücksspielaufsichtsbehörde gehalten, auf einen entsprechenden Mittelverwendungsnachweis hinzuwirken. Dementsprechend hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Saarland-Sporttoto GmbH am 23. Februar 2018 zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert und am 14. März 2018 an die Vorlage erinnert. Am 19. März 2018 hat die Saarland-Sporttoto GmbH dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein Schreiben des LSVS vom 15. März 2018 vorgelegt, in welchem dieser die konkrete Verwendung der Gelder aus dem sog. Verstärkungsfonds dargestellt hat. Aus dem v.g. Schreiben sowie aus den Äußerungen des LSVS-Präsidenten Klaus Meiser in der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport am 8. März 2018 ergibt sich, dass der LSVS den Betrag von 90.000 Euro, der nach dem Beschluss des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH vom 6. Juli 2016 für die „Einrichtung eines Bundesstützpunktes Tischtennis“ zu verwenden war, an den 1. FC Saarbrücken- Tischtennis zur Verpflichtung des Tischtennis-Nationalspielers Patrick Franziska ausgezahlt hat. Mit E-Mail vom 20. März 2018 hat die Saarland-Sporttoto GmbH dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein Schreiben des LSVS vom 29. Juni 2016 an die Saarland -Sporttoto GmbH übersandt. In diesem Schreiben bezieht sich LSVS-Präsident Klaus Meiser zunächst auf den Beschluss des Aufsichtsrates in Sachen Verstärkungsfonds Sport vom 24. März 2016. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, dass „im Hinblick auf das Bestreben, einen Bundesstützpunkt Tischtennis im Saarland einzurichten , u.a. der Spieler Patrick Franziska ab dem 1. Juni 2016 für den 1. FC Saarbrücken -Tischtennis verpflichtet worden“ sei. Gleichzeitig wurde um Überweisung von 90.000 Euro auf das Konto des LSVS gebeten, „um die entsprechenden Rahmenbedingungen erfüllen zu können“. Das v.g. Schreiben des LSVS vom 29. Juni 2016 war Grundlage für den Beschluss des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH vom 6. Juli 2016 zur Einrichtung eines Bundesstützpunktes Tischtennis im Saarland. Aus dem dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nunmehr vorliegenden Protokoll der Sitzung des Aufsichtsrates vom 24. März 2016, in welcher der Grundsatzbeschluss zum Verstärkungsfonds gefasst wurde, geht hervor, dass LSVS-Präsident Klaus Meiser in dieser Sitzung erklärt hat, zusätzliche Gelder für den Bereich Sport seien u.a. notwendig, „um im Tischtennis u.a. den deutschen Spitzenspieler Patrick Franziska im Trainingszentrum zu halten, damit das Trainingszentrum zu einem Bundesstützpunkt entwickelt werden könne“. Drucksache 16/365 (16/283) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 5 - Angesichts dessen wird die Frage, ob die dem LSVS durch Beschluss des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH vom 6. Juli 2016 zur „Einrichtung eines Bundesstützpunktes Tischtennis im Saarland“ zur Verfügung gestellten Gelder zweckentsprechend verwendet wurden, durch den Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH zu klären sein. Dabei wird auch zu klären sein, ob die konkrete Formulierung des Beschlusses vom 6. Juli 2016 mit dem Verwendungszweck „Errichtung eines Bundesstützpunktes Tischtennis im Saarland“ zutreffend war. Der hierzu zu fassende Beschluss des Aufsichtsrates wird dem Ministerium für Inneres , Bauen und Sport vorzulegen sein. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird dem Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH seinerseits eine Bewertung zum Sachverhalt zukommen lassen. Aus Ziffer I. der Vorbemerkung der Landesregierung ergibt sich, dass die Aufgabe des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport als Rechtsaufsichtsbehörde über den LSVS von der Aufgabe des Ministeriums als Glücksspielaufsichtsbehörde zu unterscheiden ist. Aufgrund des repressiven Charakters der Rechtsaufsicht muss das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Rechtsaufsicht über den LSVS erst dann einschreiten, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße vorliegen. Ein Tätigwerden ist z. B. dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine möglicherweise nicht ordnungsgemäße Verwendung von Zuwendungen Dritter vorliegen. Da vorliegend geprüft wird, ob der LSVS die Gelder aus dem sog. Verstärkungsfonds zweckentsprechend verwendet hat, war der LSVS durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Rechtsaufsichtsbehörde