LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/426 (16/354) 30.05.2018 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) betr.: Sachliche Information über Möglichkeiten des Schwangerschaftsabbruchs Vorbemerkung der Fragestellerin: Der § 219a StGB stellt das Werben für Schwangerschaftsabbrüche , aber auch bereits die Information darüber unter Strafe. Ärztinnen und Ärzten, die darauf hinweisen, unter welchen Voraussetzungen in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden können, machen sich danach strafbar. Vor diesem Hintergrund stellt die Regierung in Hamburg zum Beispiel selbst eine Liste über Praxiseinrichtungen , die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, auf ihrer Internetseite zur Verfügung. (http://www.hamburg.de/schwangerschaftskonflikt beratung/4020554/schwangerschaftsabbruch/). Aktuell wird im Bundestag über eine einschränkende Veränderung oder ersatzlose Streichung des § 219a StGB beraten. Vorbemerkung Landesregierung: Der § 219 a StGB verbietet es, öffentlich für Schwangerschaftsabbrüche zu werben bzw. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, anzupreisen, anzubieten und anzukündigen oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntzugeben. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Dies ist geltende Rechtslage. Ausgegeben: 04.06.2018 (17.04.2018) Drucksache 16/426 (16/354) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Wie beurteilt die Landesregierung die derzeitige Rechtslage mit Blick auf den § 219a StGB? Ist die Landesregierung für eine Abschaffung des § 219a StGB? Zu Frage 1: Innerhalb der Landesregierung besteht mit Blick auf die derzeitige Rechtslage zu § 219a StGB kein abgeschlossenes Meinungsbild. Die Landesregierung ist sich bewusst , dass § 219a StGB Gegenstand einer bundespolitischen Debatte ist, die in einen Lösungsvorschlag noch vor der Sommerpause münden soll. Dieser Lösungsvorschlag der Bundesregierung wird dann von der Landesregierung insgesamt zu bewerten sein. Mit der Strafvorschrift des § 219 a StGB soll verhindert werden, dass Ärztinnen und Ärzte Schwangerschaftsabbrüche anbieten oder anpreisen, wenn dies wegen eines Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise geschieht. Die Strafvorschrift des § 219 a Absatz 1 Nr. 1 gilt bereits nach geltendem Recht nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen . Welche Praxiseinrichtungen führen im Saarland Schwangerschaftsabbrüche durch? Zu Frage 2: Auf Anfrage der Landesregierung hat die Kassenärztliche Vereinigung Saarland mitgeteilt , dass im Jahr 2017 im ambulanten Bereich insgesamt vier Praxen jeweils einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt haben. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, welche Praxen im Saarland Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland ist eine namentliche Mitteilung der entsprechenden Praxen an die Landesregierung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, da Abrechnungsdaten ausschließlich zu Abrechnungszwecken genutzt werden dürfen. Nach Auskunft der Ärztekammer des Saarlandes liegen dort zum individuellen Leistungsangebot eines einzelnen Arztes innerhalb seines Fachgebiets keine Informationen vor. Wo und wie können sich Frauen im Saarland über Praxiseinrichtungen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, informieren? Zu Frage 3: Das Schwangerschaftskonfliktgesetz sieht ausdrücklich eine intensive Beratung der Schwangeren vor. Dafür stellen die Länder ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicher. Drucksache 16/426 (16/354) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass im Saarland die Informationen, die betroffene Frauen im Rahmen der gesetzlich geregelten Beratung erhalten, nicht sachgerecht bzw. die vorhandenen Angebote zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen nicht ausreichend wären. Verfügen die anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen über aktuelle Listen der Praxiseinrichtungen im Saarland, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen? Zu Frage 4: Siehe hierzu auch Beantwortung zu Frage 2 und 3. Plant die Landesregierung – ähnlich wie die Regierung in Hamburg – eine Liste mit Praxiseinrichtungen zu veröffentlichen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und wenn nein, aus welchem Grund nicht? Zu Frage 5: Der Sachverhalt ist zurzeit bundesweit in vielen Gremien Gegenstand von Beratungen. Eine Möglichkeit, wie sie derzeit auch seitens der Bundes- und der Landesärztekammer diskutiert wird, sieht die Landesregierung darin, dass den anerkannten Beratungsstellen eine schriftliche Information über vorhandene Angebote zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zur Verfügung gestellt wird. Verantwortlich für die Informationserstellung könnten Landesärztekammern als neutrale Instanzen sein, die die Information auf dem aktuellen Stand halten und sie an die Beratungsstellen bzw. auch an Ärztinnen und Ärzte weiter geben.