LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/38 (16/9) 21.06.2017 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Dennis Lander (DIE Linke.) betr.: Beamtenversorgungsrechtliche Absicherung kommunaler Wahlbeamter auf Zeit bei Ausscheiden aus dem Amt Vorbemerkung des Fragestellers: „CDU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, ‚im saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetz für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte sowie die Regionalverbandsdirektorin oder den Regionalverbandsdirektor die Normierung einer Regelung zur Versetzung in den Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen zu prüfen. Auf diese Weise soll für den Fall, dass der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen eine beamtenversorgungsrechtliche Absicherung bei Ausscheiden aus dem Amt ermöglicht werden.‘ “ Wie ist die beamtenversorgungsrechtliche Absicherung bei Ausscheiden aus dem Amt für Bürgermeister *innen, Landrät*innen sowie die Regionalverbandsdirektorin oder den Regionalverbandsdirektor bislang geregelt? Welche Versorgungsleistungen in welcher Höhe stehen kommunalen Wahlbeamten, die von ihrem Amt zurücktreten , bzw. ihre Entlassung beantragen, bislang ab welchem Zeitpunkt zu? Zu Frage 1: Für die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (Bürgermeister, Landrat, Regionalverbandsdirektor) gelten die gleichen Regelungen für die Beendigung des Beamtenverhältnisses wie für Beamte auf Lebenszeit. Ausgegeben: 21.06.2017 (18.05.2017) bitte wenden Drucksache 16/38 (16/9) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Wie diese können auch die vorgenannten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten von ihrem Amt nicht zurücktreten. Die einzige Möglichkeit, aus eigenem Entschluss vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt auszuscheiden, stellt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Verlangen dar. Die Entlassung hat den Verlust des Anspruchs auf Versorgung zur Folge, d. h. Versorgungsansprüche gegenüber dem Dienstherrn gehen mit der Folge der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verloren. Diese Nachversicherung wird in der Weise vorgenommen, dass die bisher erhaltenen Beamtenbezüge unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze so berücksichtigt werden, als hätte während dieser Zeit ein Arbeitnehmerverhältnis bestanden. Wie soll die beamtenversorgungsrechtliche Absicherung bei Ausscheiden aus dem Amt für Bürgermeister *innen, Landrät*innen sowie die Regionalverbandsdirektorin oder den Regionalverbandsdirektor nach den Vorstellungen der Landesregierung künftig geregelt werden? Welche Versorgungsleistungen in welcher Höhe sollen kommunalen Wahlbeamten, die von ihrem Amt zurücktreten , bzw. ihre Entlassung beantragen, künftig ab welchem Zeitpunkt zustehen? Zu Frage 2: Wie in der Vorbemerkung der Anfrage zutreffend dargestellt wird, soll „die Normierung einer Regelung zur Versetzung in den Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen “ geprüft werden. In diese Prüfung ist die Landesregierung noch nicht eingetreten. Deshalb kann zu Detailfragen der Regelung derzeit nicht Stellung genommen werden. Was ist für die Landesregierung der Anlass für die geplante Neuregelung? Zu Frage 3: Mit dem Prüfauftrag wird ein von Seiten der kommunalen Spitzenverbände in der zurückliegenden Legislaturperiode angeregter Vorschlag zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes aufgegriffen. Hingewiesen wurde darauf, dass in der Öffentlichkeit nach gewissen Vorfällen und Ereignissen verstärkt die Forderung nach Übernahme der „politischen“ Verantwortung durch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister auch dann erhoben werde, wenn diese kein persönliches Verschulden treffe. Gerade in solchen Fällen erscheine die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung auf Antrag auch im Interesse der Handlungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit der öffentlichen Verwaltung wünschenswert. Haben prominente Fälle, in denen Bürgermeister freiwillig aus ihrem Amt ausgeschieden sind oder in denen ein Stadtrat über einen Antrag auf Abwahl eines Oberbürgermeisters entscheiden musste, die Landesregierung zu einer Neuregelung motiviert (Mettlach und Völklingen)? Zu Frage 4: Der Prüfauftrag hat zu aktuellen Fällen im Saarland keinen Bezug.