LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/411 (16/349) 14.05.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Ralf Georgi (DIE LINKE.) betr.: Geflüchtete mit Behinderung Vorbemerkung des Fragestellers: „Laut Deutschem Institut für Menschenrechte gehen Schätzungen davon aus, dass mindestens 15 Prozent aller Geflüchteten eine Behinderung haben . Geflüchtete Menschen mit einer Behinderung haben zwar das Recht auf eine bedarfsgerechte Aufnahme in Deutschland, weil sie besonders schutzbedürftig sind. Ihr Unterstützungsbedarf wird allerdings offenbar weder systematisch erfasst noch immer umfassend berücksichtigt.“ Wie viele derjenigen Geflüchteten, die in den vergangenen drei Jahren ins Saarland gekommen sind, haben eine körperliche oder geistige Behinderung und wie hoch ist ihr Anteil an den Geflüchteten im Saarland insgesamt? Zu Frage 1: Hierüber werden keine Statistiken geführt. Werden im Saarland geflüchtete Menschen mit Behinderung als solche erfasst und wenn nein: Auf welcher Grundlage wird der individuelle Unterstützungsbedarf ansonsten festgestellt? Zu Frage 2: Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Geflüchtete Menschen mit einer Behinderung erhalten im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) den individuellen Unterstützungsbedarf. Dieser wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Zunächst werden die Bedarfe berücksichtigt , die der Geflüchtete selbst zum Ausdruck bringt oder durch eine Vertrauensperson übermitteln lässt. Darüber hinaus werden ggf. Unterstützungsbedarfe durch die Inaugenscheinnahme bei der Aufnahme in der Landesaufnahmestelle in Lebach festgestellt. Ausgegeben: 15.05.2018 (13.04.2018) bitte wenden Drucksache 16/411 (16/349) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sieht die Landesregierung im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Im Übrigen beraten die in der Landesaufnahmestelle ansässigen und vom Land geförderten Sozialverbände Geflüchtete auch im Hinblick auf behördliche Leistungen. Alle übrigen geflüchteten Menschen mit Behinderung, die nach Abschluss des Asylverfahrens keine Leistungen mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sondern Leistungen im Bereich des SGB auf Grundlage eines bestehenden Aufenthaltstitels erhalten, werden elektronisch lediglich hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf einen u.U. vorhandenen Fluchthintergrund erfasst. Der individuelle Unterstützungsbedarf wird in diesen Fällen auf Grundlage der Regelungen der Sozialgesetzbücher festgestellt. Ist der Landesregierung bekannt, dass der UN- Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen die internationale Staatengemeinschaft im vergangenen Jahr aufgefordert hat, behördliche Verfahren zur Erfassung von geflüchteten Menschen mit Behinderung und deren Bedarfsfeststellung einzuführen und was hat die Landesregierung diesbezüglich bislang unternommen ? Zu Frage 3: Die an die Staaten gerichteten Forderungen des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Wie viele Anträge auf behinderungsbedingte Unterstützungsleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung wurden in den vergangenen Jahren von Geflüchteten im Saarland gestellt, wie viele davon wurden bewilligt und wie viele abgelehnt? Zu Frage 4: Es wird zwar grundsätzlich erfasst, welche Staatsangehörigkeit ein Hilfeempfänger hat, allerdings nicht sein jeweiliger Aufenthaltsstatus. Somit lässt sich die Gruppe geflüchteter Menschen mit entsprechendem Aufenthaltsstatus, die Sozialhilfeleistungen erhalten, nicht eingrenzen.