aufzufordern, einen entsprechenden Mittelverwendungsnachweis vorzulegen. Aufgrund des v.g. Schreibens des LSVS vom 15. März 2018 an die Saarland-Sporttoto GmbH und des weiterhin bestehenden Aufklärungsbedarfs wurde der LSVS durch die Rechtsanwälte Staab & Kollegen am 22. März 2018 und am 23. März 2018 um weitere Aufklärung gebeten. Hat die Tatsache, dass die vom Ministerium für Inneres und Sport als Rechtsaufsicht genehmigten Mittel aus dem Verstärkungsfonds nicht wie im Aufsichtsrats-Beschluss angegeben zur Einrichtung eines Bundesstützpunktes Tischtennis, sondern zur Unterstützung eines Profi- Tischtennisspielers verwendet wurden, im Nachhinein Auswirkungen auf die erteilte Genehmigung und hätte das Ministerium für Inneres und Sport als Rechtsaufsicht Mittel aus dem Verstärkungsfonds zur Unterstützung eines Profi- Tischtennisspielers genehmigt? Zu Frage 3: Wie in der Antwort zu Frage 2 dargestellt wurde, obliegt die Prüfung, ob die tatsächliche Mittelverwendung der beabsichtigten und durch den Aufsichtsrat der Saarland- Sporttoto GmbH beschlossenen Mittelverwendung entspricht, der Saarland-Sporttoto GmbH. Daher wird der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH anhand der ihm vorliegenden Erkenntnisse zunächst zu bewerten und zu entscheiden haben, ob bei dem in Rede stehenden Beschluss mit dem Verwendungszweck „Einrichtung eines Bundesstützpunktes Tischtennis im Saarland“ eine zweckentsprechende Verwendung erfolgt ist. Drucksache 16/365 (16/283) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 6 - Der hierzu zu fassende Beschluss des Aufsichtsrates wird dem Ministerium für Inneres , Bauen und Sport vorzulegen sein. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird dem Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH seinerseits eine Bewertung zum Sachverhalt zukommen lassen. Bezüglich der Frage, ob das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Mittel aus dem Verstärkungsfonds zur Unterstützung eines Profi-Tischtennisspielers genehmigt hätte, ist – wie bereits in der Antwort zu Frage 2 – auf den Prüfungsmaßstab des § 10 Abs. 5 GlüStV hinzuweisen. Danach obliegt dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Glücksspielaufsichtsbehörde ausschließlich die Prüfung, ob die Überschüsse nach dem Beschluss des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger , kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet werden sollen. Dass es sich bei der Förderung des Sports um einen öffentlichen Zweck handelt, ist unstreitig. Soweit ein Aufsichtsratsbeschluss vorsieht, dass Gelder dem LSVS zur Förderung des Sports zur Verfügung gestellt werden sollen, ergibt sich die beabsichtigte Verwendung für öffentliche Zwecke bereits aus § 1 des LSVS-Gesetzes, wonach es sich beim LSVS um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Gemäß § 2 Abs. 1 des LSVS-Gesetzes dient der LSVS der Förderung des Sports im Saarland. Er schafft mit seinen Mitgliedern die Voraussetzungen zur Förderung des Breiten-, Freizeit - und Gesundheitssports ebenso wie des Leistungs- und Spitzensports. Bei der Förderung des Leistungs- und Spitzensports handelt es sich demnach um die Förderung eines öffentlichen Zwecks im Sinne des § 10 Abs. 5 GlüStV. Im vorliegenden Fall hat der LSVS die von der Saarland-Sporttoto GmbH bereitgestellten Gelder dem 1. FC Saarbrücken-Tischtennis mit Blick auf eine Verpflichtung des A- Kader-/Olympiakader-Spielers Patrick Franziska zur Verfügung gestellt. Da es sich bei der Förderung des Spitzensports um die Förderung eines öffentlichen Zwecks im Sinne des § 10 Abs. 5 GlüStV handelt, hätte das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Glücksspielaufsichtsbehörde auch einen Beschluss des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH zur Förderung des 1. FC Saarbrücken- Tischtennis, und auch einen Beschluss zur Förderung des A-Kader-/Olympiakader- Spielers Patrick Franziska aus dem sog. Verstärkungsfonds genehmigen können. Eine Versagung der Genehmigung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde wäre in diesem Fall aufgrund des Prüfungsmaßstabs des § 10 Abs. 5 GlüStV nicht angezeigt gewesen . Ist der Landesregierung bekannt, nach welchen Kriterien die Mittel aus dem „Verstärkungsfonds“ verteilt wurden und hat sie sich in der Vergangenheit bemüht, diese Frage zu klären? Zu Frage 4: Kriterium für die Verwendung der Mittel aus dem sog. Verstärkungsfonds ist insoweit der am 24. März 2016 gefasste Grundsatzbeschluss des Aufsichtsrates der Saarland- Sporttoto GmbH. Danach werden den Bereichen Sport und Kultur aus den Überschüssen für die Jahre 2016 bis 2020 zusätzlich bis zu 500.000,00 Euro pro Jahr als Verstärkungsmittel für Anliegen und Projekte zu annähernd gleichen Teilen zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass der Aufsichtsrat hierüber im Einzelfall zu entscheiden hat. Die aufgrund des Grundsatzbeschlusses zu treffenden Einzelfallentscheidungen des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH unterliegen keinen weiteren Entscheidungskriterien . Drucksache 16/365 (16/283) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 7 - Insofern ist noch einmal grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH – unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 10 Abs. 5 GlüStV – bei der Verwendung der Überschüsse frei über die konkreten Zuwendungszwecke sowie über die jeweilige Höhe der Förderung entscheiden kann. Weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Saarländische Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages enthalten Regelungen, die die Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH (weiter) einschränken würden. Wie steht das Ministerium für Inneres und Sport als Rechtsaufsicht zu der Aussage des Landessportverbandes , da die Mittel aus dem Verstärkungsfonds direkt weiter an den Profi- Tischtennisspieler gegeben wurden, sei dies nicht in den Bi-lanzen aufgeführt worden (Weil „kein Cent auf dem LSVS-Konto bleibt", finde das Geld auch keine Berücksichtigung im LSVS-Haushalt. „Mit den Mitteln haushalten wir nicht“, SR-Online vom 22. Februar 2018) und welche Konsequenzen zieht es daraus für die Zukunft? Zu Frage 5: Der Grundsatzbeschluss zum sog. Verstärkungsfonds wurde am 24. März 2016 gefasst . Der erste geprüfte Jahresabschluss, der „Durchlaufende Posten“ aufgrund des sog. Verstärkungsfonds hätte berücksichtigen können, ist der geprüfte Jahresabschluss des Jahres 2016. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 des LSVS-Gesetzes hat das Präsidium des LSVS dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bis zum 30. September des folgenden Jahres den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses vorzulegen. Der geprüfte Jahresabschluss für das Jahr 2016 wurde dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport mit Schreiben vom 24. August 2017 übersandt. Auch der geprüfte Jahresabschluss für das Jahr 2016 ist Gegenstand der derzeit durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport betriebenen Aufarbeitung. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen wurden im geprüften Jahresabschluss des Jahres 2016 keine Gelder aus dem Verstärkungsfonds ausgewiesen. Soweit Einzahlungen und Auszahlungen aus dem sog. Verstärkungsfonds, insbesondere im Falle einer Saldenbildung, als „Durchlaufende Posten“ im geprüften Jahresabschluss für das Jahr 2017 (sowie in den geprüften Jahresabschlüssen für die Jahre 2018 bis 2020) zu berücksichtigen sind, wird dies durch den mit der Prüfung des Jahresabschlusses für das Jahr 2017 beauftragten Wirtschaftsprüfer zu beachten sein. Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftsprüfer, der in den vergangenen Jahren den jeweiligen Jahresabschluss des LSVS geprüft hat, den Jahresabschluss für das Jahr 2017 nicht mehr prüfen wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf Forderung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport beim LSVS zwischenzeitlich ein eigenes Anderkonto zur Abwicklung der Gelder aus dem sog. Verstärkungsfonds eingerichtet wurde. Drucksache 16/365 (16/283) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 8 - Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, in denen von Saartoto und oder Landessportverband gegenüber der Rechtsaufsicht ein falscher Verwendungszweck angegeben wurde? Zu Frage 6: Die Angaben des LSVS zur konkreten Verwendung der aus dem sog. Verstärkungsfonds zur Verfügung gestellten Gelder im o.g. Schreiben vom 15. März 2018 weichen teilweise vom Wortlaut der Beschlüsse des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH ab. Insofern besteht – wie bereits in der Antwort zu Frage 2 dargestellt – weiterer Aufklärungsbedarf, um abschließend bewerten zu können, inwieweit gegebenenfalls eine zweckwidrige Verwendung vorliegt.